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Vorwurf der Steuerhinterziehung

Verteidigung im Steuerstrafverfahren

Das Finanzamt, die Bußgeld- und Strafsachenstelle oder die Steuerfahndung wirft Ihnen Steuerhinterziehung vor?

Möglicherweise haben Sie eine Mitteilung über die Einleitung eines Strafverfahrens, eine Anhörung, eine Vorladung oder bereits einen Strafbefehl erhalten. Häufig läuft gleichzeitig ein Besteuerungsverfahren mit erheblichen Steuernachforderungen.

Ich verteidige Unternehmer, Selbstständige, Geschäftsführer und andere Beschuldigte in Steuerstrafverfahren. Dabei werden der strafrechtliche Vorwurf, die Berechnung der angeblich verkürzten Steuer und die wirtschaftlichen Folgeverfahren gemeinsam betrachtet.

Woran Sie das Verfahren erkennen

Typische Schreiben und Ausgangssituationen sind:

  • Mitteilung über die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens
  • Anhörung durch die Bußgeld- und Strafsachenstelle
  • Vorladung als Beschuldigter
  • Durchsuchung durch die Steuerfahndung
  • Beschlagnahme von Unterlagen oder Datenträgern
  • Vorwurf nicht erklärter Einnahmen
  • unrichtige oder unvollständige Steuererklärungen
  • nicht abgegebene Steuererklärungen
  • Scheinrechnungen oder Scheingeschäfte
  • versagter Vorsteuerabzug
  • Strafbefehl oder Anklage wegen Steuerhinterziehung

§ 370 AO erfasst insbesondere unrichtige oder unvollständige Angaben gegenüber Finanzbehörden sowie das pflichtwidrige Verschweigen steuerlich erheblicher Tatsachen, wenn dadurch Steuern verkürzt oder ungerechtfertigte Steuervorteile erlangt werden. Auch der Versuch ist strafbar.

Nicht jeder Steuerfehler ist Steuerhinterziehung

Eine fehlerhafte Steuererklärung oder ein objektiv unrichtiger Steuerbescheid genügt für eine Verurteilung nicht automatisch.

Zu prüfen ist insbesondere:

  • Welche konkrete Angabe soll unrichtig oder unvollständig gewesen sein?
  • Wer war für die Erklärung oder Buchführung verantwortlich?
  • Was wusste der Beschuldigte im maßgeblichen Zeitpunkt?
  • Wurde vorsätzlich gehandelt?
  • Beruhte der Fehler auf fehlenden Unterlagen, Überlastung oder einem Missverständnis?
  • Bestand eine vertretbare steuerrechtliche Auffassung?
  • Welche Steuer wurde tatsächlich verkürzt?
  • Ist die Berechnung der Finanzbehörde nachvollziehbar?

Bei lediglich leichtfertigem Verhalten kann statt einer Straftat eine Ordnungswidrigkeit nach § 378 AO vorliegen. Die Vorschrift setzt leichtfertiges Handeln voraus und sieht eine Geldbuße vor.

Das häufig unterschätzte Problem

Im Steuerstrafverfahren geht es nicht nur um die Frage, ob eine Erklärung falsch war.

Die strafrechtliche Bewertung hängt regelmäßig auch davon ab:

  • wer welche Informationen hatte,
  • wie Verantwortlichkeiten im Unternehmen verteilt waren,
  • ob ein Steuerberater oder Mitarbeiter eingebunden war,
  • ob Unterlagen bewusst zurückgehalten wurden,
  • ob sich der angebliche Vorsatz tatsächlich belegen lässt,
  • und wie hoch der Steuerschaden rechtlich zutreffend ist.

Gleichzeitig kann jede Erklärung Auswirkungen auf geänderte Steuerbescheide, persönliche Haftung und Vollstreckung haben. Eine strafrechtlich vorschnelle Einlassung kann deshalb den steuerlichen Schaden vergrößern. Umgekehrt dürfen steuerliche Fristen nicht unbeachtet bleiben.

Für Unternehmer und Geschäftsführer entsteht zusätzlicher persönlicher Druck, wenn neben Geld- oder Freiheitsstrafe auch Kontopfändung, Vermögensarrest, berufliche Folgen oder der Verlust der wirtschaftlichen Existenz drohen.

