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DRV-Status- und Betriebsprüfung mit hohen Beitragsrisiken

Beschäftigungsstatus und drohende Beitragsnachforderungen prüfen

Die Deutsche Rentenversicherung prüft freie Mitarbeiter, Subunternehmer, Gesellschafter-Geschäftsführer oder andere im Unternehmen eingesetzte Personen?

Aus der Prüfung kann sich der Vorwurf ergeben, dass bislang als selbstständig behandelte Auftragnehmer tatsächlich abhängig beschäftigt waren. Werden mehrere Personen und Prüfungsjahre erfasst, können erhebliche Nachforderungen von Sozialversicherungsbeiträgen und Säumniszuschlägen entstehen. Zusätzlich drohen Vollstreckungsmaßnahmen und strafrechtliche Ermittlungen gegen Geschäftsführer oder andere Verantwortliche.

Ich vertrete Unternehmen, Selbstständige und Geschäftsführer in Statusfeststellungs- und DRV-Betriebsprüfungsverfahren mit wirtschaftlich erheblichen Beitragsrisiken. Im Mittelpunkt stehen die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit, die rechtliche Einordnung der betroffenen Personen sowie Zeitraum und Höhe einer möglichen Beitragsforderung.

Gegenstand ist das konkrete Prüfungs-, Beitrags- oder Gerichtsverfahren. Eine laufende Personalberatung oder vorsorgliche Prüfung sämtlicher Beschäftigungsmodelle wird nicht übernommen.

Woran Sie das Verfahren erkennen

Typische Schreiben und Ausgangssituationen sind:

  • Antrag oder Fragebogen zur Statusfeststellung
  • Anhörung zur beabsichtigten Statusentscheidung
  • Prüfungsankündigung der Deutschen Rentenversicherung
  • Anforderung von Verträgen, Rechnungen und Tätigkeitsbeschreibungen
  • Prüfung von Lohn- und Personalunterlagen
  • Beanstandung freier Mitarbeiter oder Subunternehmer
  • Prüfung von Fremdpersonal und projektbezogenen Einsätzen
  • Statusprüfung eines Gesellschafter-Geschäftsführers
  • Feststellung einer abhängigen Beschäftigung
  • Anhörung zu einer Beitragsnachforderung
  • Betriebsprüfungsbescheid
  • Festsetzung von Säumniszuschlägen
  • Widerspruchsbescheid
  • Zahlungsaufforderung oder Vollstreckungsankündigung
  • parallele Ermittlungen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit

Die Rentenversicherung prüft Arbeitgeber nach § 28p SGB IV grundsätzlich mindestens alle vier Jahre. Im Rahmen der Prüfung kann sie durch Verwaltungsakt über Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung entscheiden.

Statusfeststellung und Betriebsprüfung unterscheiden

Statusfeststellungsverfahren

Das Verfahren nach § 7a SGB IV dient der Feststellung, ob bei einem konkreten Auftragsverhältnis eine Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit vorliegt. Die Entscheidung beruht auf einer Gesamtwürdigung der tatsächlichen Verhältnisse.

Ein Statusverfahren kann insbesondere sinnvoll sein, wenn die Zusammenarbeit noch läuft oder beginnen soll und rechtzeitig Klarheit über die sozialversicherungsrechtliche Einordnung geschaffen werden soll.

Ist für denselben Sachverhalt bereits eine Betriebsprüfung oder ein anderes Verfahren zur Feststellung der Versicherungspflicht eingeleitet worden, kann eine gesonderte Statusfeststellung ausgeschlossen oder praktisch überholt sein.

DRV-Betriebsprüfung

Die Betriebsprüfung nach § 28p SGB IV betrachtet dagegen die Melde- und Beitragspflichten eines Arbeitgebers. Sie kann mehrere Personen, Tätigkeiten und Jahre erfassen.

Aus der Beanstandung einer einzelnen Person kann sich eine Prüfung des gesamten im Unternehmen eingesetzten Vertrags- oder Projektmodells entwickeln. Deshalb muss frühzeitig geklärt werden, ob die Deutsche Rentenversicherung tatsächlich vergleichbare Tätigkeiten untersucht oder unterschiedliche Sachverhalte unzulässig zusammenfasst.

Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit?

Nach § 7 Abs. 1 SGB IV ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Gesetzliche Anhaltspunkte sind eine Tätigkeit nach Weisungen und die Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

Entscheidend ist nicht allein, wie der Vertrag überschrieben wurde. Maßgeblich ist das Gesamtbild der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit.

