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Haftungsbescheid gegen Geschäftsführer

Persönliche Haftung für Steuerschulden der Gesellschaft prüfen

Sie haben vom Finanzamt einen Haftungsbescheid erhalten und sollen persönlich für Steuerschulden einer GmbH oder eines anderen Unternehmens einstehen?

Ein solcher Bescheid kann das Privatvermögen des Geschäftsführers unmittelbar gefährden. Häufig geht es um rückständige Umsatzsteuer, Lohnsteuer oder andere betriebliche Steuern aus einer wirtschaftlichen Krise. Neben der Haftung können Vollstreckungsmaßnahmen, ein Steuerstrafverfahren oder weitere persönliche Ansprüche drohen.

Ich vertrete Geschäftsführer und andere betriebliche Verantwortliche bei der Abwehr steuerlicher Haftungsbescheide. Geprüft werden insbesondere die behauptete Pflichtverletzung, das Verschulden, die Höhe des Haftungsbetrags und die Entscheidung des Finanzamts, gerade die betroffene Person in Anspruch zu nehmen.

Woran Sie das Verfahren erkennen

Typische Schreiben und Bezeichnungen sind:

  • Anhörung zur beabsichtigten Haftungsinanspruchnahme,
  • Haftungsbescheid,
  • Haftung gemäß §§ 34, 69 AO,
  • persönliche Inanspruchnahme als Geschäftsführer,
  • Nichtabführung von Umsatzsteuer oder Lohnsteuer,
  • grob fahrlässige Verletzung steuerlicher Pflichten,
  • Geschäftsführerhaftung wegen Steuerrückständen,
  • Zahlungsaufforderung zum Haftungsbescheid,
  • Ankündigung von Vollstreckungsmaßnahmen,
  • Aufforderung zur Auskunft über persönliche Vermögensverhältnisse.

Die Anhörung ist noch kein Haftungsbescheid. Sie kann aber die entscheidende Gelegenheit sein, Tatsachen und Einwände vorzubringen, bevor das Finanzamt über die persönliche Inanspruchnahme entscheidet.

Warum Geschäftsführer persönlich haften können

Nach § 34 Abs. 1 AO haben die gesetzlichen Vertreter einer juristischen Person deren steuerliche Pflichten zu erfüllen. Geschäftsführer müssen insbesondere dafür sorgen, dass die Steuern aus den von ihnen verwalteten Mitteln entrichtet werden.

Die persönliche Haftung folgt häufig aus § 69 AO. Danach haften die in §§ 34 und 35 AO genannten Personen, soweit Steueransprüche infolge einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt wurden. Die Haftung kann auch die durch die Pflichtverletzung entstandenen Säumniszuschläge umfassen.

Das Finanzamt macht den Haftungsanspruch durch einen schriftlichen oder elektronischen Haftungsbescheid nach § 191 AO geltend.

Ein Geschäftsführer haftet daher nicht allein deshalb, weil die Gesellschaft Steuern nicht bezahlt hat. Zu prüfen sind mehrere Voraussetzungen:

  1. Welche steuerliche Pflicht bestand?
  2. Wer war im maßgeblichen Zeitraum dafür verantwortlich?
  3. Wurde diese Pflicht verletzt?
  4. Handelte der Geschäftsführer vorsätzlich oder grob fahrlässig?
  5. Hat gerade diese Pflichtverletzung zum Steuerausfall geführt?
  6. Ist die Höhe des Haftungsbetrags richtig berechnet?
  7. Hat das Finanzamt sein Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt?

Welche Steuern häufig betroffen sind

Haftungsbescheide betreffen besonders häufig:

  • Umsatzsteuer,
  • Lohnsteuer,
  • Körperschaftsteuer,
  • Gewerbesteuer,
  • steuerliche Nebenleistungen,
  • Säumniszuschläge.

Bei der Prüfung müssen die Steuerarten und Zeiträume getrennt betrachtet werden. Die rechtliche Bewertung kann sich insbesondere bei Lohnsteuer und Umsatzsteuer unterscheiden.

Es genügt daher nicht, lediglich die Gesamtsumme des Haftungsbescheids zu betrachten. Für jeden Zeitraum ist zu prüfen, wann die Steuer fällig war, welche Mittel der Gesellschaft damals vorhanden waren und welche Handlungsmöglichkeiten der Geschäftsführer hatte.

