Eine Förderstelle verlangt ausgezahlte Zuschüsse zurück, widerruft einen Bewilligungsbescheid oder wirft Ihnen falsche Angaben beziehungsweise eine zweckwidrige Mittelverwendung vor?
Parallel kann ein Ermittlungsverfahren wegen Subventionsbetrugs nach § 264 StGB eingeleitet werden. Dann geht es nicht nur um die Rückzahlung der Förderung. Zusätzlich können Zinsen, Vermögenssicherungen, strafrechtliche Folgen, persönliche Verantwortlichkeit der Geschäftsführung und der Ausschluss von weiteren Förderprogrammen drohen.
Ich vertrete Unternehmen, Selbstständige, Geschäftsführer und andere Verantwortliche bei wirtschaftlich erheblichen Fördermittelrückforderungen und in damit verbundenen Strafverfahren. Verwaltungsrechtliche Verteidigung und strafrechtliche Strategie werden dabei aufeinander abgestimmt.
Woran Sie das Verfahren erkennen
Typische Schreiben und Ausgangssituationen sind:
- Anhörung vor Rücknahme oder Widerruf des Bewilligungsbescheids
- Aufforderung zur Stellungnahme durch die Förderstelle
- Beanstandung eines Verwendungsnachweises
- Prüfung der zweckentsprechenden Mittelverwendung
- Rücknahme- und Erstattungsbescheid
- Widerrufs- und Rückforderungsbescheid
- Zinsbescheid
- Vorwurf falscher oder unvollständiger Angaben im Förderantrag
- Vorwurf verschwiegener Veränderungen während des Förderzeitraums
- Beanstandung von Personalkosten, Eigenmitteln oder Projektkosten
- Vorwurf einer Doppelförderung
- Prüfung durch Rechnungshof, Bewilligungsbehörde oder Strafverfolgungsbehörde
- Vorladung, Durchsuchung oder Beschlagnahme
- Ermittlungsverfahren wegen § 264 StGB
- Vermögensarrest zur Sicherung einer möglichen Einziehung
Häufig beginnt das Verfahren mit einer scheinbar verwaltungsrechtlichen Nachfrage. Aus den Antworten kann sich jedoch ein strafrechtlicher Verdacht entwickeln.
Rückforderung und Strafverfahren sind zu unterscheiden
Die Fördermittelrückforderung und der Vorwurf des Subventionsbetrugs sind zwei rechtlich unterschiedliche Verfahren.
Im Verwaltungsverfahren geht es insbesondere darum:
- ob die Förderung rechtmäßig bewilligt wurde,
- ob Fördervoraussetzungen tatsächlich vorlagen,
- ob Auflagen eingehalten wurden,
- ob Mittel zweckentsprechend verwendet wurden,
- ob Änderungen rechtzeitig mitgeteilt wurden,
- ob der Bewilligungsbescheid zurückgenommen oder widerrufen werden darf,
- in welcher Höhe eine Erstattung und Verzinsung verlangt werden kann.
Im Strafverfahren ist zusätzlich zu prüfen:
- welche konkrete subventionserhebliche Tatsache betroffen sein soll,
- welche Angabe unrichtig oder unvollständig gewesen sein soll,
- wer persönlich gehandelt oder entschieden hat,
- welche Kenntnisse diese Person hatte,
- ob vorsätzlich oder leichtfertig gehandelt wurde,
- ob die Förderung aufgrund der beanstandeten Angaben gewährt oder belassen wurde.
Eine Rückforderung beweist deshalb nicht automatisch einen Subventionsbetrug. Umgekehrt kann eine strafrechtlich entlastende Darstellung im Verwaltungsverfahren wirtschaftlich nachteilig sein, wenn dadurch ein Rückforderungsgrund eingeräumt wird.
Was § 264 StGB erfasst
§ 264 StGB erfasst insbesondere vorteilhafte unrichtige oder unvollständige Angaben über subventionserhebliche Tatsachen, die zweckwidrige Verwendung bestimmter Förderleistungen, das pflichtwidrige Verschweigen subventionserheblicher Tatsachen und den Gebrauch bestimmter unrichtiger Bescheinigungen. Der Grundtatbestand sieht Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vor. Auch leichtfertiges Handeln kann strafbar sein.