Zu prüfen ist insbesondere:

  • Wer bestimmte Arbeitszeit und Arbeitsort?
  • Wer entschied über Art und Reihenfolge der Tätigkeit?
  • War die Person in Teams, Dienstpläne oder betriebliche Abläufe eingebunden?
  • Musste die Leistung persönlich erbracht werden?
  • Konnte die Person Aufträge ablehnen?
  • Konnte sie eigenes Personal oder Vertreter einsetzen?
  • Welche eigenen Betriebsmittel wurden verwendet?
  • Bestand ein eigenes wirtschaftliches Risiko?
  • Konnte die Vergütung selbst kalkuliert werden?
  • Haftete die Person für Mängel oder Nacharbeiten?
  • War sie für weitere Auftraggeber tätig?
  • Trat sie gegenüber Kunden als eigenes Unternehmen auf?

Kein einzelnes Merkmal entscheidet automatisch. Auch Selbstständige müssen Termine abstimmen, fachliche Vorgaben berücksichtigen und mit anderen Projektbeteiligten zusammenarbeiten. Entscheidend ist, ob insgesamt persönliche Abhängigkeit und betriebliche Eingliederung überwiegen.

Vertrag und tatsächliche Durchführung

In vielen Verfahren konzentrieren sich Unternehmen zunächst auf sorgfältig formulierte Dienst-, Werk- oder Subunternehmerverträge.

Ein Vertrag ist wichtig. Er reicht jedoch nicht aus, wenn die Zusammenarbeit tatsächlich anders organisiert wurde.

Zu untersuchen sind deshalb auch:

  • E-Mails und Messenger-Kommunikation
  • Projektpläne und Dienstpläne
  • Zugangs- und Zeiterfassungssysteme
  • interne Organisationsunterlagen
  • Rechnungen und Zahlungsabläufe
  • Nutzung von Firmen-E-Mail-Adressen
  • Bereitstellung von Fahrzeugen, Geräten oder Software
  • Vertretungsregelungen
  • Kommunikation gegenüber Kunden
  • tatsächliche Entscheidungs- und Weisungswege

Umgekehrt darf die Deutsche Rentenversicherung nicht einzelne belastende Nachrichten oder organisatorische Vorgaben isoliert bewerten. Die gesamte Tätigkeit muss für die jeweilige Person und den jeweiligen Zeitraum betrachtet werden.

Häufig betroffene Personengruppen

Status- und Beitragsstreitigkeiten entstehen beispielsweise beim Einsatz von:

  • IT-Fachkräften und Projektmitarbeitern
  • Beratern und Interim-Managern
  • Medien-, Film- und Veranstaltungspersonal
  • Fahrern und Transportdienstleistern
  • Bau- und Montagekräften
  • Pflege- und Honorarkräften
  • Dozenten und Lehrkräften
  • Vertriebsmitarbeitern
  • Handelsvertretern
  • Gesellschafter-Geschäftsführern
  • mitarbeitenden Familienangehörigen
  • Subunternehmern mit wenigen Auftraggebern

Eine Berufsbezeichnung entscheidet den Status nicht. Die rechtliche Einordnung hängt von der konkreten Tätigkeit, dem jeweiligen Projekt und den tatsächlich bestehenden Freiheiten und Bindungen ab.

Gesellschafter-Geschäftsführer

Auch Geschäftsführer einer GmbH können sozialversicherungspflichtig beschäftigt sein.

Bei Gesellschafter-Geschäftsführern ist insbesondere zu prüfen:

  • Höhe der Kapitalbeteiligung
  • Stimmrechte
  • gesellschaftsvertragliche Regelungen
  • bestehende Sperrminorität
  • Möglichkeit, Weisungen rechtlich zu verhindern
  • tatsächliche und rechtliche Einflussmöglichkeiten
  • Sonderrechte im Gesellschaftsvertrag
  • Veränderungen der Beteiligungs- oder Stimmrechtsverhältnisse

Die bloße Bezeichnung als Unternehmer oder Geschäftsführer beseitigt eine mögliche Beschäftigung nicht. Entscheidend ist insbesondere, ob die Person aufgrund ihrer rechtlichen Stellung die Geschicke der Gesellschaft maßgeblich bestimmen oder ihr nicht genehme Weisungen verhindern kann.

Das häufig unterschätzte Problem

Das eigentliche Risiko liegt häufig nicht in der Bewertung einer einzelnen Person.