Verantwortung und Aufgabenverteilung im Unternehmen

War eine Person formal Geschäftsführer, folgt daraus grundsätzlich eine umfassende Verantwortung für die Erfüllung der steuerlichen Pflichten. Eine interne Aufgabenverteilung, die Einschaltung eines Steuerberaters oder die Zuständigkeit eines Mitgeschäftsführers können dennoch für die tatsächliche und rechtliche Bewertung bedeutsam sein.

Zu prüfen ist insbesondere:

  • Seit wann und bis wann bestand die Geschäftsführerstellung?
  • Wer war tatsächlich für Finanzen und Steuern zuständig?
  • Gab es mehrere Geschäftsführer?
  • War die Aufgabenverteilung klar und verlässlich geregelt?
  • Welche Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen bestanden?
  • Welche Informationen lagen dem Geschäftsführer vor?
  • Wurden Steuererklärungen und Zahlungen durch Mitarbeiter oder Berater vorbereitet?
  • Gab es erkennbare Fehler oder Warnsignale?
  • War der Geschäftsführer tatsächlich noch handlungsfähig?

Eine interne Zuständigkeitsverteilung beseitigt die Gesamtverantwortung nicht automatisch. Sie kann aber Einfluss darauf haben, welche Kontrollpflichten bestanden und ob dem Geschäftsführer grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann.

Krise und fehlende Liquidität

In Haftungsverfahren ist häufig streitig, ob die Gesellschaft bei Fälligkeit der Steuern überhaupt noch über ausreichende Mittel verfügte.

Fehlende Liquidität schließt die Haftung nicht automatisch aus. Entscheidend kann sein:

  • Welche Mittel standen zu den jeweiligen Fälligkeitstagen zur Verfügung?
  • Welche Gläubiger wurden bezahlt?
  • In welchem Verhältnis wurden Steuerschulden und andere Verbindlichkeiten bedient?
  • Wurden vorhandene Mittel anderweitig verwendet?
  • Wann trat Zahlungsunfähigkeit ein?
  • Wann verlor der Geschäftsführer den Zugriff auf Konten oder Unterlagen?
  • Wurde ein Insolvenzantrag gestellt?

Eine pauschale Erklärung, die Gesellschaft habe kein Geld gehabt, reicht regelmäßig nicht. Die Liquiditätslage muss für die maßgeblichen Fälligkeitstage nachvollziehbar aufgearbeitet werden.

Haftung nur für den verursachten Steuerausfall

Die Haftung nach § 69 AO setzt voraus, dass die Pflichtverletzung für den Steuerausfall ursächlich war. Deshalb ist zu prüfen, welcher Betrag bei pflichtgemäßem Verhalten tatsächlich an das Finanzamt hätte gezahlt werden können.

Dabei können insbesondere folgende Punkte relevant sein:

  • vorhandene Zahlungsmittel,
  • Zahlungen an andere Gläubiger,
  • Anteil der befriedigten Unternehmensverbindlichkeiten,
  • zwischenzeitliche Zahlungen der Gesellschaft,
  • Verwertung von Sicherheiten,
  • Anrechnungen und Erstattungen,
  • Zahlung durch weitere Haftungsschuldner,
  • spätere Insolvenzquote.

Der im Haftungsbescheid genannte Betrag muss daher nicht zwingend dem rechtlich zulässigen Haftungsumfang entsprechen.

Darf das Finanzamt gerade diesen Geschäftsführer auswählen?

Der Erlass eines Haftungsbescheids steht grundsätzlich nicht nur hinsichtlich des „Ob“, sondern auch hinsichtlich der Auswahl des Haftungsschuldners im Ermessen der Finanzbehörde.

Gibt es mehrere Geschäftsführer, faktisch Verantwortliche oder andere mögliche Haftungsschuldner, muss geprüft werden, ob das Finanzamt die maßgeblichen Umstände erkannt und seine Auswahl nachvollziehbar begründet hat.

Mögliche Fragen sind:

  • Warum wird gerade diese Person in Anspruch genommen?
  • Gab es weitere Geschäftsführer oder Verantwortliche?
  • Waren die Verantwortungszeiträume unterschiedlich?
  • Hat das Finanzamt relevante Entlastungsumstände berücksichtigt?
  • Wurde die Haftung zeitlich und betragsmäßig differenziert?
  • Ist die Begründung des Haftungsbescheids ausreichend?