Subventionserheblich sind nicht sämtliche Angaben im Förderverfahren. Es muss sich grundsätzlich um Tatsachen handeln, die gesetzlich oder aufgrund eines Gesetzes als subventionserheblich bezeichnet wurden oder von denen Bewilligung, Gewährung, Rückforderung oder Belassen der Förderung rechtlich abhängen.
Zu prüfen ist daher insbesondere:
- Wo wurde die betreffende Angabe als subventionserheblich bezeichnet?
- War die Angabe tatsächlich falsch oder unvollständig?
- War sie für die Förderentscheidung rechtlich relevant?
- Wurde eine bestehende Mitteilungspflicht verletzt?
- War die Mittelverwendung tatsächlich zweckwidrig?
- Wer kannte die Förderbedingungen und die tatsächlichen Umstände?
- Beruhte der Vorgang auf Vorsatz, Leichtfertigkeit oder einem einfachen Fehler?
Nicht jede Abweichung von einem Finanzierungsplan und nicht jede unklare Förderbedingung erfüllt automatisch den Straftatbestand.
Typische Streitpunkte im Förderverfahren
Fördermittelverfahren können sehr unterschiedliche Programme betreffen. Häufig geht es um:
- Investitionszuschüsse
- Gründungs- und Innovationsförderung
- Forschungs- und Entwicklungsförderung
- Digitalisierungsprogramme
- Beschäftigungs- und Qualifizierungsförderung
- Energie- und Umweltförderung
- Projektförderungen
- regionale Wirtschaftsförderung
- Corona- oder Krisenhilfen
- EU-Fördermittel
Typische Beanstandungen betreffen:
- falsche Angaben zu Umsatz, Beschäftigtenzahl oder Unternehmensgröße
- fehlende Eigenmittel
- nicht förderfähige Personalkosten
- Abweichungen vom genehmigten Projekt
- verspäteter Projektbeginn
- Vergabe von Aufträgen vor Bewilligung
- Verwendung der Mittel für andere Zwecke
- unzureichende Belege
- fehlende Arbeitszeit- oder Tätigkeitsnachweise
- nicht angezeigte Änderungen der Finanzierung
- parallele Förderung derselben Kosten
- Nichterreichen vereinbarter Projektziele
- Beendigung oder Änderung des geförderten Unternehmens
Entscheidend sind nicht nur der Förderantrag, sondern auch Bewilligungsbescheid, Nebenbestimmungen, Förderrichtlinie, Verwendungsnachweis und tatsächlicher Projektverlauf.
Rücknahme, Widerruf und Erstattung
War der Bewilligungsbescheid bereits bei seinem Erlass rechtswidrig, kann eine Rücknahme nach § 48 VwVfG oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften in Betracht kommen. War der Bescheid zunächst rechtmäßig, können insbesondere nicht erfüllte Auflagen oder eine zweckwidrige Mittelverwendung einen Widerruf nach § 49 VwVfG begründen. § 49 Abs. 3 VwVfG erlaubt bei zweckgebundenen Leistungen unter bestimmten Voraussetzungen auch einen Widerruf mit Wirkung für die Vergangenheit.
Wird der Bewilligungsbescheid rückwirkend aufgehoben, sind bereits ausgezahlte Leistungen grundsätzlich zu erstatten. § 49a VwVfG sieht außerdem grundsätzlich eine Verzinsung des Erstattungsbetrags mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz vor; unter bestimmten Voraussetzungen kann von der Verzinsung abgesehen werden.
Geprüft werden muss insbesondere:
- Welche Rechtsgrundlage nennt die Förderstelle?
- Handelt es sich um Rücknahme oder Widerruf?
- Soll die Aufhebung für die Zukunft oder rückwirkend gelten?
- Sind die tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt?
- Wurden Förderbedingungen eindeutig formuliert?