Vor Akteneinsicht keine vorschnelle Einlassung

Eine Anhörung oder Vorladung erzeugt häufig den Wunsch, den Sachverhalt sofort zu erklären. Ohne Kenntnis der Ermittlungsakte ist aber meist unklar:

  • welche Unterlagen bereits vorliegen,
  • welche Zeugen Angaben gemacht haben,
  • welche Geschäftsvorgänge beanstandet werden,
  • wie die angebliche Steuerverkürzung berechnet wurde,
  • und worauf der Vorsatzvorwurf gestützt wird.

Eine spontane Einlassung kann Beweislücken schließen, Widersprüche erzeugen oder später im Besteuerungsverfahren verwendet werden.

Der Verteidiger kann nach § 147 StPO grundsätzlich Einsicht in die Ermittlungsakten und amtlich verwahrte Beweisstücke nehmen. Erst danach sollte entschieden werden, ob Schweigen, eine schriftliche Einlassung oder eine andere Verfahrensstrategie sinnvoll ist.

Steuerverfahren und Strafverfahren abstimmen

Das Besteuerungsverfahren endet nicht automatisch mit der Einleitung des Strafverfahrens. Das Finanzamt kann weiterhin Steuererklärungen, Unterlagen oder die Zahlung geänderter Steuerbescheide verlangen.

Parallel können insbesondere entstehen:

  • erhebliche Steuernachforderungen
  • Hinterziehungszinsen
  • Hinzuschätzungen
  • Versagung des Vorsteuerabzugs
  • Haftungsbescheide gegen Geschäftsführer
  • Vollstreckung und Kontopfändung
  • Vermögensarrest und Einziehung
  • Gewerbeuntersagung
  • berufs- oder erlaubnisrechtliche Folgen

Das Verhältnis von Besteuerungs- und Strafverfahren wird insbesondere durch § 393 AO geprägt. Steuerliche Mitwirkungspflichten und das strafrechtliche Recht zu schweigen müssen deshalb sorgfältig voneinander abgegrenzt werden.

Selbstanzeige nach Bekanntwerden des Vorwurfs?

Eine strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 AO muss grundsätzlich vollständig sein und sämtliche unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart, mindestens aber die gesetzlich bezeichneten letzten zehn Kalenderjahre, erfassen. Das Gesetz enthält zahlreiche Sperrgründe.

Nach Bekanntgabe einer Verfahrenseinleitung, einer Prüfungsanordnung oder bei bereits entdeckter Tat kann Straffreiheit ganz oder teilweise ausgeschlossen sein. Nach Bekanntwerden eines konkreten Vorwurfs sollte deshalb nicht ohne genaue Prüfung von einer noch wirksamen Selbstanzeige ausgegangen werden.

In bestimmten gesetzlich begrenzten Fällen kann nach § 398a AO trotz ausgeschlossener Straffreiheit von der Strafverfolgung abgesehen werden. Dafür müssen unter anderem die hinterzogenen Steuern und Zinsen sowie ein zusätzlicher Geldbetrag entrichtet werden.

Was jetzt vermieden werden sollte

Typische Fehler sind:

  • spontane Aussagen bei einer Vorladung oder Durchsuchung
  • telefonische Erklärungen gegenüber der Bußgeld- und Strafsachenstelle
  • vorschnelle vollständige Übernahme der Verantwortung
  • pauschaler Verweis auf den Steuerberater
  • nachträgliche Veränderung oder Erstellung von Unterlagen
  • unkoordinierte Aussagen mehrerer Geschäftsführer oder Beschäftigter
  • Kontaktaufnahme mit möglichen Zeugen zur Abstimmung von Darstellungen
  • Einreichung einer unvollständigen oder gesperrten Selbstanzeige
  • Vernachlässigung steuerlicher Einspruchs- und Zahlungsfristen
  • Annahme, der Strafvorwurf erledige sich allein durch Zahlung der Steuer

Vor einer Stellungnahme sollte geklärt werden, welche Tatsachen bereits bekannt sind, welche steuerliche Berechnung zugrunde liegt und welches konkrete Verhalten dem Beschuldigten persönlich zugerechnet wird.

Typische Konstellation

Nach einer Betriebsprüfung nimmt das Finanzamt an, dass eine GmbH über mehrere Jahre Betriebseinnahmen nicht vollständig erklärt und Rechnungen für tatsächlich nicht erbrachte Leistungen verwendet habe. Gegen den Geschäftsführer wird ein Steuerstrafverfahren eingeleitet. Gleichzeitig erlässt das Finanzamt geänderte Steuerbescheide mit erheblichen Nachforderungen.

