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Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit – Betrieb und Geschäftsführung schützen

Die Gewerbebehörde stellt Ihre Zuverlässigkeit infrage oder beabsichtigt, Ihnen die weitere Ausübung Ihres Gewerbes zu untersagen?

Anlass sind häufig erhebliche Steuerschulden, rückständige Sozialversicherungsbeiträge, strafrechtliche Ermittlungen, ungeordnete Vermögensverhältnisse oder wiederholte Verstöße gegen gewerberechtliche Pflichten. Eine Gewerbeuntersagung kann nicht nur den bisherigen Betrieb treffen. Sie kann auch auf weitere oder künftig ausgeübte Gewerbe sowie auf leitende Tätigkeiten in anderen Unternehmen erstreckt werden.

Ich vertrete Unternehmer, Selbstständige, Geschäftsführer und andere betriebliche Verantwortliche im Anhörungs-, Widerspruchs- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Im Mittelpunkt stehen die behauptete Unzuverlässigkeit, die aktuelle wirtschaftliche und organisatorische Situation sowie die Frage, ob eine vollständige Untersagung tatsächlich erforderlich ist.

Woran Sie das Verfahren erkennen

Typische Schreiben und Ausgangssituationen sind:

  • Anhörung zur beabsichtigten Gewerbeuntersagung
  • Mitteilung über Zweifel an der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit
  • Aufforderung zur Vorlage von Steuerbescheinigungen oder Zahlungsnachweisen
  • Stellungnahme des Finanzamts zu Steuerrückständen
  • Mitteilung von Krankenkassen oder Sozialversicherungsträgern
  • Hinweis auf Beitrags- oder Säumnisrückstände
  • Gewerbeuntersagungsbescheid
  • Erstreckung der Untersagung auf weitere Gewerbe
  • Untersagung einer Tätigkeit als Vertretungsberechtigter oder Betriebsleiter
  • Anordnung der sofortigen Vollziehung
  • Aufforderung zur Einstellung des Geschäftsbetriebs
  • Androhung von Zwangsgeld
  • Ablehnung einer gewerberechtlichen Erlaubnis wegen fehlender Zuverlässigkeit
  • paralleles Straf-, Steuer-, Zoll- oder Insolvenzverfahren

Vor Erlass eines belastenden Verwaltungsakts ist dem Betroffenen grundsätzlich Gelegenheit zu geben, sich zu den entscheidungserheblichen Tatsachen zu äußern. Die Anhörung kann deshalb die wichtigste Phase sein, um die tatsächliche Grundlage der beabsichtigten Maßnahme zu korrigieren und aktuelle Entwicklungen nachzuweisen.

Wann eine Gewerbeuntersagung droht

Nach § 35 Abs. 1 GewO ist die Ausübung eines Gewerbes ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Betriebsleitung beauftragten Person belegen und die Untersagung zum Schutz der Allgemeinheit oder der Beschäftigten erforderlich ist. Die Behörde kann die Maßnahme unter bestimmten Voraussetzungen auch auf andere Gewerbe oder eine Tätigkeit als Vertretungsberechtigter beziehungsweise Betriebsleiter erstrecken.

Unzuverlässigkeit wird nicht allein nach dem persönlichen Eindruck der Behörde beurteilt. Entscheidend ist eine Prognose, ob der Betroffene sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß ausüben wird.

Zu prüfen ist insbesondere:

  • Welche konkreten Tatsachen legt die Behörde zugrunde?
  • Sind die Angaben vollständig und aktuell?
  • Bestehen die beanstandeten Rückstände noch?
  • Wie sind sie entstanden?
  • Wurden Zahlungsvereinbarungen getroffen und eingehalten?
  • Sind organisatorische Mängel inzwischen behoben?
  • Welche Person war für die Pflichtverletzungen verantwortlich?
  • Besteht tatsächlich die Gefahr weiterer Verstöße?
  • Ist eine vollständige Untersagung zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich?
  • Reichen weniger einschneidende Maßnahmen aus?

Die Behörde darf sich nicht nur auf abstrakte Befürchtungen stützen. Umgekehrt reicht eine bloße Ankündigung, künftig alle Pflichten einzuhalten, regelmäßig nicht aus, wenn keine nachvollziehbaren Veränderungen belegt werden.