- Besteht Vertrauensschutz?
- Hat die Behörde bestehendes Ermessen ausgeübt?
- Ist eine vollständige Rückforderung erforderlich?
- Kommt nur eine anteilige Kürzung in Betracht?
- Sind Zinsbeginn und Zinshöhe richtig berechnet?
- Wurden Fristen der Behörde eingehalten?
Eine festgestellte Abweichung muss nicht in jedem Fall die Rückforderung der gesamten Förderung rechtfertigen.
Das häufig unterschätzte Problem
Das verdeckte Risiko liegt in der Wechselwirkung zwischen Fördermittel- und Strafverfahren.
Eine ausführliche Stellungnahme gegenüber der Förderstelle kann unbeabsichtigt Aussagen enthalten zu:
- Kenntnis der Förderbedingungen,
- persönlicher Verantwortung,
- Zeitpunkt einer Änderung,
- Verwendung der Mittel,
- Bewusstsein über fehlende Voraussetzungen,
- Kommunikation mit Mitarbeitern oder Beratern.
Diese Angaben können später im Ermittlungsverfahren gegen Geschäftsführer oder Projektverantwortliche verwendet werden.
Umgekehrt darf das Unternehmen die verwaltungsrechtliche Anhörung nicht einfach unbeantwortet lassen. Dort besteht möglicherweise die letzte Gelegenheit, tatsächliche Fehler zu korrigieren, eine vollständige Rückforderung zu verhindern oder eine anteilige Lösung zu erreichen.
Zusätzlich können die Rückforderung und Verzinsung die Liquidität des Unternehmens gefährden. Für Geschäftsführer entsteht persönlicher Druck, wenn zugleich Durchsuchung, Vermögensarrest, strafrechtliche Verantwortlichkeit oder Regressansprüche der Gesellschaft drohen.
Wer ist persönlich verantwortlich?
Förderanträge werden häufig im Namen einer Gesellschaft gestellt. Strafrechtlich verantwortlich sind jedoch natürliche Personen.
Zu prüfen ist insbesondere:
- Wer hat den Antrag vorbereitet?
- Wer hat ihn unterschrieben oder elektronisch eingereicht?
- Wer hat die Angaben zugeliefert?
- Wer war für Projektsteuerung und Mittelverwendung verantwortlich?
- Wer kannte Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse?
- Wer war für Änderungsanzeigen und Verwendungsnachweise zuständig?
- Welche Aufgaben hatten Geschäftsführer, Projektleiter, Buchhaltung und externe Berater?
- Wurden Informationen intern weitergegeben?
- Wurden Zweifel an der Förderfähigkeit geäußert?
- Bestand eine klare und überwachte Aufgabenverteilung?
Die Organstellung allein ersetzt nicht die Prüfung des konkreten Wissens und Handelns. Ein pauschaler Verweis auf Förderberater, Steuerberater oder Mitarbeiter führt jedoch ebenfalls nicht automatisch zur Entlastung.
Vor Akteneinsicht keine vorschnelle Einlassung
Eine Vorladung oder Anhörung erzeugt häufig den Wunsch, den Fördervorgang umfassend zu erklären.
Ohne Kenntnis der Strafakte ist jedoch regelmäßig unklar:
- welche Unterlagen die Förderstelle übermittelt hat,
- welche internen E-Mails oder Vermerke vorliegen,
- welche Mitarbeiter oder Berater bereits ausgesagt haben,
- welcher konkrete Antragspunkt beanstandet wird,
- wie der behauptete Schaden berechnet wurde,
- worauf Vorsatz oder Leichtfertigkeit gestützt werden.
Der Verteidiger kann nach § 147 StPO Einsicht in die Ermittlungsakten und amtlich verwahrte Beweisstücke nehmen. Erst auf dieser Grundlage sollte entschieden werden, ob und in welchem Umfang eine Einlassung sinnvoll ist.
Die verwaltungsrechtliche Akte der Förderstelle und die strafrechtliche Ermittlungsakte müssen dabei getrennt ausgewertet und anschließend miteinander abgeglichen werden.
