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Zoll ermittelt wegen Schwarzarbeit oder Mindestlohn – Unternehmen verteidigen

Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Zolls kontrolliert Ihren Betrieb, befragt Beschäftigte oder verlangt Arbeitsverträge, Stundenaufzeichnungen und Abrechnungsunterlagen?

Möglicherweise wirft das Hauptzollamt Ihrem Unternehmen Verstöße gegen den Mindestlohn, nicht angemeldete Beschäftigung, Scheinselbstständigkeit oder das Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen vor. Aus einer zunächst unangekündigten Kontrolle können umfangreiche Nachermittlungen, Beitragsforderungen und persönliche Strafverfahren gegen Geschäftsführer entstehen.

Ich vertrete Unternehmen, Selbstständige und Geschäftsführer bei Prüfungen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit, in Bußgeldverfahren sowie bei strafrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Folgeverfahren.

Woran Sie das Verfahren erkennen

Typische Ausgangssituationen und Schreiben sind:

  • unangekündigte Kontrolle durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit
  • Befragung von Beschäftigten auf einer Baustelle oder im Betrieb
  • Prüfung von Personalien und Ausweisdokumenten
  • Aufforderung zur Vorlage von Arbeitsverträgen und Stundenaufzeichnungen
  • Prüfung von Lohn- und Finanzbuchhaltung
  • Anhörung wegen eines Mindestlohnverstoßes
  • Ermittlungsverfahren wegen Schwarzarbeit
  • Verdacht auf nicht angemeldete Beschäftigung
  • Beanstandung von Subunternehmern oder freien Mitarbeitern
  • Vorwurf der Scheinselbstständigkeit
  • Ermittlungen nach § 266a StGB
  • Durchsuchung und Beschlagnahme
  • Bußgeldbescheid des Hauptzollamts
  • parallele Betriebsprüfung der Deutschen Rentenversicherung

Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit – FKS – ist ein Arbeitsbereich der Hauptzollämter. Sie prüft unter anderem sozialversicherungsrechtliche Meldepflichten, illegale Beschäftigung, die Einhaltung des Mindestlohns und bestimmte Formen des Sozialleistungsmissbrauchs. Rechtsgrundlage ihrer Prüfungsaufgaben ist insbesondere § 2 SchwarzArbG.

Was der Zoll vor Ort prüfen darf

Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit verfügt über weitreichende Prüfungsbefugnisse. Sie darf unter den gesetzlichen Voraussetzungen Personen am Arbeitsort anhalten, nach Personalien und Tätigkeit befragen und die Vorlage mitgeführter Ausweisdokumente verlangen. In bestimmten Branchen bestehen besondere Mitführungs- und Hinweispflichten für Ausweispapiere.

Geprüft werden können insbesondere:

  • Identität und Aufenthaltsstatus der eingesetzten Personen
  • Anmeldung zur Sozialversicherung
  • Arbeitgeber und tatsächlicher Beschäftigungsbetrieb
  • Arbeitszeiten und Vergütung
  • Einhaltung des gesetzlichen oder branchenspezifischen Mindestlohns
  • Einsatz von Subunternehmern
  • tatsächliche Tätigkeit vermeintlich Selbstständiger
  • Lohn-, Melde- und Abrechnungsunterlagen
  • Arbeitsverträge, Rechnungen und Zahlungsnachweise

Eine Kontrolle ist noch keine Verurteilung. Die vor Ort aufgenommenen Angaben werden aber häufig später mit Lohnbuchhaltung, Finanzbuchhaltung und weiteren Geschäftsunterlagen abgeglichen. Der Zoll arbeitet dabei mit Sozialversicherungsträgern und anderen Behörden zusammen.

Was während einer Zollkontrolle wichtig ist

Die Prüfung sollte nicht behindert werden. Gleichzeitig sollten Geschäftsführung und Beschäftigte keine Vermutungen äußern oder komplexe Vertrags- und Beschäftigungsmodelle spontan rechtlich bewerten.

Während der Kontrolle sollte insbesondere:

  • die zuständige Dienststelle und der Anlass der Prüfung festgestellt werden,
  • eine verantwortliche Person im Unternehmen informiert werden,
  • geprüft werden, welche Unterlagen konkret verlangt werden,
  • zwischen vorhandenen Unterlagen und erst noch aufzubereitenden Angaben unterschieden werden,
  • keine Unterlagen vernichtet, verändert oder nachträglich angepasst werden,
  • festgehalten werden, welche Personen befragt und welche Dokumente kopiert oder mitgenommen wurden,
  • bei erkennbaren Vorwürfen möglichst früh anwaltliche Beratung eingeholt werden.

