Wir bitten Sie höflich, dass Sie uns bevorzugt per E-Mail kontaktieren. Besten Dank!

Zoll-, CBAM- und emissionsbezogene Abgabenverfahren

Abgabenbescheide, Emissionsberechnungen und Sanktionen prüfen

Das Hauptzollamt, die zuständige CBAM-Behörde oder die Deutsche Emissionshandelsstelle verlangt Zahlungen, Zertifikate oder zusätzliche Nachweise von Ihrem Unternehmen?

Möglicherweise wurden Waren zolltariflich anders eingeordnet, Einfuhrabgaben nacherhoben, eingebettete Emissionen beanstandet oder fehlende Emissionszertifikate festgestellt. Häufig geht es nicht nur um einen einzelnen Bescheid. Aus einer Kontrolle können weitere Zahlungs-, Sanktions-, Vollstreckungs- oder Zuverlässigkeitsverfahren entstehen.

Ich vertrete Unternehmen, Importeure, Geschäftsführer und andere Verantwortliche in wirtschaftlich erheblichen Zoll-, CBAM- und emissionsbezogenen Abgabenverfahren. Im Mittelpunkt stehen die richtige Zuordnung von Waren und Verantwortlichen, die Berechnung der Abgabe oder Zertifikatsmenge sowie die Frage, ob ein Rechtsbehelf und vorläufiger Rechtsschutz erforderlich sind.

Woran Sie das Verfahren erkennen

Typische Schreiben und Ausgangssituationen sind:

  • Einfuhrabgabenbescheid oder Nacherhebungsbescheid
  • abweichende Zolltarifnummer
  • Beanstandung von Zollwert oder Warenursprung
  • Ablehnung einer Zollbefreiung oder Präferenz
  • Nachforderung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer
  • Prüfung, ob eingeführte Waren dem CBAM unterliegen
  • Aufforderung zur Beantragung des Status als zugelassener CBAM-Anmelder
  • Ablehnung oder Widerruf einer CBAM-Zulassung
  • Beanstandung einer CBAM-Erklärung
  • abweichende Berechnung eingebetteter Emissionen
  • Nichtanerkennung eines im Drittland gezahlten CO₂-Preises
  • Festsetzung einer CBAM-Sanktion
  • Schätzung von Brennstoff- oder Anlagenemissionen
  • Zahlungsbescheid wegen nicht abgegebener Emissionszertifikate
  • Bußgeldanhörung wegen fehlerhafter oder verspäteter Berichte
  • Kontenpfändung oder andere Vollstreckungsmaßnahme

Die Bezeichnungen in den Schreiben unterscheiden sich erheblich. Entscheidend ist zunächst, welche Behörde tätig wird, auf welche Vorschrift sie sich stützt und ob es um Zollrecht, CBAM, den europäischen Emissionshandel oder den nationalen Brennstoffemissionshandel geht.

Drei unterschiedliche Verfahrensbereiche

Zoll- und Einfuhrabgaben

Bei Zollverfahren können insbesondere streitig sein:

  • Einreihung in den Zolltarif
  • Zollwert
  • Warenursprung
  • Präferenznachweise
  • Einführer- und Anmeldereigenschaft
  • Antidumping- oder Ausgleichszölle
  • Einfuhrumsatzsteuer
  • nachträgliche Erhebung
  • Erlass oder Erstattung
  • persönliche Verantwortlichkeit

Die zolltarifliche Einordnung ist auch für CBAM bedeutsam. Ob eine Ware erfasst wird, richtet sich nicht allein nach ihrer handelsüblichen Bezeichnung, sondern insbesondere nach der maßgeblichen Warennummer.

CBAM

Der CO₂-Grenzausgleichsmechanismus betrifft emissionsintensive Waren, die aus Drittländern in die Europäische Union eingeführt werden. Erfasst werden derzeit insbesondere Waren aus den Bereichen Eisen und Stahl, Aluminium, Zement, Düngemittel, Elektrizität und Wasserstoff. Seit dem 1. Januar 2026 gilt die definitive CBAM-Phase.