Was jetzt vermieden werden sollte
Typische Fehler sind:
- spontane telefonische Erklärungen gegenüber der Förderstelle
- vorschnelle vollständige Übernahme der Verantwortung
- ungeprüfte Anerkennung der Rückforderung
- pauschaler Verweis auf einen Förderberater
- nachträgliche Veränderung von Belegen oder Tätigkeitsnachweisen
- Erstellung rückdatierter Projektunterlagen
- ungeordnete Übersendung umfangreicher Daten
- Vermischung verschiedener Förderprogramme und Kostenpositionen
- unkoordinierte Aussagen mehrerer Geschäftsführer oder Mitarbeiter
- Kontaktaufnahme mit möglichen Zeugen zur Abstimmung der Darstellung
- Vernachlässigung verwaltungsrechtlicher Rechtsbehelfsfristen
- ausschließliche Konzentration auf das Strafverfahren
- Annahme, eine freiwillige Rückzahlung erledige automatisch den Strafvorwurf
Vor einer Stellungnahme muss geklärt werden, welche Angaben tatsächlich falsch sein sollen, welche rechtlichen Förderbedingungen galten und welche persönlichen Kenntnisse nachweisbar sind.
Typische Konstellation
Ein Unternehmen erhält einen Zuschuss für ein mehrjähriges Innovationsprojekt. Der Förderbescheid setzt einen bestimmten Personaleinsatz, Eigenmittel und eine zweckgebundene Verwendung der Mittel voraus.
Während des Projekts ändern sich Aufgabenverteilung, Beschäftigungsumfang und Finanzierung. Einzelne Kosten werden anders verbucht als ursprünglich geplant. Die Änderungen werden der Förderstelle nicht vollständig mitgeteilt.
Bei der Prüfung des Verwendungsnachweises beanstandet die Behörde Personalkosten und verlangt einen erheblichen Teil der Förderung zurück. Gleichzeitig übermittelt sie den Vorgang an die Staatsanwaltschaft. Gegen den Geschäftsführer wird wegen Subventionsbetrugs ermittelt.
Auf den ersten Blick scheint nur entscheidend zu sein, ob einzelne Kosten förderfähig waren. Tatsächlich müssen mehrere Fragen getrennt geprüft werden:
- Welche Voraussetzungen ergaben sich aus Bescheid und Nebenbestimmungen?
- Welche Angaben waren ausdrücklich subventionserheblich?
- Welche Änderungen traten wann ein?
- Bestand eine Pflicht zur unverzüglichen Mitteilung?
- Welche Mittel wurden tatsächlich für das Projekt eingesetzt?
- War die Abweichung für die Förderentscheidung wesentlich?
- Wer kannte die Änderungen?
- Wer war für Mitteilung und Verwendungsnachweis zuständig?
- Ist eine vollständige oder nur anteilige Rückforderung zulässig?
- Welche Angaben können strafrechtlich verwendet werden?
Erst nach Auswertung von Förderakte, Projektunterlagen und Ermittlungsakte lässt sich entscheiden, welche Einwände im Verwaltungsverfahren erhoben werden und ob eine strafrechtliche Einlassung sinnvoll ist.
Anwaltliche Unterstützung
Je nach Verfahrensstand kann meine Tätigkeit insbesondere umfassen:
- Prüfung der Anhörung oder Rückforderungsankündigung
- Auswertung von Förderantrag, Bewilligungsbescheid und Nebenbestimmungen
- Prüfung der Fördervoraussetzungen
- Prüfung von Verwendungsnachweisen und Kostenpositionen
- Einordnung von Änderungs- und Mitteilungspflichten
- Prüfung von Rücknahme, Widerruf und Erstattung
- Prüfung von Vertrauensschutz und behördlichem Ermessen
- Prüfung der Rückforderungshöhe und Verzinsung
- Widerspruch oder Klage gegen den Rückforderungsbescheid
- Antrag auf Aussetzung der Vollziehung oder gerichtlichen Eilrechtsschutz
- Kontaktaufnahme mit Förderstelle, Staatsanwaltschaft oder Ermittlungsbehörde
- strafrechtliche Akteneinsicht
- Prüfung der subventionserheblichen Tatsachen
- Prüfung von Vorsatz und Leichtfertigkeit
- Verteidigung gegen Strafbefehl oder Anklage
- Koordination mit Steuerberater, Förderberater und Projektverantwortlichen
- Prüfung von Vermögensarrest und Einziehung
- Abstimmung weiterer gesellschafts-, vergabe- oder gewerberechtlicher Folgen
Gegenstand ist das konkrete Rückforderungs-, Straf- und Folgeverfahren. Die laufende Beantragung neuer Fördermittel oder eine allgemeine Fördermittelberatung wird nicht übernommen.