Typische Gründe für Zweifel an der Zuverlässigkeit

Steuerschulden

Besonders häufig stützen Gewerbebehörden ihre Prognose auf erhebliche und über längere Zeit angewachsene Steuerrückstände.

Dabei kommt es nicht nur auf die Gesamtsumme an. Zu prüfen sind auch:

  • Art und Alter der Steuerschulden
  • laufende Entstehung weiterer Rückstände
  • abgegebene oder fehlende Steuererklärungen
  • eingehaltene Ratenzahlungsvereinbarungen
  • Vollstreckungsmaßnahmen des Finanzamts
  • wirtschaftliche Ursachen der Rückstände
  • aktuelle Zahlungsfähigkeit
  • inzwischen umgesetzte Sanierungsmaßnahmen

Eine kurzfristige Zahlung unmittelbar vor Abschluss des Verfahrens beseitigt Zweifel nicht zwingend, wenn weiterhin neue Rückstände entstehen. Umgekehrt darf eine Behörde aktuelle Zahlungen, tragfähige Vereinbarungen und eine nachweisbare Stabilisierung nicht außer Betracht lassen.

Rückständige Sozialversicherungsbeiträge

Auch nicht gezahlte Sozialversicherungsbeiträge können Zweifel an einer ordnungsgemäßen Betriebsführung begründen.

Besonders belastend sind:

  • wiederholt verspätete Beitragszahlungen
  • fehlende oder unrichtige Meldungen
  • Rückstände bei mehreren Einzugsstellen
  • Vollstreckungsverfahren
  • parallele DRV-Betriebsprüfung
  • Ermittlungen nach § 266a StGB

Dabei muss geklärt werden, ob die Forderungen bestandskräftig sind, ob Rechtsbehelfe laufen und ob die Rückstände auf einer nachträglichen Statusbewertung oder auf laufend nicht abgeführten Beiträgen beruhen.

Straf- und Bußgeldverfahren

Strafrechtliche Ermittlungen oder Verurteilungen können ebenfalls in die Zuverlässigkeitsprognose einfließen, insbesondere wenn ein Zusammenhang mit der gewerblichen Tätigkeit besteht.

Relevant sein können etwa:

  • Steuerhinterziehung
  • Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen
  • Betrug oder Untreue
  • Schwarzarbeit
  • Mindestlohnverstöße
  • Insolvenzstraftaten
  • Verstöße gegen gewerbliche Schutzvorschriften
  • wiederholte erhebliche Ordnungswidrigkeiten

Ein laufendes Ermittlungsverfahren ist nicht mit einer rechtskräftigen Verurteilung gleichzusetzen. Die Gewerbebehörde kann sich jedoch mit den zugrunde liegenden tatsächlichen Umständen befassen. Deshalb sollte eine Stellungnahme im Gewerbeverfahren mit der strafrechtlichen Verteidigung abgestimmt werden.

Ungeordnete Vermögensverhältnisse

Vollstreckungen, wiederholte Zahlungsrückstände, Vermögensauskunft oder fehlende wirtschaftliche Übersicht können aus Sicht der Behörde auf eine nicht ordnungsgemäße Betriebsführung hindeuten.

Entscheidend ist dann:

  • Besteht lediglich eine vorübergehende Liquiditätskrise?
  • Ist das Geschäftsmodell weiterhin tragfähig?
  • Werden laufende Pflichten wieder erfüllt?
  • Sind Buchhaltung und Zahlungsverkehr geordnet?
  • Gibt es einen belastbaren Sanierungsplan?
  • Wurde rechtzeitig ein Insolvenzantrag gestellt?
  • Welche Forderungen werden bestritten?
  • Welche Veränderungen wurden bereits umgesetzt?

§ 12 GewO schränkt die Anwendung gewerberechtlicher Untersagungs- und Widerrufsvorschriften wegen ungeordneter Vermögensverhältnisse während bestimmter Insolvenz- und Restrukturierungsverfahren ein. Ob diese Schutzwirkung greift, hängt vom konkreten Verfahrensstand und vom ausgeübten Gewerbe ab.

Das häufig unterschätzte Problem

Das eigentliche Risiko liegt häufig nicht nur in der Schließung des bisherigen Betriebs.