Eine fehlerhafte Ermessensausübung kann einen eigenständigen Angriffspunkt bilden.

Kann die zugrunde liegende Steuer noch angegriffen werden?

Der Haftungsbescheid und die Steuerbescheide der Gesellschaft sind rechtlich voneinander zu unterscheiden.

Ist die Steuerfestsetzung gegenüber der Gesellschaft bereits unanfechtbar, kann § 166 AO den Geschäftsführer daran hindern, die zugrunde liegende Steuer im Haftungsverfahren erneut anzugreifen, wenn er seinerzeit in der Lage gewesen wäre, den Steuerbescheid als Vertreter der Gesellschaft anzufechten.

Deshalb sollte früh geklärt werden:

  • Sind die Steuerbescheide der Gesellschaft bestandskräftig?
  • Wer war bei ihrer Bekanntgabe Geschäftsführer?
  • Wurde gegen die Steuerfestsetzung Einspruch eingelegt?
  • Wurde das Besteuerungsverfahren während einer Insolvenz geführt?
  • Welche Einwendungen betreffen die Steuerfestsetzung und welche den Haftungsbescheid selbst?

Diese Trennung ist häufig entscheidend. Ein Geschäftsführer kann nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass im Haftungsverfahren sämtliche steuerlichen Grundlagen noch einmal vollständig geprüft werden.

Zahlungsaufforderung und Vollstreckung

Der Haftungsbescheid kann mit einer Zahlungsaufforderung verbunden werden. Nach § 219 AO soll ein Haftungsschuldner grundsätzlich erst auf Zahlung in Anspruch genommen werden, wenn die Vollstreckung gegen den eigentlichen Steuerschuldner erfolglos war oder voraussichtlich aussichtslos ist. Für bestimmte Haftungstatbestände, insbesondere bei einzubehaltenden und abzuführenden Steuern, gelten Ausnahmen.

Nach Eintritt der Vollziehbarkeit können Maßnahmen in das Privatvermögen drohen, insbesondere:

  • Kontopfändung,
  • Pfändung von Arbeitseinkommen,
  • Eintragung einer Sicherungshypothek,
  • Pfändung sonstiger Vermögenswerte,
  • Aufforderung zur Abgabe einer Vermögensauskunft.

Der Einspruch allein stoppt die Vollziehung grundsätzlich nicht. Nach § 361 AO muss gegebenenfalls zusätzlich eine Aussetzung der Vollziehung beantragt werden. Bei Ablehnung kann ein Antrag nach § 69 FGO beim Finanzgericht in Betracht kommen.

Welche Frist läuft?

Gegen einen Haftungsbescheid ist grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Einspruch einzulegen, § 355 Abs. 1 AO.

Zu prüfen sind daher sofort:

  • Datum des Bescheids,
  • tatsächlicher Zugang,
  • Rechtsbehelfsbelehrung,
  • Ende der Einspruchsfrist,
  • Zahlungsfrist,
  • bereits angekündigte Vollstreckung,
  • Notwendigkeit eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung.

Bei einer bloßen Anhörung läuft noch nicht die Einspruchsfrist gegen den späteren Haftungsbescheid. Die von der Finanzbehörde gesetzte Stellungnahmefrist sollte dennoch ernst genommen werden.

Was jetzt vermieden werden sollte

Typische Fehler sind:

  • die Anhörung unbeantwortet zu lassen,
  • vorschnell die vollständige Verantwortung zu übernehmen,
  • nur auf den Steuerberater oder Mitgeschäftsführer zu verweisen,
  • pauschal fehlende Liquidität zu behaupten,
  • keine Unterlagen zu einzelnen Fälligkeitstagen vorzulegen,
  • Haftungs- und Steuerfestsetzungsverfahren zu vermischen,
  • den Haftungsbetrag nicht nach Zeiträumen und Steuerarten zu prüfen,
  • die Einspruchsfrist zu versäumen,
  • anzunehmen, der Einspruch verhindere automatisch die Vollstreckung,
  • parallele Straf- oder Insolvenzverfahren nicht zu berücksichtigen.

Der verständliche Wunsch, den Sachverhalt sofort vollständig zu erklären, kann zu unnötigen Festlegungen führen. Vor einer ausführlichen Stellungnahme sollte geklärt werden, welche Tatsachen das Finanzamt bereits kennt und auf welche Pflichtverletzung es den Vorwurf stützt.