Parallel- und Anschlussverfahren
Ein Fördermittelverfahren kann insbesondere verbunden sein mit:
- strafrechtlichen Ermittlungen wegen § 264 StGB
- Rücknahme oder Widerruf des Bewilligungsbescheids
- Erstattungs- und Zinsbescheid
- Vollstreckung
- Vermögensarrest und Einziehung
- Unternehmensgeldbuße
- steuerlichen Korrekturen
- Ausschluss von weiteren Förderungen
- Vergabeausschluss
- Gewerbeuntersagung oder Zuverlässigkeitsprüfung
- berufsrechtlichen Folgen
- Insolvenzverfahren
- Ansprüchen gegen Geschäftsführer
- Regress gegen Förderberater oder andere Beteiligte
- gesellschaftsrechtlichen Auseinandersetzungen
Diese Verfahren sollten nicht isoliert geführt werden. Eine Einlassung, ein Anerkenntnis oder eine Rückzahlungsvereinbarung kann in mehreren Verfahren Bedeutung erlangen.
Wann eine Vertretung wirtschaftlich sinnvoll ist
Eine umfangreiche anwaltliche Bearbeitung ist insbesondere sinnvoll, wenn:
- eine erhebliche Fördersumme zurückgefordert wird,
- Rückforderung und Strafverfahren parallel laufen,
- mehrere Förderjahre oder Kostenpositionen betroffen sind,
- Geschäftsführer oder Projektverantwortliche persönlich beschuldigt werden,
- die Förderbedingungen auslegungsbedürftig sind,
- nur ein Teil der Mittelverwendung beanstandet wird,
- eine anteilige Begrenzung der Rückforderung möglich erscheint,
- Zinsen oder Vollstreckungsmaßnahmen die Liquidität gefährden,
- Vermögensarrest oder berufliche Folgen drohen,
- Förderakte, Projektunterlagen und Zahlungsnachweise vorhanden sind.
Weniger geeignet sind geringfügige Rückforderungen ohne strafrechtliche oder wirtschaftliche Tragweite, wenn zunächst eine vollständig ungeordnete Projektbuchhaltung rekonstruiert werden müsste und der Aufwand außer Verhältnis zum möglichen Nutzen steht.
Zu Beginn kann der Auftrag auf eine rechtliche und wirtschaftliche Erstprüfung begrenzt werden. Dabei werden Rückforderungsrisiko, Strafvorwurf, Beweislage, Fristen und mögliche Folgeverfahren eingeordnet.
Häufige Fragen
Ist jede Fördermittelrückforderung zugleich Subventionsbetrug?
Nein. Eine Rückforderung kann bereits auf einer objektiven Abweichung von Förderbedingungen beruhen. Für eine Strafbarkeit müssen zusätzlich die Voraussetzungen des § 264 StGB und die persönliche Verantwortlichkeit geprüft werden.
Was sind subventionserhebliche Tatsachen?
Das sind Tatsachen, die gesetzlich oder durch eine gesetzlich vorgesehene Erklärung als erheblich bezeichnet wurden oder von denen Bewilligung, Gewährung, Rückforderung oder Belassen der Förderung rechtlich abhängen.
Kann die gesamte Förderung zurückgefordert werden?