Eine erweiterte Gewerbeuntersagung kann auch erfassen:

  • andere bereits ausgeübte Gewerbe
  • künftig aufgenommene selbstständige Tätigkeiten
  • Tätigkeiten als Geschäftsführer oder Vertretungsberechtigter
  • Tätigkeiten als Betriebsleiter
  • Beteiligung an anderen Unternehmen
  • spätere Erlaubnis- und Zulassungsverfahren

Dadurch kann der Betroffene versuchen, den bisherigen Betrieb formal auf eine andere Gesellschaft oder eine nahestehende Person zu übertragen, ohne das Problem tatsächlich zu lösen. Erkennt die Behörde eine bloße Umgehung, können weitere Maßnahmen gegen die beteiligten Personen und Unternehmen folgen.

Das Verfahren betrifft deshalb häufig zugleich:

  • das Unternehmen,
  • den Geschäftsführer persönlich,
  • weitere Gesellschaften,
  • Beschäftigte,
  • Familie und Privatvermögen,
  • laufende Finanzierungen und Verträge.

Für den Betroffenen entsteht erheblicher persönlicher Druck, weil die berufliche Existenz gefährdet sein kann, obwohl steuerliche, beitragsrechtliche oder strafrechtliche Ausgangsverfahren noch nicht endgültig abgeschlossen sind.

Anhörung: aktuelle Entwicklung statt bloßer Rechtfertigung

Die Anhörung sollte weder unbeantwortet bleiben noch mit einer ungeordneten Verteidigung gegen jeden einzelnen Vorwurf beantwortet werden.

Eine tragfähige Stellungnahme muss regelmäßig zwei Ebenen behandeln:

Sind die Tatsachen richtig?

Zu prüfen sind beispielsweise:

  • Stimmen die genannten Rückstandsbeträge?
  • Wurden Zahlungen oder Erstattungen berücksichtigt?
  • Sind Forderungen noch angefochten?
  • Betreffen sie tatsächlich den Gewerbetreibenden?
  • Sind Zeiträume und Zuständigkeiten richtig zugeordnet?
  • Wurde die persönliche Rolle des Geschäftsführers zutreffend erfasst?
  • Liegen der Behörde veraltete Auskünfte vor?

Wie ist die Zukunftsprognose?

Selbst wenn frühere Pflichtverletzungen feststehen, muss die aktuelle Prognose geprüft werden.

Von Bedeutung können sein:

  • Abbau der Rückstände
  • eingehaltene Ratenzahlungsvereinbarungen
  • vollständige Abgabe fehlender Erklärungen und Meldungen
  • Wechsel der Buchhaltung oder steuerlichen Beratung
  • Einführung verbindlicher Kontroll- und Zahlungsprozesse
  • personelle Neuordnung
  • Aufgabe riskanter Geschäftsbereiche
  • neue Finanzierung
  • nachweisbare wirtschaftliche Stabilisierung
  • Insolvenz- oder Restrukturierungsmaßnahmen

Die bloße Behauptung, die Situation habe sich verbessert, genügt nicht. Erforderlich sind möglichst konkrete Nachweise, Zahlungspläne und belastbare organisatorische Veränderungen.

Sofortige Vollziehung und Eilrechtsschutz

Widerspruch und Anfechtungsklage haben grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Die Behörde kann jedoch die sofortige Vollziehung besonders anordnen. Dann darf der Betrieb trotz eines eingelegten Rechtsbehelfs möglicherweise nicht fortgeführt werden. § 80 VwGO regelt sowohl die behördliche Anordnung der sofortigen Vollziehung als auch den gerichtlichen Antrag auf Wiederherstellung oder Anordnung der aufschiebenden Wirkung.

Zu prüfen ist sofort:

  • Wann wurde der Bescheid zugestellt?
  • Welche Rechtsbehelfsfrist läuft?
  • Ist die sofortige Vollziehung angeordnet?
  • Ab welchem Zeitpunkt soll der Betrieb eingestellt werden?
  • Ist die besondere Vollziehungsbegründung ausreichend?
  • Welche konkreten Gefahren behauptet die Behörde?
  • Welche Folgen drohen Beschäftigten, Kunden und Gläubigern?
  • Muss ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellt werden?