Beschäftigte sollten wahrheitsgemäß zu eigenen Wahrnehmungen antworten, aber nicht über Vorgänge spekulieren, die sie nicht selbst kennen. Unternehmensverantwortliche sollten insbesondere keine vorschnellen Angaben zu persönlicher Verantwortung, internen Absprachen oder einem möglichen Vorsatz machen.

Schwarzarbeit ist kein einheitlicher Vorwurf

Der Begriff „Schwarzarbeit“ kann sehr unterschiedliche Sachverhalte bezeichnen. Zu unterscheiden sind insbesondere:

  • nicht zur Sozialversicherung angemeldete Arbeitnehmer
  • falsch oder unvollständig gemeldete Arbeitsentgelte
  • Mindestlohnverstöße
  • unrichtige Arbeitszeitaufzeichnungen
  • illegale Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer
  • als Selbstständige bezeichnete, tatsächlich aber abhängig Beschäftigte
  • verdeckte Arbeitnehmerüberlassung
  • Scheinrechnungen oder Abdeckrechnungen
  • nicht erklärte Barlohnzahlungen
  • Verstöße eines Nach- oder Subunternehmers

Für die Verteidigung muss deshalb zunächst geklärt werden, welcher konkrete Vorwurf erhoben wird und welche Personen, Zeiträume und Beschäftigungsmodelle betroffen sind.

Mindestlohn und Arbeitszeitaufzeichnungen

Arbeitgeber müssen den gesetzlichen Mindestlohn zahlen. In bestimmten Branchen und bei bestimmten Beschäftigten bestehen zusätzlich besondere Pflichten zur Aufzeichnung von Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit. Nach § 17 MiLoG müssen diese Aufzeichnungen grundsätzlich zeitnah erstellt und für mindestens zwei Jahre aufbewahrt werden.

Bei einer Mindestlohnprüfung reicht es nicht immer aus, lediglich den vereinbarten Monatslohn vorzulegen. Zu prüfen sind insbesondere:

  • wie viele Arbeitsstunden tatsächlich geleistet wurden,
  • welche Vergütungsbestandteile anrechenbar sind,
  • ob Bereitschafts-, Wege- oder Wartezeiten berücksichtigt werden müssen,
  • ob Arbeitszeitkonten ordnungsgemäß geführt wurden,
  • ob Sonderzahlungen dem richtigen Zeitraum zugeordnet wurden,
  • ob Aufzeichnungen vollständig und glaubhaft sind.

Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Zahlung des Mindestlohns kann nach § 21 MiLoG mit einer erheblichen Geldbuße geahndet werden. Bei bestimmten Mindestlohnverstößen oder der fahrlässigen Beauftragung eines unzuverlässigen Nachunternehmers reicht der gesetzliche Bußgeldrahmen bis zu 500.000 Euro.

Scheinselbstständigkeit und Fremdpersonal

Häufig kontrolliert der Zoll Personen, die vertraglich als freie Mitarbeiter oder Subunternehmer bezeichnet werden.

Entscheidend ist nicht allein der Vertrag. Maßgeblich sind die tatsächlichen Arbeitsbedingungen:

  • Wer bestimmte Arbeitszeit und Arbeitsort?
  • Wer erteilte Weisungen?
  • War die Person in betriebliche Abläufe eingegliedert?
  • Wurden eigene Arbeitsmittel eingesetzt?
  • Bestand ein eigenes Unternehmerrisiko?
  • Konnte die Person Aufträge ablehnen?
  • War eigenes Personal einsetzbar?
  • Gab es weitere Auftraggeber?
  • Trat die Person erkennbar als eigenes Unternehmen auf?

Einzelne Auftragnehmer dürfen nicht ohne Weiteres pauschal gleichbehandelt werden. Unterschiedliche Tätigkeiten, Projekte und Einsatzbedingungen können eine getrennte Beurteilung erfordern.

Das häufig unterschätzte Problem

Die Kontrolle durch den Zoll ist häufig nur der Ausgangspunkt.