Importeure oder indirekte Zollvertreter, die den unionsweit geltenden massenbezogenen Schwellenwert von 50 Tonnen CBAM-Waren überschreiten, benötigen grundsätzlich den Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders. Sie müssen die eingebetteten Emissionen erklären und die entsprechende Anzahl von CBAM-Zertifikaten abgeben.

Emissionshandelsbezogene Verfahren

Daneben bestehen eigenständige Pflichten für Anlagenbetreiber, Schifffahrtsunternehmen und Verantwortliche im nationalen Brennstoffemissionshandel.

Streit kann insbesondere entstehen über:

  • Genehmigungs- und Überwachungspläne
  • Emissionsberichte
  • Verifizierung
  • Zuordnung von Brennstoffmengen
  • Berechnung der Emissionen
  • Abgabe von Berechtigungen oder Zertifikaten
  • behördliche Schätzungen
  • Zahlungspflichten wegen Unterdeckung
  • Bußgelder und Veröffentlichung von Verstößen

Diese Verfahren dürfen nicht vermischt werden. CBAM betrifft grundsätzlich die in importierten Waren eingebetteten Emissionen. Der europäische und nationale Emissionshandel knüpft dagegen an andere Tätigkeiten und Verantwortlichkeiten an.

Das rechtliche Kernproblem

Die Höhe einer Forderung hängt häufig von mehreren vorgelagerten Entscheidungen ab:

  • Welche Ware wurde tatsächlich eingeführt?
  • Welche Zolltarifnummer ist richtig?
  • Ist die Ware überhaupt vom CBAM erfasst?
  • Wer ist Einführer oder verantwortlicher Anmelder?
  • Wurde der Schwellenwert überschritten?
  • Welche Emissionen sind der Ware zuzurechnen?
  • Können tatsächliche Emissionswerte verwendet werden?
  • Sind Voraussetzungen für die Verwendung von Standardwerten erfüllt?
  • Wurde im Ursprungsstaat bereits ein anrechenbarer CO₂-Preis gezahlt?
  • Welche Berichte, Prüfungen und Nachweise waren erforderlich?
  • Wurden Zertifikate vollständig und rechtzeitig abgegeben?
  • Darf die Behörde die Emissionen schätzen?
  • Ist eine zusätzliche Sanktion verhältnismäßig?

Ein Fehler bei der Warennummer kann damit nicht nur Zoll und Einfuhrumsatzsteuer verändern. Er kann zugleich entscheiden, ob CBAM-Pflichten bestehen und welche Emissionen später erklärt werden müssen.

Zugelassener CBAM-Anmelder

Die Zulassung als CBAM-Anmelder setzt unter anderem voraus, dass der Antragsteller in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist, über eine EORI-Nummer verfügt und seine finanzielle sowie operative Fähigkeit zur Erfüllung der CBAM-Pflichten nachweist.

Berücksichtigt werden außerdem schwere oder wiederholte Verstöße gegen Zoll-, Steuer- und CBAM-Vorschriften sowie einschlägige schwere Straftaten aus den vorangegangenen fünf Jahren. Eine Ablehnung muss begründet werden und auf bestehende Rechtsbehelfsmöglichkeiten hinweisen.

In einem Zulassungs- oder Widerrufsverfahren ist daher zu prüfen:

  • Welche Verstöße werden dem Unternehmen zugerechnet?
  • Sind diese bestandskräftig und hinreichend schwer?
  • Welche Personen waren verantwortlich?
  • Bestehen ausreichende interne Zuständigkeiten?
  • Ist die finanzielle Leistungsfähigkeit nachgewiesen?
  • Können organisatorische Mängel behoben werden?
  • Welche Einfuhren wären ohne Zulassung betroffen?
  • Können Garantien oder zusätzliche Sicherungen verlangt werden?

Der Verlust oder die Versagung der Zulassung kann die weitere Einfuhr von CBAM-Waren erheblich beeinträchtigen.

Ermittlung der eingebetteten Emissionen

Die wirtschaftliche Belastung hängt wesentlich davon ab, welche Emissionen der eingeführten Ware zugerechnet werden.