Stellt die Rentenversicherung bei einem Auftragnehmer eine Beschäftigung fest, kann sie prüfen, ob dasselbe Modell bei weiteren Personen verwendet wurde. Dadurch können betroffen sein:

  • mehrere Auftragnehmer
  • verschiedene Projekte
  • mehrere Gesellschaften
  • mehrere Prüfungsjahre
  • unterschiedliche Zweigniederlassungen
  • frühere und aktuelle Geschäftsführer

Das verdeckte Problem besteht darin, dass eine pauschale Erklärung zum angeblichen „Geschäftsmodell“ die Übertragung auf weitere Personen erleichtern kann. Häufig ist es strategisch sinnvoller, Unterschiede zwischen Tätigkeiten, Projekten und Verantwortungszeiträumen präzise herauszuarbeiten.

Zusätzlich können Aussagen gegenüber der Deutschen Rentenversicherung später in einem Strafverfahren wegen des Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen verwendet werden.

Für Geschäftsführer entsteht persönlicher Druck, weil neben der Unternehmensforderung auch strafrechtliche Verantwortung, der Zugriff auf das Privatvermögen, eine Gewerbeuntersagung oder insolvenzrechtliche Folgen drohen können.

Höhe und Zeitraum der Beitragsforderung

Auch wenn eine Beschäftigung festgestellt wird, ist die Höhe der Nachforderung gesondert zu prüfen.

Relevant sind insbesondere:

  • Welche Personen sind tatsächlich betroffen?
  • Welche Tätigkeitszeiträume lagen vor?
  • Welche Zahlungen gelten als Arbeitsentgelt?
  • Wurden Unterbrechungen berücksichtigt?
  • Wurden unterschiedliche Tätigkeiten getrennt bewertet?
  • Sind Beitragsbemessungsgrenzen richtig angewendet?
  • Wurden bereits entrichtete Beiträge berücksichtigt?
  • Wurden Zahlungen unzulässig pauschal hochgerechnet?
  • Ist die Zuordnung zu den Versicherungszweigen richtig?
  • Sind einzelne Ansprüche verjährt?

Der in einem Bescheid ausgewiesene Gesamtbetrag sollte nicht ungeprüft übernommen werden. Statusentscheidung und Beitragsberechnung sind getrennte Angriffsebenen.

Säumniszuschläge

Für nicht rechtzeitig gezahlte Beiträge fällt nach § 24 Abs. 1 SGB IV grundsätzlich für jeden angefangenen Monat ein Säumniszuschlag von einem Prozent des rückständigen, auf 50 Euro nach unten abgerundeten Betrags an.

Bei rückwirkend festgestellten Forderungen sind Säumniszuschläge jedoch nicht zu erheben, soweit der Beitragsschuldner glaubhaft macht, unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht gehabt zu haben.

Gerade bei langen Prüfungszeiträumen können Säumniszuschläge einen erheblichen Anteil der Gesamtforderung ausmachen. Deshalb ist gesondert zu prüfen:

  • Welche Kenntnis hatte die Geschäftsführung?
  • Gab es frühere Statusentscheidungen?
  • Wurde fachkundiger Rat eingeholt?
  • Wurden die tatsächlichen Verhältnisse vollständig offengelegt?
  • Bestand eine nachvollziehbare Rechtsauffassung?
  • Gab es frühere Betriebsprüfungen ohne Beanstandung?
  • Wann wurde die mögliche Beitragspflicht erstmals erkennbar?

Die Frage fehlender Kenntnis kann zugleich für einen strafrechtlichen Vorsatzvorwurf Bedeutung haben. Beitrags- und Strafverfahren müssen dennoch rechtlich getrennt geprüft werden.

Verjährung und möglicher Vorsatzvorwurf

Beitragsansprüche verjähren grundsätzlich nach vier Jahren. Für vorsätzlich vorenthaltene Beiträge gilt eine deutlich längere Verjährungsfrist.

Deshalb ist häufig entscheidend, ob die Rentenversicherung lediglich eine objektiv falsche Statusbewertung annimmt oder zusätzlich vorsätzliches Vorenthalten behauptet.

Zu prüfen ist:

  • Worauf wird der Vorsatzvorwurf gestützt?
  • Waren die tatsächlichen Verhältnisse bekannt?
  • War die rechtliche Einordnung eindeutig?
  • Gab es Warnungen durch Berater oder Behörden?
  • Wurden frühere Entscheidungen verschwiegen?
  • Wurde das Vertragsmodell nach einer Beanstandung unverändert fortgesetzt?
  • Sind Personen und Zeiträume ausreichend individualisiert?

