Bei einer Durchsuchung sofort richtig reagieren
Die Steuerfahndung durchsucht Geschäftsräume oder Ihre Wohnung, nimmt Unterlagen und Datenträger mit oder verlangt Zugriff auf Computer, Mobiltelefone und Buchhaltungsdaten?
In dieser Situation sollte zunächst Ruhe bewahrt und keine spontane Erklärung zum Tatvorwurf abgegeben werden. Was während der Durchsuchung gesagt, erläutert oder freiwillig herausgegeben wird, kann sowohl im Strafverfahren als auch im späteren Besteuerungsverfahren Bedeutung erlangen.
Ich vertrete Unternehmer, Selbstständige, Geschäftsführer und andere Beschuldigte bei Durchsuchungen, Beschlagnahmen und Steuerstrafverfahren. Dabei werden die strafrechtliche Verteidigung, steuerliche Folgeverfahren und mögliche wirtschaftliche Auswirkungen auf das Unternehmen gemeinsam betrachtet.
Woran Sie das Verfahren erkennen
Typische Ausgangssituationen sind:
- Durchsuchung von Geschäfts- oder Privaträumen
- Vorlage eines richterlichen Durchsuchungsbeschlusses
- Beschlagnahme von Akten, Computern, Mobiltelefonen oder Datenträgern
- Sicherung von Buchhaltungs-, Kassen- oder E-Mail-Daten
- Vorwurf der Steuerhinterziehung
- Verdacht auf Scheinrechnungen oder Scheingeschäfte
- Ermittlungen im Zusammenhang mit Umsatzsteuer oder Lieferketten
- Ermittlungen gegen Geschäftsführer und Unternehmen
- parallele Betriebsprüfung oder hohe Steuernachforderungen
- Sicherung von Geschäftskonten oder anderen Vermögenswerten
Die Steuerfahndung ermittelt Steuerstraftaten und steuerlich erhebliche Sachverhalte. Im Steuerstrafverfahren haben ihre Beamten grundsätzlich strafprozessuale Befugnisse. Maßgeblich sind insbesondere § 208 und § 404 AO sowie die Vorschriften der Strafprozessordnung.
Was während der Durchsuchung wichtig ist
Eine Durchsuchung beim Beschuldigten kann nach § 102 StPO dazu dienen, die Person zu ergreifen oder Beweismittel aufzufinden. Unterlagen, Geräte und andere Gegenstände können nach § 94 StPO sichergestellt oder beschlagnahmt werden.
Während der Maßnahme sollte insbesondere:
- der Durchsuchungsbeschluss verlangt und vollständig gelesen werden,
- geklärt werden, welche Räume, Personen, Zeiträume und Tatvorwürfe erfasst sind,
- der Maßnahme nicht körperlich widersprochen werden,
- keine freiwillige Aussage zum Tatvorwurf erfolgen,
- nichts vernichtet, gelöscht oder nachträglich verändert werden,
- auf ein vollständiges Sicherstellungs- oder Beschlagnahmeverzeichnis geachtet werden,
- möglichst früh ein Verteidiger verständigt werden.
Geschäftsführung und Beschäftigte sollten keine Vermutungen äußern oder betriebliche Abläufe spontan erklären. Auch gut gemeinte Erläuterungen können später als Eingeständnis oder zur Ausweitung des Tatvorwurfs verwendet werden.
Sicherstellung oder Beschlagnahme
Wer einen Gegenstand freiwillig herausgibt, stimmt möglicherweise einer Sicherstellung zu. Wird der freiwilligen Herausgabe widersprochen, kann eine förmliche Beschlagnahme erfolgen.
Bei einer Beschlagnahme ohne vorherige richterliche Anordnung kann unter den Voraussetzungen des § 98 Abs. 2 StPO eine gerichtliche Entscheidung erforderlich sein. Ein Widerspruch sollte sachlich erklärt und möglichst protokolliert werden.
Der Widerspruch verhindert die Mitnahme der Gegenstände regelmäßig nicht sofort. Er kann aber für die spätere gerichtliche Überprüfung der Maßnahme von Bedeutung sein.
Das häufig unterschätzte Problem
Die Durchsuchung ist meist nicht das eigentliche Ende, sondern der Beginn mehrerer miteinander verbundener Verfahren.
Spontane Angaben können später herangezogen werden für:
- den strafrechtlichen Vorwurf,
- die Schätzung zusätzlicher Umsätze oder Gewinne,
- die Versagung des Vorsteuerabzugs,
- einen Haftungsbescheid gegen Geschäftsführer,
- die Begründung eines Vermögensarrests,
- ein Gewerbeuntersagungs- oder Zuverlässigkeitsverfahren.
Gleichzeitig können fehlende Computer, Mobiltelefone oder Buchhaltungsdaten den laufenden Geschäftsbetrieb erheblich beeinträchtigen. Hinzu kommen persönliche Belastungen durch den Verdacht, die Anwesenheit von Ermittlern vor Beschäftigten oder Nachbarn und die Sorge um Unternehmen, Beruf und Privatvermögen.