Typische Konstellation

Ein typischer Fall kann so aussehen:

Eine GmbH gerät in wirtschaftliche Schwierigkeiten. Lieferanten, Arbeitnehmer und andere Gläubiger werden noch teilweise bezahlt, während Umsatz- und Lohnsteuer nicht vollständig abgeführt werden. Später wird das Insolvenzverfahren eröffnet. Das Finanzamt nimmt einen früheren Geschäftsführer für Steuerrückstände mehrerer Jahre persönlich in Anspruch.

Auf den ersten Blick scheint nur entscheidend zu sein, dass die Gesellschaft nicht gezahlt hat. Tatsächlich sind mehrere Fragen getrennt aufzuarbeiten:

  • War die Person in allen betroffenen Zeiträumen Geschäftsführer?
  • Wann wurden die einzelnen Steuern fällig?
  • Welche Zahlungsmittel waren jeweils vorhanden?
  • Wer entschied über die Zahlungen?
  • Gab es weitere Geschäftsführer?
  • Welche Beträge wurden später noch beglichen?
  • Ist die Haftungsquote richtig berechnet?
  • Hat das Finanzamt sein Auswahlermessen ausgeübt?
  • Sind die zugrunde liegenden Steuerbescheide noch angreifbar?

Erst nach dieser Aufarbeitung lässt sich beurteilen, ob der Haftungsbescheid insgesamt, zeitlich oder der Höhe nach angegriffen werden sollte.

Anwaltliche Unterstützung

Je nach Verfahrensstand kann meine Tätigkeit insbesondere umfassen:

  • Prüfung der Anhörung oder des Haftungsbescheids,
  • Sicherung der Einspruchsfrist,
  • Prüfung der Geschäftsführerstellung und Verantwortungszeiträume,
  • Auswertung der zugrunde liegenden Steuerforderungen,
  • Rekonstruktion der maßgeblichen Liquiditätslage,
  • Prüfung von Pflichtverletzung, Verschulden und Kausalität,
  • Berechnung des möglichen Haftungsumfangs,
  • Prüfung des Auswahl- und Entschließungsermessens,
  • Einspruch gegen den Haftungsbescheid,
  • Antrag auf Aussetzung der Vollziehung,
  • Eilantrag oder Klage vor dem Finanzgericht,
  • Abstimmung mit Insolvenzverwalter und Steuerberater,
  • Koordination mit einem parallelen Steuerstrafverfahren.

Zu Beginn kann der Auftrag auf eine wirtschaftliche und rechtliche Erstprüfung begrenzt werden. Dabei werden insbesondere die Höhe des Risikos, die verfügbaren Unterlagen und die tragfähigsten Angriffspunkte festgestellt.

Parallel- und Anschlussverfahren

Ein Haftungsbescheid kann mit weiteren Verfahren zusammenhängen:

  • Steuerstrafverfahren wegen § 370 AO,
  • Ermittlungen wegen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen nach § 266a StGB,
  • Insolvenzverfahren,
  • Ansprüche des Insolvenzverwalters,
  • D&O-Versicherung,
  • gesellschaftsrechtliche Ausgleichsansprüche,
  • Haftung weiterer Geschäftsführer,
  • Gewerbeuntersagung oder Zuverlässigkeitsverfahren,
  • Vollstreckung in das Privatvermögen.

Eine Erklärung im Haftungsverfahren kann Auswirkungen auf ein paralleles Straf-, Insolvenz- oder Zivilverfahren haben. Die Verfahren sollten deshalb nicht isoliert betrachtet werden.

Wann eine Vertretung wirtschaftlich sinnvoll ist

Eine umfangreiche anwaltliche Bearbeitung ist insbesondere sinnvoll, wenn:

  • ein erheblicher Haftungsbetrag verlangt wird,
  • das Privatvermögen konkret gefährdet ist,
  • mehrere Steuerarten oder Zeiträume betroffen sind,
  • die Geschäftsführerstellung oder Aufgabenverteilung streitig ist,
  • die Liquiditätslage eine differenzierte Haftungsberechnung ermöglicht,
  • weitere Geschäftsführer oder Verantwortliche vorhanden waren,
  • Vollstreckungsmaßnahmen drohen,
  • ein Straf- oder Insolvenzverfahren parallel läuft,
  • die notwendigen Unterlagen vorhanden oder beschaffbar sind.