Auf den ersten Blick scheint nur entscheidend zu sein, ob die Steuererklärungen objektiv falsch waren. Tatsächlich müssen mehrere Fragen getrennt geprüft werden:

  • Welche Geschäftsvorgänge werden konkret beanstandet?
  • Wurden Leistungen tatsächlich erbracht?
  • Wer bereitete die Steuererklärungen vor?
  • Welche Informationen erhielt der Geschäftsführer?
  • Was wusste er über die steuerliche Behandlung?
  • Wie wird die angeblich verkürzte Steuer berechnet?
  • Sind Schätzungen oder steuerliche Bewertungen angreifbar?
  • Drohen Haftungsbescheid, Vollstreckung oder Vermögensarrest?

Erst nach Akteneinsicht und Prüfung der steuerlichen Grundlagen lässt sich beurteilen, ob eine Einlassung sinnvoll ist und welche Punkte im Straf- und Besteuerungsverfahren angegriffen werden sollten.

Mögliche Verfahrensausgänge

Je nach Tatverdacht, Beweislage und persönlicher Verantwortlichkeit kommen unter anderem in Betracht:

  • Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts
  • Einstellung wegen geringer Schuld oder gegen Auflagen
  • Beschränkung des Verfahrens auf einzelne Vorwürfe
  • Strafbefehl
  • Anklage und Hauptverhandlung
  • Verurteilung zu Geld- oder Freiheitsstrafe
  • Einziehung erlangter Vermögenswerte

Ein Strafbefehl wird ohne vorherige Hauptverhandlung erlassen. Gegen ihn kann grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch eingelegt werden. Ohne rechtzeitigen Einspruch steht er einem rechtskräftigen Urteil gleich.

Anwaltliche Unterstützung

Je nach Verfahrensstand kann meine Tätigkeit insbesondere umfassen:

  • Prüfung von Einleitungsmitteilung, Anhörung oder Vorladung
  • Sicherung laufender Fristen
  • Kontaktaufnahme mit Bußgeld- und Strafsachenstelle, Steuerfahndung oder Staatsanwaltschaft
  • Akteneinsicht
  • Auswertung der Ermittlungsakte
  • Prüfung des objektiven Steuerschadens
  • Prüfung des Vorsatzvorwurfs
  • Entscheidung über Schweigen oder Einlassung
  • Abstimmung mit Steuerberater und weiteren Beratern
  • Verteidigung gegen Strafbefehl oder Anklage
  • Begleitung paralleler Einspruchs-, Haftungs- und Vollstreckungsverfahren
  • Prüfung von Vermögensarrest und Einziehung

Gegenstand ist das konkrete Steuerstraf- und Folgeverfahren. Eine laufende Buchhaltung oder steuerliche Dauerberatung wird nicht übernommen.

Parallel- und Anschlussverfahren

Ein Steuerstrafverfahren kann mit weiteren Verfahren verbunden sein:

  • geänderte Steuerbescheide und Einspruchsverfahren
  • Aussetzung der Vollziehung
  • Haftungsbescheid gegen Geschäftsführer
  • Vollstreckung in Geschäfts- oder Privatvermögen
  • Vermögensarrest und Einziehung
  • Gewerbeuntersagung oder Zuverlässigkeitsprüfung
  • Insolvenzverfahren
  • gesellschaftsrechtliche Ansprüche
  • berufsrechtliche Maßnahmen

Erklärungen in einem Verfahren können im jeweils anderen Verfahren Bedeutung erlangen. Strafverteidigung, Steuerstreit und wirtschaftliche Sicherung sollten deshalb nicht isoliert geführt werden.

Wann eine Vertretung wirtschaftlich sinnvoll ist

Eine umfassende anwaltliche Vertretung ist insbesondere sinnvoll, wenn:

  • erhebliche Steuerbeträge betroffen sind,
  • mehrere Steuerarten oder Jahre geprüft werden,
  • Geschäftsführer oder andere Unternehmensverantwortliche beschuldigt werden,
  • Durchsuchungen oder Beschlagnahmen stattgefunden haben,
  • geänderte Steuerbescheide parallel ergehen,
  • Vermögenswerte gesichert wurden,
  • ein Strafbefehl oder eine Anklage vorliegt,
  • berufliche oder wirtschaftliche Folgen drohen.