Bei einer sofort vollziehbaren Gewerbeuntersagung kann der gerichtliche Eilantrag wirtschaftlich wichtiger sein als das spätere Hauptsacheverfahren. Ohne vorläufigen Rechtsschutz kann der Betrieb seine wirtschaftliche Grundlage bereits verlieren, bevor das Verwaltungsgericht endgültig entscheidet.

Was jetzt vermieden werden sollte

Typische Fehler sind:

  • die Anhörung unbeantwortet zu lassen
  • ausschließlich frühere Pflichtverletzungen zu rechtfertigen
  • pauschal zu behaupten, die Rückstände seien unverschuldet
  • ungeordnete Übersendung großer Mengen von Unterlagen
  • Vorlage unrealistischer Zahlungsversprechen
  • Verschweigen paralleler Vollstreckungs- oder Strafverfahren
  • vorschnelle Erklärungen zur persönlichen Verantwortung
  • Übertragung des Betriebs auf Angehörige oder neue Gesellschaften ohne tragfähiges Konzept
  • Entstehung weiterer Rückstände während des Verfahrens
  • Versäumen der Rechtsbehelfsfrist
  • Annahme, ein Widerspruch stoppe stets die Betriebsschließung
  • Nichtbeachtung der sofortigen Vollziehung
  • ausschließliche Konzentration auf die Gewerbebehörde, obwohl Steuer-, Beitrags- oder Strafverfahren weiterlaufen

Besonders schädlich ist, wenn während des Untersagungsverfahrens neue Steuern oder Sozialversicherungsbeiträge nicht gezahlt werden. Das bestätigt regelmäßig die negative Zukunftsprognose.

Typische Konstellation

Ein Geschäftsführer betreibt eine GmbH mit mehreren Beschäftigten. Nach einer wirtschaftlichen Krise bestehen erhebliche Rückstände beim Finanzamt und bei mehreren Krankenkassen. Gleichzeitig läuft eine DRV-Prüfung wegen des Einsatzes vermeintlich selbstständiger Mitarbeiter.

Die Gewerbebehörde leitet ein Verfahren nach § 35 GewO ein und erwägt, dem Geschäftsführer nicht nur das bisherige Gewerbe, sondern auch jede weitere selbstständige Tätigkeit und die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter zu untersagen.

Auf den ersten Blick scheint nur entscheidend zu sein, ob die Rückstände bestehen. Tatsächlich müssen mehrere Fragen getrennt geprüft werden:

  • Welche Forderungen sind bestandskräftig?
  • Welche Forderungen werden noch angefochten?
  • Sind Zahlungen und Ratenvereinbarungen berücksichtigt?
  • Entstehen weiterhin neue Rückstände?
  • Welche organisatorischen Ursachen lagen vor?
  • Welche Änderungen wurden inzwischen umgesetzt?
  • Ist der Geschäftsführer persönlich für alle Zeiträume verantwortlich?
  • Ist die Erstreckung auf weitere Tätigkeiten erforderlich?
  • Droht die sofortige Vollziehung?
  • Welche Auswirkungen haben DRV- und Strafverfahren?

Erst nach Auswertung der Behördenakte und der aktuellen wirtschaftlichen Unterlagen lässt sich beurteilen, ob die Tatsachengrundlage, die Zuverlässigkeitsprognose, der Umfang der Untersagung oder die sofortige Vollziehung angegriffen werden sollte.

Anwaltliche Unterstützung

Je nach Verfahrensstand kann meine Tätigkeit insbesondere umfassen:

  • Prüfung des Anhörungsschreibens
  • Akteneinsicht bei der Gewerbebehörde
  • Prüfung der zugrunde gelegten Steuer- und Beitragsrückstände
  • Abgleich mit laufenden Einspruchs-, Widerspruchs- und Gerichtsverfahren
  • Prüfung der persönlichen Verantwortungszeiträume
  • Aufarbeitung der aktuellen wirtschaftlichen Entwicklung
  • Darstellung umgesetzter organisatorischer Maßnahmen
  • Stellungnahme zur Zuverlässigkeitsprognose
  • Prüfung einer vollständigen oder erweiterten Gewerbeuntersagung
  • Prüfung milderer Maßnahmen
  • Widerspruch oder Klage gegen den Untersagungsbescheid
  • Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO
  • Abstimmung mit Finanzamt, DRV, Krankenkassen und weiteren Behörden
  • Koordination mit Straf-, Insolvenz- und Haftungsverfahren

Gegenstand ist das konkrete Gewerbeuntersagungs- und Gerichtsverfahren. Eine laufende betriebswirtschaftliche Sanierungsberatung, Buchhaltung oder dauerhafte Überwachung sämtlicher Unternehmenspflichten wird nicht übernommen.