Deshalb darf die Situation weder ausschließlich strafrechtlich noch ausschließlich steuerlich betrachtet werden.
Steuerverfahren und Strafverfahren greifen ineinander
Nach einer Durchsuchung können parallel oder anschließend entstehen:
- geänderte Steuerbescheide
- Hinzuschätzungen nach § 162 AO
- Versagung des Vorsteuerabzugs
- Haftungsbescheide gegen Geschäftsführer
- Zinsen und Säumniszuschläge
- Vollstreckungsmaßnahmen
- Vermögensarrest und Einziehung
- Gewerbeuntersagung oder Zuverlässigkeitsprüfung
- Auseinandersetzungen mit Gesellschaftern oder Geschäftspartnern
Eine umfangreiche Erklärung gegenüber dem Finanzamt kann den strafrechtlichen Vorwurf verschärfen. Umgekehrt dürfen Einspruchs-, Zahlungs- und gerichtliche Fristen nicht allein wegen des Strafverfahrens unbeachtet bleiben.
Steuerliche Mitwirkungspflichten und das strafrechtliche Schweigerecht müssen deshalb sorgfältig voneinander abgegrenzt und koordiniert werden.
Was jetzt vermieden werden sollte
Typische Fehler sind:
- eine spontane Einlassung zum Tatvorwurf
- freiwillige Erläuterung komplexer Geschäftsvorgänge
- ungeprüfte Zustimmung zur Sicherstellung
- Vernichtung, Löschung oder Veränderung von Unterlagen
- unkoordinierte Aussagen mehrerer Beschäftigter
- nachträgliche Abstimmung von Aussagen mit möglichen Zeugen
- ungeordnete Übersendung zusätzlicher Daten
- Vernachlässigung steuerlicher Einspruchs- oder Zahlungsfristen
- vorschnelle Kontaktaufnahme mit Geschäftspartnern, die ebenfalls betroffen sein könnten
Der verständliche Wunsch, den Vorgang sofort aufzuklären, führt häufig zu unnötigen Festlegungen. Vor einer Einlassung sollte zunächst durch Akteneinsicht geklärt werden, welche Tatsachen und Beweismittel den Ermittlungsbehörden bereits vorliegen.
Typische Konstellation
Die Steuerfahndung durchsucht morgens gleichzeitig die Geschäftsräume einer GmbH und die Privatwohnung ihres Geschäftsführers. Mitgenommen werden Buchhaltungsunterlagen, Mobiltelefone und digitale Daten. Der Durchsuchungsbeschluss nennt den Verdacht, dass über mehrere Jahre Scheinrechnungen verwendet und unberechtigt Vorsteuerbeträge geltend gemacht worden seien.
Auf den ersten Blick scheint nur entscheidend zu sein, ob die Rechnungen tatsächlich falsch waren. Tatsächlich müssen mehrere Fragen getrennt geprüft werden:
- Welche konkreten Geschäftsvorgänge werden beanstandet?
- Welche Unterlagen und Daten wurden mitgenommen?
- Waren sämtliche durchsuchten Räume und Geräte vom Beschluss erfasst?
- Welche Leistungen wurden tatsächlich erbracht?
- Was wusste der Geschäftsführer?
- Welche steuerlichen Änderungen und Nachforderungen drohen?
- Besteht die Gefahr eines Vermögensarrests?
- Sind weitere Unternehmen oder Personen betroffen?
Erst nach Akteneinsicht und Sichtung der steuerlichen Unterlagen lässt sich entscheiden, ob eine Einlassung sinnvoll ist und wie Strafverteidigung und Steuerverfahren aufeinander abgestimmt werden sollten.
Anwaltliche Unterstützung
Je nach Verfahrensstand kann meine Tätigkeit insbesondere umfassen:
- telefonische Begleitung während einer laufenden Durchsuchung
- Prüfung des Durchsuchungsbeschlusses
- Kontaktaufnahme mit Steuerfahndung und Staatsanwaltschaft
- Akteneinsicht
- Prüfung von Sicherstellung und Beschlagnahme
- Auswertung des Sicherstellungsverzeichnisses
- Entscheidung über Schweigen oder Einlassung
- Abstimmung mit Steuerberater und Unternehmensverantwortlichen
- Verteidigung im Steuerstrafverfahren
- Begleitung paralleler Steuer- und Haftungsverfahren
- Prüfung von Vermögensarrest und Einziehung
- Vorbereitung gerichtlicher Rechtsbehelfe
- Prüfung der Rückgabe betriebsnotwendiger Unterlagen und Geräte
Gegenstand ist das konkrete Ermittlungs- und Folgeverfahren. Eine laufende steuerliche Buchhaltung oder vollständige steuerliche Dauerbetreuung wird nicht übernommen.