Weniger geeignet sind geringfügige Vorwürfe ohne erkennbare wirtschaftliche, berufliche oder persönliche Tragweite, wenn der notwendige Bearbeitungsaufwand außer Verhältnis zum möglichen Nutzen steht.

Zu Beginn kann der Auftrag auf eine rechtliche und wirtschaftliche Erstprüfung begrenzt werden. Dabei werden Tatvorwurf, Steuerschaden, Beweislage, Fristen und mögliche Parallelverfahren eingeordnet.

Häufige Fragen

Muss ich einer Vorladung folgen?

Das hängt davon ab, von welcher Stelle die Vorladung stammt. Zum Tatvorwurf muss ein Beschuldigter grundsätzlich keine Angaben machen. Vor einer Aussage sollte regelmäßig Akteneinsicht genommen werden.

Ist jede falsche Steuererklärung Steuerhinterziehung?

Nein. Steuerhinterziehung setzt neben einer objektiven Steuerverkürzung vorsätzliches Handeln voraus. Ein Irrtum, einfache Fahrlässigkeit oder eine vertretbare Rechtsauffassung können anders zu bewerten sein.

Kann ich mich auf meinen Steuerberater berufen?

Die Einschaltung eines Steuerberaters kann für Wissen und Verantwortlichkeit bedeutsam sein. Sie entlastet aber nicht automatisch. Entscheidend ist, welche Angaben gemacht und welche Informationen dem Berater überlassen wurden.

Muss ich die Steuern trotz Strafverfahren zahlen?

Das Strafverfahren stoppt die Vollziehung steuerlicher Bescheide grundsätzlich nicht. Gegen Steuerbescheide müssen gegebenenfalls gesondert Einspruch und ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt werden.

Ist eine Selbstanzeige jetzt noch möglich?

Das hängt von Vollständigkeit, Tatentdeckung und gesetzlichen Sperrgründen ab. Nach Bekanntgabe der Verfahrenseinleitung oder einer Prüfungsanordnung kann Straffreiheit ausgeschlossen sein.

Kann ein Strafbefehl ohne Verhandlung ergehen?

Ja. Gegen einen Strafbefehl läuft grundsätzlich eine Einspruchsfrist von zwei Wochen ab Zustellung.

Droht bei Steuerhinterziehung eine Freiheitsstrafe?

§ 370 AO sieht Geldstrafe oder Freiheitsstrafe vor. Welche Sanktion konkret droht, hängt unter anderem von Steuerschaden, Dauer, Begehungsweise, Vorstrafen und persönlicher Beteiligung ab.

Unterlagen für eine erste Prüfung

Bitte übersenden Sie möglichst:

  • Mitteilung über die Einleitung des Strafverfahrens
  • Anhörung oder Vorladung
  • Strafbefehl oder Anklage
  • Durchsuchungsbeschluss und Beschlagnahmeverzeichnis
  • betroffene Steuerarten und Zeiträume
  • Angaben zur behaupteten Steuerverkürzung
  • Steuerbescheide und Prüfungsberichte
  • bisherige Stellungnahmen und Einlassungen
  • Schriftverkehr mit Finanzamt und Steuerberater
  • Hinweise auf Vollstreckung oder Vermögenssicherung
  • laufende Fristen

Bitte nennen Sie außerdem Ihre Telefonnummer und kurzfristige Erreichbarkeit.

Erste Einordnung Ihres Falls

Haben Sie eine Mitteilung über die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens, eine Vorladung, einen Strafbefehl oder eine Anklage erhalten, sollte zunächst geklärt werden:

  • welcher konkrete Tatvorwurf erhoben wird,
  • welche Frist läuft,
  • welche Steuerarten und Zeiträume betroffen sind,
  • wie der angebliche Steuerschaden berechnet wurde,
  • welche Erklärungen bereits abgegeben wurden,
  • ob zunächst Akteneinsicht erforderlich ist,
  • welche steuerlichen und wirtschaftlichen Parallelverfahren drohen.

Senden Sie die wesentlichen Schreiben möglichst vollständig sowie Ihre Telefonnummer. Nach einer ersten Einordnung kann geklärt werden, welche Verteidigungs- und Verfahrensschritte rechtlich und wirtschaftlich sinnvoll sind.

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Rechtsanwalt Johannes Dannecker-Lauren