Parallel- und Anschlussverfahren

Ein Gewerbeuntersagungsverfahren kann insbesondere verbunden sein mit:

  • steuerlichen Einspruchs- und Vollstreckungsverfahren
  • Haftungsbescheid gegen Geschäftsführer
  • DRV-Beitragsnachforderungen
  • Strafverfahren nach § 266a StGB
  • Steuerstrafverfahren
  • Zollermittlungen wegen Schwarzarbeit
  • Insolvenz- oder Restrukturierungsverfahren
  • Widerruf oder Versagung betrieblicher Erlaubnisse
  • Eintragung in gewerbe- oder vergaberechtliche Register
  • Ausschluss von öffentlichen Aufträgen
  • gesellschaftsrechtlicher Abberufung
  • Auseinandersetzungen mit Banken, Gesellschaftern oder Versicherern

Eine Erklärung im Gewerbeverfahren kann in einem Straf-, Haftungs- oder Beitragsverfahren Bedeutung erlangen. Umgekehrt kann die erfolgreiche Stabilisierung der steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Situation für die gewerberechtliche Zukunftsprognose entscheidend sein.

Wann eine Vertretung wirtschaftlich sinnvoll ist

Eine umfassende anwaltliche Bearbeitung ist insbesondere sinnvoll, wenn:

  • die Fortführung eines bestehenden Betriebs gefährdet ist
  • mehrere Beschäftigte und laufende Aufträge betroffen sind
  • erhebliche Investitionen oder Finanzierungen bestehen
  • eine erweiterte Gewerbeuntersagung droht
  • Geschäftsführer persönlich von künftigen Tätigkeiten ausgeschlossen werden sollen
  • die Behörde veraltete oder unvollständige Tatsachen zugrunde legt
  • Rückstände teilweise angefochten oder bereits reguliert sind
  • belastbare Sanierungs- und Organisationsmaßnahmen nachgewiesen werden können
  • die sofortige Vollziehung angeordnet wurde
  • Steuer-, DRV-, Straf- oder Insolvenzverfahren parallel laufen

Weniger geeignet sind Fälle, in denen der Betrieb tatsächlich dauerhaft eingestellt ist, keine wirtschaftlich tragfähige Fortführungsperspektive besteht und umfangreiche Rückstände weder bestritten noch reguliert werden können.

Auch eine rein formale Verlagerung des Gewerbes auf Angehörige oder eine neue Gesellschaft ohne tatsächliche wirtschaftliche und organisatorische Veränderung bietet regelmäßig keine tragfähige Verteidigungsstrategie.

Zu Beginn kann der Auftrag auf eine rechtliche und wirtschaftliche Erstprüfung begrenzt werden. Dabei werden Tatsachengrundlage, Zukunftsprognose, wirtschaftliche Fortführung, Fristen und mögliche Parallelverfahren eingeordnet.

Häufige Fragen

Führen Steuerschulden automatisch zur Gewerbeuntersagung?

Nein. Entscheidend sind Höhe, Dauer und Entwicklung der Rückstände sowie die Prognose, ob der Gewerbetreibende seine Pflichten künftig ordnungsgemäß erfüllen wird. Erhebliche und fortlaufend anwachsende Rückstände können jedoch stark gegen die Zuverlässigkeit sprechen.

Hilft eine Ratenzahlungsvereinbarung?

Eine eingehaltene und wirtschaftlich tragfähige Vereinbarung kann für eine positive Prognose sprechen. Eine lediglich beantragte oder wiederholt nicht eingehaltene Ratenzahlung reicht meist nicht aus.

Kann auch die Tätigkeit als Geschäftsführer untersagt werden?

§ 35 GewO ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen eine Erstreckung auf Tätigkeiten als Vertretungsberechtigter oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebs beauftragte Person.