Aus den Feststellungen können gleichzeitig entstehen:

  • strafrechtliche Ermittlungen gegen Geschäftsführer
  • Beitragsnachforderungen der Deutschen Rentenversicherung
  • Säumniszuschläge
  • lohnsteuerliche Nachforderungen
  • Bußgeldverfahren gegen Verantwortliche
  • Unternehmensgeldbuße
  • Einziehung wirtschaftlicher Vorteile
  • Ausschluss von öffentlichen Aufträgen
  • Gewerbeuntersagung oder Zuverlässigkeitsprüfung
  • Vollstreckung und Insolvenzrisiken

Das verdeckte Risiko liegt häufig darin, dass Aussagen aus der ersten Kontrolle später in mehreren Verfahren verwendet werden. Eine spontane Erklärung, mit der lediglich ein Arbeitsablauf erläutert werden soll, kann zugleich als Hinweis auf Eingliederung, Arbeitgeberstellung oder vorsätzliches Handeln gewertet werden.

Für Geschäftsführer entsteht zusätzlicher persönlicher Druck, weil nicht nur das Unternehmen, sondern auch die eigene strafrechtliche und wirtschaftliche Verantwortung betroffen sein kann.

Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen

Besonders bedeutsam ist der mögliche Vorwurf nach § 266a StGB.

Strafbar kann sich insbesondere machen, wer als Arbeitgeber Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung vorenthält. Die Vorschrift erfasst außerdem bestimmte unrichtige oder unvollständige Angaben gegenüber der Einzugsstelle sowie das pflichtwidrige Verschweigen sozialversicherungsrechtlich erheblicher Tatsachen.

Geprüft werden muss insbesondere:

  • Lag tatsächlich eine abhängige Beschäftigung vor?
  • Wer war Arbeitgeber?
  • Wer war im Unternehmen für Anmeldung und Beitragszahlung verantwortlich?
  • Welches Arbeitsentgelt wurde gezahlt?
  • Welche Beiträge sollen vorenthalten worden sein?
  • Für welche Zeiträume besteht der Vorwurf?
  • Handelte die verantwortliche Person vorsätzlich?
  • Waren Steuerberater, Lohnbuchhaltung oder weitere Geschäftsführer eingebunden?
  • Ist die Berechnung des behaupteten Beitragsschadens zutreffend?

Eine fehlerhafte sozialversicherungsrechtliche Einordnung führt nicht automatisch zu einer strafrechtlichen Verurteilung. Beschäftigungsstatus, persönliche Verantwortlichkeit, Vorsatz und Schadenshöhe müssen getrennt geprüft werden.

Was jetzt vermieden werden sollte

Typische Fehler sind:

  • spontane umfassende Erklärungen gegenüber den Prüfern
  • pauschale Behauptung, sämtliche Auftragnehmer seien selbstständig
  • ausschließlicher Verweis auf schriftliche Verträge
  • ungeprüftes Ausfüllen umfangreicher Fragebögen
  • nachträgliche Anpassung von Arbeitszeitaufzeichnungen
  • ungeordnete Übersendung großer Datenmengen
  • Vermischung unterschiedlicher Arbeitnehmer und Projekte
  • alleiniger Verweis auf Steuerberater oder Lohnbuchhaltung
  • fehlende Prüfung der Beitragsberechnung
  • Nichtbeachtung paralleler Straf- und DRV-Verfahren
  • Versäumen von Anhörungs-, Einspruchs- oder Rechtsbehelfsfristen

Vor einer ausführlichen Stellungnahme sollte geklärt werden, welche Erkenntnisse bereits vorliegen und ob die Behörde noch eine Prüfung durchführt oder bereits einen persönlichen Tatvorwurf erhebt.

Typische Konstellation

Ein Bauunternehmen setzt neben eigenen Beschäftigten mehrere Subunternehmer ein. Bei einer unangekündigten Kontrolle befragt die Finanzkontrolle Schwarzarbeit die auf der Baustelle angetroffenen Personen. Einige erklären, sie erhielten täglich Arbeitsanweisungen vom Bauleiter und verwendeten überwiegend Material und Werkzeuge des Auftraggebers.

Später verlangt das Hauptzollamt Verträge, Rechnungen, Stundenaufzeichnungen und Zahlungsunterlagen. Zugleich erhält die Deutsche Rentenversicherung Informationen über die eingesetzten Personen.