Weniger geeignet sind geringe Haftungsbeträge, bei denen die erforderliche Aufarbeitung umfangreicher Geschäfts- und Kontounterlagen wirtschaftlich außer Verhältnis zum möglichen Ergebnis steht.

Häufige Fragen

Hafte ich automatisch, weil ich Geschäftsführer war?

Nein. Die Geschäftsführerstellung begründet steuerliche Pflichten. Eine Haftung nach § 69 AO setzt zusätzlich eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung und einen dadurch verursachten Steuerausfall voraus.

Reicht es aus, dass der Steuerberater zuständig war?

Nicht ohne Weiteres. Die Einschaltung eines Steuerberaters kann die Organisation der steuerlichen Pflichten betreffen. Der Geschäftsführer muss jedoch je nach Umständen Auswahl-, Überwachungs- und Kontrollpflichten erfüllen.

Hafte ich auch für Zeiträume vor meiner Bestellung?

Grundsätzlich ist genau zu prüfen, wann die Geschäftsführerstellung und die konkrete Handlungspflicht bestanden. Die bloße spätere Bestellung führt nicht automatisch zur Haftung für jede frühere Pflichtverletzung.

Was gilt, wenn die Gesellschaft kein Geld mehr hatte?

Fehlende Mittel können den Haftungsumfang beeinflussen. Die Liquidität muss jedoch bezogen auf die einzelnen Fälligkeitstage und die Zahlungen an andere Gläubiger nachvollziehbar dargestellt werden.

Kann ich die Steuerschuld der Gesellschaft noch bestreiten?

Das hängt insbesondere von der Bestandskraft der Steuerbescheide und von § 166 AO ab. Steuerfestsetzung und Haftungsbescheid müssen getrennt geprüft werden.

Stoppt mein Einspruch die Vollstreckung?

Nein. Der Einspruch hemmt die Vollziehung grundsätzlich nicht. Zusätzlich kann ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung erforderlich sein.

Können mehrere Geschäftsführer haften?

Ja. Die Verantwortungsbereiche, Zeiträume und Pflichtverletzungen müssen für jede Person gesondert geprüft werden. Zusätzlich ist die Auswahlentscheidung des Finanzamts zu untersuchen.

Benötigte Unterlagen

Für eine erste Einordnung sind insbesondere hilfreich:

  • Anhörungsschreiben,
  • Haftungsbescheid mit Anlagen,
  • Zustellungsnachweis oder Briefumschlag,
  • zugrunde liegende Steuerbescheide,
  • Aufstellung der Haftungsbeträge nach Steuerarten und Zeiträumen,
  • Handelsregisterauszug,
  • Geschäftsführeranstellungsvertrag,
  • Geschäftsverteilung oder interne Zuständigkeitsregelung,
  • Kontoauszüge und Liquiditätsunterlagen der Gesellschaft,
  • Insolvenzantrag und Eröffnungsbeschluss,
  • Schriftverkehr mit Finanzamt und Steuerberater,
  • bisherige Einsprüche und Stellungnahmen,
  • Unterlagen zu weiteren Geschäftsführern,
  • Mitteilungen über Straf- oder Vollstreckungsverfahren.

Bitte nennen Sie außerdem die Höhe der Haftungsforderung, die betroffenen Zeiträume, die laufenden Fristen und Ihre kurzfristige Erreichbarkeit.

Erste Einordnung Ihres Falls

Haben Sie eine Anhörung oder einen Haftungsbescheid wegen Steuerschulden einer Gesellschaft erhalten, sollte zunächst geklärt werden:

  • welche Frist läuft,
  • für welche Steuern und Zeiträume Sie haften sollen,
  • welche Pflichtverletzung Ihnen vorgeworfen wird,
  • welche Mittel zu den Fälligkeitstagen vorhanden waren,
  • ob der Haftungsbetrag richtig berechnet wurde,
  • ob die Auswahlentscheidung des Finanzamts fehlerhaft ist,
  • ob eine Aussetzung der Vollziehung erforderlich ist,
  • welche Parallelverfahren bestehen.

Senden Sie den Haftungsbescheid oder die Anhörung möglichst vollständig, die Aufstellung der Haftungsbeträge und Ihre Telefonnummer. Nach einer ersten Prüfung kann geklärt werden, ob und in welchem Umfang eine Vertretung rechtlich und wirtschaftlich sinnvoll ist.