Eine langjährige Zusammenarbeit allein belegt noch keinen Vorsatz. Die bloße Erklärung, man sei von Selbstständigkeit ausgegangen, reicht umgekehrt ebenfalls nicht automatisch zur Entlastung.

Fristen und Vollstreckung

Gegen einen Status- oder Beitragsbescheid ist grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch einzulegen.

Bei Entscheidungen über Versicherungs- und Beitragspflichten sowie Beitragsanforderungen haben Widerspruch und Klage grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Der Bescheid kann daher trotz laufenden Rechtsbehelfs vollzogen werden.

Bei hohen Forderungen muss deshalb zusätzlich geprüft werden, ob:

  • die Deutsche Rentenversicherung die Vollziehung aussetzt,
  • eine unbillige Härte vorliegt,
  • ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen,
  • eine Ratenzahlung oder Stundung erforderlich ist,
  • beim Sozialgericht ein Antrag nach § 86b SGG gestellt werden muss.

Das Sozialgericht kann im Eilverfahren die aufschiebende Wirkung anordnen beziehungsweise eine Vollziehungsentscheidung überprüfen.

Eine umfassende Widerspruchsbegründung allein schützt das Unternehmen daher nicht zuverlässig vor kurzfristiger Vollstreckung.

Was jetzt vermieden werden sollte

Typische Fehler sind:

  • ausschließlich auf die Vertragsbezeichnung zu verweisen
  • pauschal alle Auftragnehmer als selbstständig darzustellen
  • unterschiedliche Personen und Tätigkeiten zusammenzufassen
  • Fragebögen ohne vorherige Prüfung auszufüllen
  • tatsächliche Abläufe nachträglich zu beschönigen
  • Verträge oder Dokumentationen nachträglich zu verändern
  • umfangreiche Unterlagen ungeordnet zu übersenden
  • nur die Statusfrage, nicht aber die Beitragsberechnung zu prüfen
  • Säumniszuschläge und Verjährung nicht gesondert zu behandeln
  • frühere Statusentscheidungen oder Prüfungen zu verschweigen
  • die Widerspruchsfrist zu versäumen
  • anzunehmen, der Widerspruch verhindere automatisch die Vollstreckung
  • ein paralleles Zoll- oder Strafverfahren nicht zu berücksichtigen

Vor einer ausführlichen Stellungnahme sollte geklärt werden, welche Personen, Zeiträume und tatsächlichen Merkmale die Rentenversicherung beanstandet und welche Unterlagen ihr bereits vorliegen.

Typische Konstellation

Ein Unternehmen setzt über mehrere Jahre selbstständige Fachkräfte in wechselnden Kundenprojekten ein. Die Personen schließen Rahmenverträge, stellen Rechnungen und arbeiten teilweise mit eigenen Geräten.

Im Rahmen einer Betriebsprüfung nimmt die Deutsche Rentenversicherung an, mehrere Fachkräfte seien in die Projektorganisation des Unternehmens eingegliedert gewesen. Sie stützt sich unter anderem auf feste Abstimmungstermine, Zugang zu internen Systemen und die Zusammenarbeit mit angestellten Mitarbeitern.

Die DRV kündigt Beitragsnachforderungen und Säumniszuschläge für mehrere Jahre an.

Auf den ersten Blick scheint nur die Vertragsgestaltung entscheidend zu sein. Tatsächlich müssen mehrere Ebenen getrennt geprüft werden:

  • Welche konkrete Tätigkeit übte jede Person aus?
  • Wer bestimmte Zeit, Ort und Art der Ausführung?
  • Welche eigenen Betriebsmittel und Risiken bestanden?
  • Konnten Aufträge abgelehnt und Vertreter eingesetzt werden?
  • Gab es weitere Auftraggeber?
  • Waren die Einsatzbedingungen in allen Projekten gleich?
  • Welche Personen können tatsächlich miteinander verglichen werden?
  • Wie wurden Entgelt und Beitragszeitraum berechnet?
  • Bestehen Einwände gegen Säumniszuschläge und Verjährung?
  • Drohen Ermittlungen nach § 266a StGB?

Erst nach einer personen- und projektbezogenen Prüfung lässt sich beurteilen, ob der Bescheid insgesamt, nur für einzelne Tätigkeiten oder lediglich hinsichtlich Zeitraum und Höhe angegriffen werden sollte.