Auf den ersten Blick scheint nur die Vertragsbezeichnung „Subunternehmer“ problematisch zu sein. Tatsächlich müssen mehrere Ebenen getrennt geprüft werden:

  • Welche Person übte welche Tätigkeit aus?
  • Wer organisierte die einzelnen Einsätze?
  • Welche eigenen Betriebsmittel bestanden?
  • Wer trug Gewährleistungs- und Unternehmerrisiken?
  • Waren die Einsatzbedingungen bei allen Personen gleich?
  • Welche Angaben wurden während der Kontrolle gemacht?
  • Welche Sozialversicherungsbeiträge könnten betroffen sein?
  • Wer war persönlich für die Organisation verantwortlich?
  • Droht ein Verfahren nach § 266a StGB?

Erst nach einer person- und zeitraumbezogenen Prüfung lässt sich beurteilen, welche Vorwürfe tatsächlich tragen und wie Zoll-, Beitrags- und Strafverfahren aufeinander abgestimmt werden müssen.

Anwaltliche Unterstützung

Je nach Verfahrensstand kann meine Tätigkeit insbesondere umfassen:

  • Einordnung einer laufenden oder abgeschlossenen Zollkontrolle
  • Prüfung von Anhörung, Vorladung oder Bußgeldbescheid
  • Kontaktaufnahme mit Hauptzollamt, Staatsanwaltschaft oder Rentenversicherung
  • Akteneinsicht
  • Prüfung der Befugnisse und des Ablaufs der Kontrolle
  • Auswertung von Arbeitsverträgen, Rechnungen und Tätigkeitsabläufen
  • Abgrenzung von Beschäftigung und Selbstständigkeit
  • Prüfung von Mindestlohn und Arbeitszeitaufzeichnungen
  • Prüfung persönlicher Verantwortlichkeit
  • Verteidigung im Straf- oder Bußgeldverfahren
  • Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid
  • Koordination mit einer DRV-Betriebsprüfung
  • Prüfung von Beitragsnachforderungen und Säumniszuschlägen
  • Abstimmung mit Steuerberater und Lohnbuchhaltung
  • Begleitung von Durchsuchung, Beschlagnahme oder Vermögensarrest

Gegenstand ist das konkrete Prüfungs-, Ermittlungs- oder Folgeverfahren. Eine laufende Personal-, Lohnabrechnungs- oder arbeitsrechtliche Dauerberatung wird nicht übernommen.

Parallel- und Anschlussverfahren

Zollermittlungen können insbesondere verbunden sein mit:

  • Strafverfahren nach § 266a StGB
  • Bußgeldverfahren nach dem MiLoG oder SchwarzArbG
  • DRV-Betriebsprüfung nach § 28p SGB IV
  • Statusprüfung vermeintlich Selbstständiger
  • Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen
  • lohnsteuerlichen Nachforderungen
  • Ermittlungen wegen illegaler Beschäftigung
  • Unternehmensgeldbuße nach § 30 OWiG
  • Einziehung und Vermögensarrest
  • Vergabeausschluss
  • Gewerbeuntersagung
  • Insolvenzverfahren

Eine Geldbuße kann unter bestimmten Voraussetzungen auch gegen die Gesellschaft oder Personenvereinigung selbst festgesetzt werden, wenn eine Leitungsperson eine betriebsbezogene Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen hat.

Erklärungen gegenüber dem Zoll sollten deshalb mit Beitrags-, Steuer- und Strafverfahren abgestimmt werden.

Wann eine Vertretung wirtschaftlich sinnvoll ist

Eine umfassende anwaltliche Bearbeitung ist insbesondere sinnvoll, wenn:

  • mehrere Beschäftigte oder Auftragnehmer betroffen sind,
  • erhebliche Beitrags- oder Bußgeldrisiken bestehen,
  • Geschäftsführer persönlich beschuldigt werden,
  • ein verbreitetes Subunternehmer- oder Einsatzmodell beanstandet wird,
  • Durchsuchungen oder Beschlagnahmen stattgefunden haben,
  • bereits ein Verfahren nach § 266a StGB läuft,
  • die DRV parallel Beiträge nachfordert,
  • der Geschäftsbetrieb oder öffentliche Aufträge gefährdet sind,
  • die relevanten Verträge und Abrechnungsunterlagen vorhanden sind.

Weniger geeignet sind geringfügige Einzelverstöße ohne erhebliche wirtschaftliche oder persönliche Tragweite, wenn der notwendige Aufarbeitungsaufwand außer Verhältnis zum möglichen Nutzen steht.

Zu Beginn kann der Auftrag auf eine rechtliche und wirtschaftliche Erstprüfung begrenzt werden. Dabei werden der konkrete Vorwurf, die betroffenen Personen und Zeiträume, mögliche Beitragsrisiken und die nächsten Verfahrensschritte eingeordnet.