Wann eine Vertretung wirtschaftlich sinnvoll ist
Eine frühzeitige und umfassende Vertretung ist insbesondere sinnvoll, wenn:
- Geschäftsräume und Privatwohnung betroffen sind,
- umfangreiche digitale Daten sichergestellt wurden,
- Geschäftsführer persönlich beschuldigt werden,
- hohe Steuernachforderungen drohen,
- mehrere Gesellschaften oder Personen betroffen sind,
- der Geschäftsbetrieb durch die Sicherstellung beeinträchtigt ist,
- Vermögenswerte gesichert oder Konten gesperrt wurden,
- berufliche oder erlaubnisrechtliche Folgen drohen.
Weniger geeignet sind geringfügige Ermittlungsverfahren ohne erkennbare wirtschaftliche, berufliche oder persönliche Tragweite, wenn der erforderliche Bearbeitungsaufwand außer Verhältnis zum möglichen Nutzen steht.
Zu Beginn kann der Auftrag auf eine Erstprüfung begrenzt werden. Dabei werden der Tatvorwurf, der Umfang der sichergestellten Unterlagen, mögliche Folgeverfahren und die nächsten erforderlichen Schritte eingeordnet.
Häufige Fragen
Muss ich die Durchsuchung zulassen?
Eine rechtmäßig angeordnete Durchsuchung darf nicht körperlich verhindert werden. Der Durchsuchungsbeschluss und der Umfang der Maßnahme können jedoch geprüft und Einwände sachlich dokumentiert werden.
Muss ich während der Durchsuchung Fragen beantworten?
Zum Tatvorwurf muss ein Beschuldigter grundsätzlich keine Angaben machen. Auch scheinbar beiläufige Erläuterungen sollten nicht ohne vorherige Beratung erfolgen.
Darf ich meinen Rechtsanwalt anrufen?
Ja. Ein Verteidiger sollte möglichst früh verständigt werden. Die Ermittlungsbeamten müssen mit der Durchführung der Maßnahme allerdings regelmäßig nicht bis zu seinem Eintreffen warten.
Soll ich der Mitnahme von Unterlagen widersprechen?
Ob ein Widerspruch sinnvoll ist, hängt von der konkreten Situation ab. Er kann die Mitnahme meist nicht verhindern, aber eine spätere gerichtliche Überprüfung erleichtern.
Muss ich Passwörter oder Zugangsdaten herausgeben?
Die rechtliche Bewertung hängt von der konkreten Zugriffssituation und der Stellung der betroffenen Person ab. Zugangsdaten sollten nicht vorschnell freiwillig mitgeteilt werden.
Kann ich beschlagnahmte Computer oder Unterlagen zurückerhalten?
Das kann beantragt oder gerichtlich überprüft werden. Besonders wichtig ist darzustellen, welche Geräte oder Daten für den laufenden Geschäftsbetrieb benötigt werden und ob Kopien ausreichen.
Muss ich einer Vorladung der Steuerfahndung folgen?
Das hängt davon ab, wer vorgeladen hat und in welcher Rolle die Person vernommen werden soll. Vor einer Aussage sollte der Tatvorwurf durch Akteneinsicht geklärt werden.
Unterlagen für eine erste Prüfung
Bitte übersenden Sie möglichst:
- Durchsuchungsbeschluss
- Sicherstellungs- oder Beschlagnahmeverzeichnis
- Schreiben der Steuerfahndung oder Staatsanwaltschaft
- Datum und Ablauf der Durchsuchung
- Angaben zu den durchsuchten Räumen
- benannten Tatvorwurf und betroffene Zeiträume
- Angaben zu mitgenommenen Geräten und Unterlagen
- Angaben zu bereits abgegebenen Erklärungen
- Informationen zu paralleler Betriebsprüfung oder Steuerbescheiden
- Hinweise auf gesperrte Konten oder gesicherte Vermögenswerte
Bitte nennen Sie außerdem Ihre Telefonnummer und kurzfristige Erreichbarkeit.
Erste Einordnung Ihres Falls
Bei einer noch laufenden Durchsuchung sollte telefonisch mitgeteilt werden:
- welche Behörde vor Ort ist,
- welcher Tatvorwurf im Beschluss genannt wird,
- welche Räume durchsucht werden,
- welche Gegenstände oder Daten mitgenommen werden sollen.
Ist die Durchsuchung bereits abgeschlossen, sollte zunächst geklärt werden:
- was genau beschlagnahmt wurde,
- welche Aussagen bereits erfolgt sind,
- ob die Maßnahme überprüft werden sollte,
- wie der Geschäftsbetrieb gesichert werden kann,
- welche steuerlichen und strafrechtlichen Folgeverfahren drohen.
Senden Sie den Durchsuchungsbeschluss und das Sicherstellungs- oder Beschlagnahmeverzeichnis möglichst vollständig sowie Ihre Telefonnummer. Nach einer ersten Einordnung kann geklärt werden, welche Maßnahmen rechtlich und wirtschaftlich sinnvoll sind.
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Rechtsanwalt Johannes Dannecker-Lauren