Das hängt von Förderbedingungen, Art und Umfang des Verstoßes sowie der einschlägigen Aufhebungsnorm ab. Eine vollständige Rückforderung ist nicht in jedem Fall zwingend; auch eine anteilige Kürzung kann zu prüfen sein.
Hilft eine freiwillige Rückzahlung im Strafverfahren?
Eine Rückzahlung kann für Schadenswiedergutmachung und Strafzumessung bedeutsam sein. Sie beseitigt einen bereits verwirklichten Tatbestand aber nicht automatisch.
Muss ich auf eine Anhörung der Förderstelle reagieren?
Die Anhörung sollte ernst genommen werden, weil dort Einwände gegen Rücknahme und Rückforderung vorgetragen werden können. Die Stellungnahme muss jedoch mit einem möglichen Strafverfahren abgestimmt werden.
Kann auch leichtfertiges Verhalten strafbar sein?
Ja. § 264 Abs. 5 StGB stellt bei bestimmten Tatvarianten auch leichtfertiges Handeln unter Strafe.
Kann die Behörde zusätzlich Zinsen verlangen?
Ja. Bei rückwirkender Aufhebung sieht § 49a VwVfG grundsätzlich eine Verzinsung vor. Unter bestimmten Voraussetzungen kann von der Verzinsung abgesehen werden.
Soll ich vor einer Aussage Akteneinsicht abwarten?
Im Strafverfahren ist dies regelmäßig sinnvoll. Erst nach Akteneinsicht lässt sich beurteilen, welche Tatsachen, Unterlagen und Zeugenaussagen bereits vorliegen.
Unterlagen für eine erste Prüfung
Bitte übersenden Sie möglichst:
- Anhörung oder Rückforderungsankündigung
- Rücknahme-, Widerrufs-, Erstattungs- oder Zinsbescheid
- Förderantrag mit Anlagen
- Bewilligungsbescheid und Nebenbestimmungen
- Förderrichtlinie
- Änderungsbescheide
- Verwendungsnachweise
- Projekt- und Finanzierungsplan
- Belege und Zahlungsnachweise
- Personal- und Tätigkeitsnachweise
- Kommunikation mit der Förderstelle
- Berichte über Prüfungen oder Vor-Ort-Kontrollen
- Vorladung, Durchsuchungsbeschluss oder Strafbefehl
- bereits abgegebene Stellungnahmen
- Schriftverkehr mit Förderberater, Steuerberater oder Projektpartnern
- Angaben zu Vollstreckung oder Vermögensarrest
- laufende Fristen
Bitte nennen Sie außerdem die Höhe der Förderung und Rückforderung, das betreffende Förderprogramm und Ihre kurzfristige Erreichbarkeit.
Erste Einordnung Ihres Falls
Wird eine Förderung zurückgefordert oder wegen Subventionsbetrugs ermittelt, sollte zunächst geklärt werden:
- welche Förderbedingungen galten,
- welche Angaben oder Kosten beanstandet werden,
- welche Tatsachen als subventionserheblich bezeichnet wurden,
- ob Rücknahme oder Widerruf rechtmäßig sind,
- ob die Rückforderung vollständig oder nur teilweise in Betracht kommt,
- welche Zinsen verlangt werden,
- wer persönlich für Antrag und Mittelverwendung verantwortlich war,
- welche Angaben bereits gemacht wurden,
- welche verwaltungs- und strafrechtlichen Fristen laufen,
- ob Vollstreckung oder Vermögensarrest drohen.
Senden Sie die wesentlichen Förderbescheide, die Anhörung oder den Rückforderungsbescheid sowie strafrechtliche Schreiben möglichst vollständig und nennen Sie Ihre Telefonnummer. Nach einer ersten Einordnung kann geklärt werden, welche Verteidigungs- und Verfahrensschritte rechtlich und wirtschaftlich sinnvoll sind.
Präzise Analyse. Verständliche Handlungsmöglichkeiten. Klare wirtschaftliche Empfehlung.
Rechtsanwalt Johannes Dannecker-Lauren