Häufige Fragen

Darf der Zoll den Betrieb unangekündigt kontrollieren?

Ja. Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit verfügt im Rahmen ihrer gesetzlichen Prüfungsaufgaben über Befugnisse zur Kontrolle von Personen, Geschäftsräumen sowie beschäftigungsbezogenen Unterlagen. Umfang und Rechtsgrundlage der konkreten Maßnahme müssen dennoch geprüft werden.

Müssen Beschäftigte Fragen beantworten?

Bei einer Prüfung bestehen gesetzliche Auskunfts- und Mitwirkungspflichten. Davon zu unterscheiden sind Beschuldigtenrechte in einem Straf- oder Bußgeldverfahren. Sobald sich ein persönlicher Tatvorwurf abzeichnet, muss die jeweilige Rolle genau geklärt werden.

Ist jeder Subunternehmer ohne eigene Mitarbeiter scheinselbstständig?

Nein. Die Zahl eigener Mitarbeiter ist nur ein Gesichtspunkt. Entscheidend ist die Gesamtwürdigung der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit.

Reicht ein schriftlicher Subunternehmervertrag aus?

Nein. Ein Vertrag ist wichtig, aber nicht allein entscheidend. Weicht die tatsächliche Durchführung davon ab, kann diese für die rechtliche Einordnung ausschlaggebend sein.

Kann ein Mindestlohnverstoß zu einem hohen Bußgeld führen?

Ja. § 21 MiLoG sieht bei bestimmten Verstößen erhebliche Bußgeldrahmen vor. Zusätzlich können Nachzahlungen, Ausschluss von Vergabeverfahren und weitere Folgen entstehen.

Kann nach der Zollkontrolle noch eine DRV-Prüfung folgen?

Ja. Feststellungen können an die Rentenversicherung oder andere zuständige Stellen übermittelt werden. Anschließend können Status- und Beitragsfragen in einem eigenen Verfahren geprüft werden.

Kann der Geschäftsführer persönlich bestraft werden?

Ja, sofern ihm ein strafbares oder ordnungswidriges Verhalten persönlich zugerechnet werden kann. Die Organstellung allein ersetzt aber nicht die Prüfung von konkreter Verantwortung, Kenntnis und Vorsatz.

Unterlagen für eine erste Prüfung

Bitte übersenden Sie möglichst:

  • Prüfungsanordnung oder Schreiben des Hauptzollamts
  • Anhörung, Vorladung oder Bußgeldbescheid
  • Durchsuchungsbeschluss und Beschlagnahmeverzeichnis
  • Protokolle oder Notizen zur Kontrolle
  • Liste der befragten Personen
  • betroffene Zeiträume und Einsatzorte
  • Arbeits-, Dienst- oder Werkverträge
  • Rechnungen und Zahlungsnachweise
  • Stundenaufzeichnungen und Lohnabrechnungen
  • Meldungen zur Sozialversicherung
  • Unterlagen zu Subunternehmern
  • Schriftverkehr mit DRV, Krankenkassen oder Steuerberater
  • Angaben zu bereits abgegebenen Erklärungen
  • laufende Fristen

Bitte nennen Sie außerdem die Zahl der betroffenen Personen, die mögliche Forderungshöhe und Ihre kurzfristige Erreichbarkeit.

Erste Einordnung Ihres Falls

Kontrolliert die Finanzkontrolle Schwarzarbeit Ihren Betrieb oder ermittelt das Hauptzollamt wegen Schwarzarbeit oder Mindestlohn, sollte zunächst geklärt werden:

  • handelt es sich noch um eine Prüfung oder bereits um ein Ermittlungsverfahren,
  • welche Personen und Zeiträume betroffen sind,
  • welcher konkrete Verstoß vermutet wird,
  • welche Aussagen und Unterlagen bereits vorliegen,
  • ob Beitragsnachforderungen oder Bußgelder drohen,
  • ob Geschäftsführer persönlich beschuldigt werden,
  • ob ein DRV-, Steuer- oder Strafverfahren parallel läuft.

Senden Sie die wesentlichen Schreiben, vorhandene Prüfungsunterlagen und Ihre Telefonnummer. Nach einer ersten Einordnung kann geklärt werden, welche Verteidigungs- und Verfahrensschritte rechtlich und wirtschaftlich sinnvoll sind.

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Rechtsanwalt Johannes Dannecker-Lauren