Benötigt werden häufig Informationen aus der Produktionsanlage im Drittland. Dazu können gehören:

  • Herstellungsverfahren
  • eingesetzte Vormaterialien
  • direkte und gegebenenfalls indirekte Emissionen
  • Produktionsmengen
  • Energieverbrauch
  • Herkunft von Vorprodukten
  • Verifizierungsunterlagen
  • bereits gezahlte CO₂-Preise

Das Unternehmen ist damit von Daten abhängig, die häufig nicht in der eigenen Buchhaltung vorhanden sind. Fehlerhafte oder verspätete Angaben des Herstellers können sich unmittelbar auf die CBAM-Erklärung und die benötigte Zertifikatsmenge auswirken.

Für die definitive Phase wurden unionsrechtliche Standardwerte und Benchmarks festgelegt. Ob tatsächliche Werte, Standardwerte oder Korrekturen anzuwenden sind, muss anhand der jeweiligen Ware und der vorhandenen Nachweise geprüft werden.

Das häufig unterschätzte Problem

Das eigentliche Risiko liegt häufig nicht in einem einzelnen Rechenfehler, sondern in der Verbindung mehrerer Daten- und Verfahrensebenen.

Ein Importeur verlässt sich beispielsweise auf:

  • die Warennummer des Lieferanten,
  • die Zollanmeldung eines Spediteurs,
  • Emissionsdaten des Herstellers,
  • eine Verifizierung durch einen externen Prüfer,
  • Angaben zu einem ausländischen CO₂-Preis.

Bleibt einer dieser Bausteine fehlerhaft, kann die Behörde dennoch das importierende Unternehmen in Anspruch nehmen.

Zusätzlich dürfen zuständige CBAM-, Zoll- und Sanktionsbehörden Informationen untereinander austauschen. Erkenntnisse aus dem CBAM-Verfahren können daher auch für Zollkontrollen oder administrative und strafrechtliche Sanktionen verwendet werden.

Das verdeckte wirtschaftliche Risiko besteht in:

  • nachträglichen Abgaben für große Importmengen
  • zusätzlichem Bedarf an CBAM-Zertifikaten
  • Sanktionen neben der eigentlichen Abgabepflicht
  • Verzögerungen bei der Einfuhr
  • Verlust von Lieferbeziehungen
  • Sperrung betriebsnotwendiger Liquidität
  • Zweifeln an der Zuverlässigkeit
  • Beeinträchtigung weiterer Zulassungen
  • persönlichem Druck auf Geschäftsführer

CBAM-Erklärung und Zertifikate

Für Einfuhren des Jahres 2026 ist die erste CBAM-Erklärung nach den seit 2025 geänderten Vorgaben bis zum 30. September 2027 abzugeben. Bis zu diesem Zeitpunkt sind auch die entsprechenden CBAM-Zertifikate abzugeben.

Zu prüfen ist insbesondere:

  • Welche Einfuhren gehören in die Erklärung?
  • Welche Gesellschaft hat die Waren eingeführt?
  • Wurden Einfuhren mehrerer Zollstellen vollständig erfasst?
  • Sind Warenmengen und Emissionen richtig zugeordnet?
  • Wurden Rückwaren und besondere Zollverfahren berücksichtigt?
  • Ist ein ausländischer CO₂-Preis nachgewiesen?
  • Welche Zertifikate wurden bereits erworben?
  • Besteht eine Unterdeckung?
  • Muss eine Erklärung berichtigt werden?

Das CBAM-Register, Zollanmeldungen und interne Warenwirtschaft müssen aufeinander abgestimmt sein. Abweichende Mengen oder Warennummern können Nachfragen und Kontrollverfahren auslösen.

Sanktionen bei CBAM-Verstößen

Wird die erforderliche Anzahl von CBAM-Zertifikaten nicht abgegeben, kann eine Sanktion für jedes fehlende Zertifikat festgesetzt werden. Die Zahlung der Sanktion beseitigt bei zugelassenen CBAM-Anmeldern grundsätzlich nicht die Pflicht, die ausstehenden Zertifikate zusätzlich abzugeben.