Stoppt ein Widerspruch die Betriebsschließung?

Grundsätzlich haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Ist jedoch die sofortige Vollziehung angeordnet oder die aufschiebende Wirkung gesetzlich ausgeschlossen, kann zusätzlicher gerichtlicher Eilrechtsschutz erforderlich sein.

Kann die Behörde auch andere Gewerbe untersagen?

Ja. Unter den Voraussetzungen des § 35 GewO kann die Untersagung auf weitere oder künftig ausgeübte Gewerbe erstreckt werden, wenn die festgestellte Unzuverlässigkeit auch dafür Bedeutung hat.

Hilft die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens?

§ 12 GewO enthält für bestimmte Insolvenz- und Restrukturierungssituationen Einschränkungen der gewerberechtlichen Untersagung wegen ungeordneter Vermögensverhältnisse. Ob dies im konkreten Fall greift, muss anhand des Zeitpunkts, des ausgeübten Gewerbes und der Rechtsgrundlage geprüft werden.

Kann ein laufendes Strafverfahren berücksichtigt werden?

Ja. Die Behörde kann die zugrunde liegenden Tatsachen in ihre Prognose einbeziehen. Ein Ermittlungsverfahren darf jedoch nicht ohne Weiteres wie eine rechtskräftige Verurteilung behandelt werden.

Kann ich das Gewerbe später wieder ausüben?

§ 35 GewO sieht unter bestimmten Voraussetzungen die Wiedergestattung der Gewerbeausübung vor, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Unzuverlässigkeit nicht mehr besteht. Dafür muss regelmäßig eine nachhaltige Veränderung der wirtschaftlichen und organisatorischen Verhältnisse nachgewiesen werden.

Unterlagen für eine erste Prüfung

Bitte übersenden Sie möglichst:

  • Anhörungsschreiben der Gewerbebehörde
  • Gewerbeuntersagungsbescheid
  • Nachweis des Zugangs und Rechtsbehelfsbelehrung
  • Schreiben zur sofortigen Vollziehung
  • Aufstellung der vom Finanzamt gemeldeten Rückstände
  • Steuerbescheide und Vollstreckungsunterlagen
  • Unterlagen zu Ratenzahlungs- oder Stundungsvereinbarungen
  • Beitragsbescheide und Schreiben der Krankenkassen oder DRV
  • Nachweise über geleistete Zahlungen
  • betriebswirtschaftliche Auswertungen und aktuelle Liquiditätsplanung
  • Nachweise über organisatorische Veränderungen
  • Unterlagen zu weiteren Geschäftsführern oder Verantwortlichen
  • Schreiben aus Straf- oder Bußgeldverfahren
  • Insolvenzantrag, Eröffnungsbeschluss oder Restrukturierungsunterlagen
  • bereits abgegebene Stellungnahmen
  • laufende Fristen

Bitte nennen Sie außerdem die Zahl der Beschäftigten, die wirtschaftliche Bedeutung des Betriebs und Ihre kurzfristige Erreichbarkeit.

Erste Einordnung Ihres Falls

Hat die Gewerbebehörde Zweifel an Ihrer Zuverlässigkeit geäußert oder eine Gewerbeuntersagung angekündigt, sollte zunächst geklärt werden:

  • welche Tatsachen die Behörde zugrunde legt
  • ob die genannten Rückstände und Pflichtverletzungen zutreffen
  • welche Forderungen noch angefochten sind
  • welche Veränderungen inzwischen eingetreten sind
  • ob eine positive Zukunftsprognose belegt werden kann
  • wie weit die geplante Untersagung reichen soll
  • ob die sofortige Vollziehung droht
  • welche Steuer-, Beitrags-, Straf- oder Insolvenzverfahren parallel laufen

Senden Sie die Anhörung oder den Gewerbeuntersagungsbescheid, die zugrunde gelegte Rückstandsaufstellung und Ihre Telefonnummer. Nach einer ersten Einordnung kann geklärt werden, welche verwaltungsgerichtlichen und wirtschaftlichen Maßnahmen sinnvoll sind.

Präzise Analyse. Verständliche Handlungsmöglichkeiten. Klare wirtschaftliche Empfehlung.

Rechtsanwalt Johannes Dannecker-Lauren