Anwaltliche Unterstützung

Je nach Verfahrensstand kann meine Tätigkeit insbesondere umfassen:

  • Prüfung von Statusfragebogen und Anhörung
  • Prüfung der DRV-Prüfungsankündigung
  • Auswertung von Verträgen und tatsächlichen Arbeitsabläufen
  • Trennung unterschiedlicher Personen, Tätigkeiten und Projekte
  • Prüfung von Beschäftigung und Selbstständigkeit
  • Prüfung des Status von Gesellschafter-Geschäftsführern
  • Vorbereitung einer Stellungnahme
  • Begleitung der Schlussbesprechung
  • Prüfung des Betriebsprüfungsbescheids
  • Prüfung von Beitragszeitraum und Berechnung
  • Prüfung von Säumniszuschlägen und Verjährung
  • Einlegung und Begründung des Widerspruchs
  • Antrag auf Aussetzung der Vollziehung
  • Eilantrag nach § 86b SGG
  • Klage vor dem Sozialgericht
  • Abstimmung mit Steuerberater und Lohnbuchhaltung
  • Koordination mit Zoll- und Strafverfahren
  • Prüfung persönlicher Risiken der Geschäftsführung

Zu Beginn kann der Auftrag auf eine rechtliche und wirtschaftliche Erstprüfung begrenzt werden. Dabei werden die betroffenen Personen, die Größenordnung des Risikos, die Qualität der vorhandenen Unterlagen und die tragfähigsten Angriffspunkte ermittelt.

Parallel- und Anschlussverfahren

Eine Status- oder Betriebsprüfung kann insbesondere verbunden sein mit:

  • Beitragsnachforderung und Säumniszuschlägen
  • Vollstreckung in Geschäftskonten und Vermögen
  • Prüfung durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit
  • Strafverfahren nach § 266a StGB
  • Bußgeldverfahren
  • lohnsteuerlichen Nachforderungen
  • persönlicher Verantwortlichkeit von Geschäftsführern
  • Gewerbeuntersagung oder Zuverlässigkeitsprüfung
  • Insolvenzverfahren
  • Streitigkeiten mit Auftragnehmern
  • arbeitsrechtlichen Folgeansprüchen
  • Verfahren wegen Arbeitnehmerüberlassung

Erklärungen im DRV-Verfahren können in einem Straf-, Steuer- oder Gewerbeverfahren Bedeutung erlangen. Umgekehrt dürfen sozialgerichtliche Fristen nicht vernachlässigt werden, weil parallel strafrechtlich ermittelt wird.

Wann eine Vertretung wirtschaftlich sinnvoll ist

Eine umfangreiche anwaltliche Bearbeitung ist insbesondere sinnvoll, wenn:

  • eine hohe Beitragsnachforderung droht oder festgesetzt wurde
  • mehrere Personen oder Prüfungsjahre betroffen sind
  • ein im Unternehmen verbreitetes Einsatzmodell beanstandet wird
  • unterschiedliche Tätigkeiten von der DRV pauschal zusammengefasst werden
  • Säumniszuschläge einen erheblichen Teil der Forderung ausmachen
  • die Beitragsberechnung erkennbare Angriffspunkte bietet
  • kurzfristig Vollstreckung droht
  • Geschäftsführer persönlich in den Fokus geraten
  • Zoll- oder Strafverfahren parallel laufen
  • Verträge und Unterlagen zur tatsächlichen Tätigkeit vorhanden sind

Weniger geeignet sind geringe Beitragsforderungen, bei denen zunächst jahrelang ungeordnete Personal-, Projekt- und Abrechnungsunterlagen vollständig rekonstruiert werden müssten und der Aufwand außer Verhältnis zum möglichen wirtschaftlichen Ergebnis steht.

Auch eine allgemeine vorsorgliche Prüfung aller Vertragsmodelle ohne konkretes Status-, Prüfungs- oder Beitragsverfahren ist nicht Gegenstand dieser Verfahrensvertretung.

Häufige Fragen

Sind freie Mitarbeiter mit Gewerbeanmeldung automatisch selbstständig?

Nein. Gewerbeanmeldung, Rechnungen und steuerliche Behandlung sind nur einzelne Umstände. Entscheidend ist die Gesamtwürdigung der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit.

Reicht ein guter Vertrag aus?