Besonders erheblich können Verstöße sein, wenn Waren ohne den erforderlichen Status als zugelassener CBAM-Anmelder eingeführt werden. Die unionsrechtliche Regelung sieht hierfür grundsätzlich ein Mehrfaches der regulären Sanktion vor. Dabei sind unter anderem Dauer, Schwere, Umfang, Vorsätzlichkeit, Wiederholung und Kooperation mit der Behörde zu berücksichtigen.

Geprüft werden muss daher:

  • War überhaupt eine Zulassung erforderlich?
  • Wurde der Schwellenwert richtig berechnet?
  • Welche Warenmenge ist einzubeziehen?
  • War das Unternehmen auf Angaben Dritter angewiesen?
  • Wurden Fehler nach ihrer Entdeckung korrigiert?
  • Hat das Unternehmen mit der Behörde kooperiert?
  • Ist die Sanktionshöhe verhältnismäßig?
  • Liegen Voraussetzungen für eine Reduzierung vor?

Emissionsberichte, Schätzung und Zahlungspflichten

Im europäischen Emissionshandel müssen Betreiber und bestimmte weitere Verantwortliche Berechtigungen oder Emissionszertifikate in der gesetzlich bestimmten Höhe abgeben. Bei einer Unterdeckung setzt die zuständige Behörde eine Zahlungspflicht für jede nicht abgedeckte Tonne Kohlendioxidäquivalent fest. Die Abgabepflicht bleibt daneben grundsätzlich bestehen.

Wurde ein Emissionsbericht nicht ordnungsgemäß abgegeben, kann die Behörde die Emissionen schätzen. Die Schätzung wird zur Grundlage der Abgabepflicht. Im europäischen Emissionshandel kann sie unterbleiben, wenn der Bericht noch im Rahmen der Anhörung ordnungsgemäß nachgereicht wird.

Vergleichbare Risiken bestehen im nationalen Brennstoffemissionshandel. Nach § 21 BEHG kann eine Zahlungspflicht festgesetzt werden, wenn erforderliche Emissionszertifikate fehlen. Bei nicht ordnungsgemäßer Berichterstattung darf die Behörde Brennstoffemissionen schätzen. Die Zahlung ersetzt auch dort nicht ohne Weiteres die Abgabe fehlender Zertifikate.

Bußgeldrisiken

Neben einer Zahlungspflicht können eigenständige Bußgeldverfahren entstehen.

Nach § 22 BEHG können unter anderem nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgegebene Emissionsberichte als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden. Bei vorsätzlichen Berichtsverstößen reicht der gesetzliche Bußgeldrahmen bis zu 500.000 Euro; für bestimmte andere oder fahrlässige Verstöße gelten niedrigere Höchstbeträge.

Deshalb muss zwischen mehreren Ebenen unterschieden werden:

  • Nachholung oder Berichtigung des Berichts
  • Zahlungspflicht wegen fehlender Zertifikate
  • fortbestehende Abgabepflicht
  • Bußgeldverfahren gegen Unternehmen oder Verantwortliche
  • mögliche persönliche Verantwortlichkeit
  • Veröffentlichung oder weitere Nebenfolgen

Eine Stellungnahme im fachrechtlichen Verfahren sollte daher mit einem bereits eingeleiteten Bußgeldverfahren abgestimmt werden.

Fristen und vorläufiger Rechtsschutz

Bei Eingang eines Bescheids muss kurzfristig geklärt werden:

  • Wann wurde er bekannt gegeben?
  • Welcher Rechtsbehelf ist statthaft?
  • Welche Behörde oder welches Gericht ist zuständig?
  • Läuft eine Einspruchs-, Widerspruchs- oder Klagefrist?
  • Ist die Forderung bereits vollziehbar?
  • Stoppt der Rechtsbehelf die Zahlung?
  • Muss Aussetzung der Vollziehung beantragt werden?
  • Droht eine Pfändung oder andere Vollstreckung?
  • Werden Einfuhren oder Registerzugänge beeinträchtigt?

Im Zollrecht besteht nach Art. 44 des Zollkodex der Union grundsätzlich ein Rechtsbehelfsrecht gegen Entscheidungen der Zollbehörden, die den Betroffenen unmittelbar und individuell betreffen.