Nein. Der Vertrag ist wichtig, aber die tatsächliche Durchführung kann ausschlaggebend sein. Weichen Vertrag und gelebte Zusammenarbeit voneinander ab, muss beides sorgfältig aufgearbeitet werden.

Entscheiden weitere Auftraggeber über die Selbstständigkeit?

Weitere Auftraggeber können für eine selbstständige Tätigkeit sprechen. Sie entscheiden aber nicht allein, wenn die konkrete Tätigkeit stark weisungsgebunden und in den Betrieb eingegliedert war.

Werden alle Auftragnehmer gemeinsam bewertet?

Nicht ohne Weiteres. Jede Person und Tätigkeit muss grundsätzlich anhand ihrer konkreten Verhältnisse beurteilt werden. Tatsächlich vergleichbare Fälle können jedoch gemeinsam betrachtet werden.

Stoppt ein Widerspruch die Beitragszahlung?

Grundsätzlich nein. Bei Beitragsbescheiden entfällt die aufschiebende Wirkung regelmäßig. Zusätzlich kann ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung erforderlich sein.

Können Säumniszuschläge angegriffen werden?

Ja. Bei rückwirkender Festsetzung ist insbesondere zu prüfen, ob das Unternehmen unverschuldet keine Kenntnis von der Beitragspflicht hatte.

Kann nach der DRV-Prüfung ein Strafverfahren folgen?

Ja. Besteht der Verdacht, dass Sozialversicherungsbeiträge vorsätzlich vorenthalten wurden, kann insbesondere wegen § 266a StGB ermittelt werden.

Kann auch ein Geschäftsführer sozialversicherungspflichtig sein?

Ja. Entscheidend sind insbesondere Beteiligung, Stimmrechte und die rechtliche Möglichkeit, Weisungen der Gesellschaft zu verhindern.

Unterlagen für eine erste Prüfung

Bitte übersenden Sie möglichst:

  • Antrag oder Fragebogen zur Statusfeststellung
  • Anhörungsschreiben
  • Prüfungsankündigung der Deutschen Rentenversicherung
  • Betriebsprüfungsbescheid mit Anlagen
  • Berechnung der Beitragsnachforderung
  • Aufstellung der betroffenen Personen und Zeiträume
  • Dienst-, Werk- und Subunternehmerverträge
  • Rechnungen und Zahlungsnachweise
  • Tätigkeits- und Projektbeschreibungen
  • Kommunikation über Arbeitszeit, Arbeitsort und Durchführung
  • Unterlagen zu eingesetzten Betriebsmitteln
  • Nachweise über weitere Auftraggeber
  • Gesellschaftsvertrag und Gesellschafterliste bei Geschäftsführern
  • frühere Statusentscheidungen oder Prüfberichte
  • Schriftverkehr mit Lohnbuchhaltung und Steuerberater
  • bereits eingelegten Widerspruch
  • Schreiben von Zoll oder Staatsanwaltschaft
  • laufende Zahlungs- und Rechtsbehelfsfristen

Bitte nennen Sie außerdem die Höhe der möglichen Forderung, die Zahl der betroffenen Personen und Ihre kurzfristige Erreichbarkeit.

Erste Einordnung Ihres Falls

Prüft die Deutsche Rentenversicherung den Status von Auftragnehmern oder droht nach einer Betriebsprüfung eine hohe Beitragsforderung, sollte zunächst geklärt werden:

  • welches Verfahren bereits läuft
  • welche Personen und Zeiträume betroffen sind
  • welche Tätigkeiten tatsächlich ausgeübt wurden
  • welche Merkmale die DRV für eine Beschäftigung anführt
  • ob unterschiedliche Fälle unzulässig zusammengefasst werden
  • wie Beiträge und Säumniszuschläge berechnet wurden
  • welche Verjährungsfrist zugrunde gelegt wird
  • ob kurzfristig Vollstreckung droht
  • ob Geschäftsführer persönlich betroffen sind
  • ob ein Zoll- oder Strafverfahren parallel läuft

Senden Sie die Anhörung, den Prüfungsbescheid oder den Statusfragebogen, die Berechnung der möglichen Forderung und Ihre Telefonnummer. Nach einer ersten Einordnung kann geklärt werden, welche sozialrechtlichen und wirtschaftlichen Schritte sinnvoll sind.

Präzise Analyse. Verständliche Handlungsmöglichkeiten. Klare wirtschaftliche Empfehlung.

Rechtsanwalt Johannes Dannecker-Lauren