Welcher nationale Rechtsbehelf einzulegen ist und ob zusätzlich Aussetzung der Vollziehung beantragt werden muss, hängt von der konkreten Entscheidung ab. Ein Rechtsbehelf sollte nicht allein mit einer allgemeinen Kritik an der Abgabenhöhe begründet werden. Warennummer, Mengen, Berechnung und Verantwortlichkeit müssen einzeln geprüft werden.

Was jetzt vermieden werden sollte

Typische Fehler sind:

  • den Bescheid nur an den Zollagenten oder Spediteur weiterzuleiten
  • die verwendete Zolltarifnummer ungeprüft zu übernehmen
  • Zoll- und CBAM-Pflichten getrennt voneinander zu bearbeiten
  • Lieferantendaten ohne Plausibilitätsprüfung zu verwenden
  • fehlende Emissionsdaten nachträglich zu schätzen, ohne die Methode zu dokumentieren
  • unvollständige oder widersprüchliche Berichtigungen abzugeben
  • Zuständigkeiten zwischen Importeur, Vertreter und Hersteller nicht zu klären
  • die Zulassungspflicht als CBAM-Anmelder zu übersehen
  • eine Anhörung zur Schätzung unbeantwortet zu lassen
  • Sanktionen vorschnell anzuerkennen
  • davon auszugehen, der Rechtsbehelf stoppe automatisch die Zahlung
  • Vollstreckungs- und Liquiditätsfolgen nicht gesondert zu prüfen
  • Unterlagen nachträglich zu verändern oder Kommunikationsdaten zu löschen

Nicht jede Beanstandung rechtfertigt eine umfassende Auseinandersetzung. Umgekehrt kann eine vorschnelle Anerkennung erhebliche Folgewirkungen für weitere Einfuhren und Berichtsjahre haben.

Typische Konstellation

Ein Unternehmen importiert regelmäßig Stahl- und Aluminiumprodukte aus verschiedenen Drittstaaten. Die Zollanmeldungen werden durch mehrere Speditionen abgegeben. Die verwendeten Warennummern stammen teilweise von den ausländischen Lieferanten.

Nach einer Kontrolle vertritt die Behörde die Auffassung, dass ein Teil der Waren anders einzureihen und dem CBAM zuzuordnen sei. Zugleich stellt sie fest, dass die Einfuhrmenge den maßgeblichen Schwellenwert überschritten hat und das Unternehmen nicht rechtzeitig über den erforderlichen CBAM-Status verfügte.

Der Lieferant kann nur unvollständige Produktions- und Emissionsdaten vorlegen.

Auf den ersten Blick scheint nur die Warennummer streitig zu sein. Tatsächlich müssen mehrere Fragen getrennt geprüft werden:

  • Welche Waren wurden konkret eingeführt?
  • Welche Einreihung ist anhand ihrer objektiven Merkmale richtig?
  • Welche Einfuhren sind CBAM-pflichtig?
  • Wer war zollrechtlicher Einführer und CBAM-Verantwortlicher?
  • Wann wurde der Schwellenwert überschritten?
  • Welche Emissionsdaten können verwendet werden?
  • Sind Standardwerte anzusetzen?
  • Kann ein gezahlter ausländischer CO₂-Preis berücksichtigt werden?
  • Welche Sanktion droht?
  • Welche weiteren Einfuhrvorgänge und Unternehmen sind betroffen?

Erst nach Abgleich von Zollanmeldungen, Warenunterlagen, CBAM-Daten und Lieferanteninformationen lässt sich entscheiden, ob die Einreihung, die Emissionsberechnung, die Verantwortlichkeit oder die Sanktionshöhe angegriffen werden sollte.

Anwaltliche Unterstützung

Je nach Verfahrensstand kann meine Tätigkeit insbesondere umfassen:

  • Prüfung von Anhörung, Zoll- oder Zahlungsbescheid
  • Prüfung von Warennummer und Abgabentatbestand
  • Einordnung der CBAM-Pflicht
  • Prüfung der Anmelder- und Einführereigenschaft
  • Prüfung von Zulassung, Ablehnung oder Widerruf
  • Strukturierung der betroffenen Einfuhren und Warenmengen
  • Prüfung der Emissionsberechnung
  • Prüfung verwendeter Standardwerte und Benchmarks
  • Einordnung eines im Drittland gezahlten CO₂-Preises
  • Prüfung behördlicher Schätzungen
  • Prüfung von Zertifikats- und Zahlungspflichten
  • Einspruch, Widerspruch oder Klage
  • Antrag auf Aussetzung der Vollziehung oder Eilrechtsschutz
  • Verteidigung im Bußgeldverfahren
  • Koordination mit Zollagenten, Speditionen, Verifizierern und Steuerberatern
  • Abstimmung von Zoll-, CBAM- und Emissionshandelsverfahren
  • Prüfung persönlicher Risiken von Geschäftsführern

Wie ich vorgehe

1. Dringlichkeit klären

Zunächst werden Zustellung, Frist, Zahlungsfälligkeit, Vollstreckungsgefahr und Auswirkungen auf laufende Einfuhren geprüft.

2. Verfahren trennen

Es wird geklärt, ob der Schwerpunkt im Zollrecht, im CBAM, im europäischen Emissionshandel oder im nationalen Brennstoffemissionshandel liegt.

3. Daten und Verantwortlichkeiten ordnen

Zollanmeldungen, Warenbeschreibungen, Emissionsdaten, Lieferantenangaben und interne Zuständigkeiten werden zusammengeführt.

4. Angriffsebenen bestimmen

Geprüft werden insbesondere Anwendungsbereich, Verantwortlichkeit, Warenmenge, Emissionswert, Berechnung und Sanktion.

5. Wirtschaftliches Ziel festlegen

Es wird entschieden, ob vollständige Abwehr, Reduzierung, Fristgewinn, Vermeidung einer Vollstreckung oder eine tragfähige Regelung für zukünftige Einfuhren im Vordergrund steht.

Nicht jede theoretisch mögliche Maßnahme ist wirtschaftlich sinnvoll. Der erforderliche Bearbeitungsumfang sollte zu Forderung, Folgerisiko und Bedeutung für das Geschäftsmodell passen.

Parallel- und Anschlussverfahren

Ein Zoll-, CBAM- oder Emissionsabgabenverfahren kann insbesondere verbunden sein mit:

  • Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer
  • Antidumping- oder Ausgleichszöllen
  • Widerruf zollrechtlicher Bewilligungen
  • Ablehnung oder Widerruf der CBAM-Zulassung
  • CBAM-Sanktionsverfahren
  • Bußgeldverfahren
  • Steuerstraf- oder Zollstrafverfahren
  • Vollstreckung in Geschäftskonten
  • Zuverlässigkeitsprüfungen
  • Ausschluss oder Verzögerung weiterer Einfuhren
  • Haftung von Geschäftsführern
  • Regressansprüchen gegen Lieferanten, Spediteure oder Berater
  • Insolvenz- oder Restrukturierungsverfahren

Die isolierte Bearbeitung nur des ersten Bescheids kann zu kurz greifen. Erklärungen zur Einreihung, Verantwortlichkeit oder Kenntnis können in weiteren Verfahren erneut verwendet werden.

Wann eine Vertretung wirtschaftlich sinnvoll ist

Eine umfassende anwaltliche Bearbeitung ist insbesondere sinnvoll, wenn:

  • hohe Zoll- oder Einfuhrabgaben nacherhoben werden
  • große oder regelmäßige Importmengen betroffen sind
  • mehrere Warennummern oder Lieferanten geprüft werden
  • das Unternehmen CBAM-Waren dauerhaft einführt
  • eine Zulassung abgelehnt oder widerrufen werden soll
  • erhebliche Zertifikats- oder Sanktionsrisiken bestehen
  • Emissionen behördlich geschätzt wurden
  • ein Verstoß mehrere Berichtsjahre betrifft
  • kurzfristig Vollstreckung droht
  • Geschäftsführer persönlich in Anspruch genommen werden könnten
  • die weitere Liefer- und Importfähigkeit gefährdet ist

Weniger geeignet sind geringe Einzelforderungen ohne Wiederholungs- oder Folgerisiko, wenn die notwendige technische und tatsächliche Aufarbeitung außer Verhältnis zum möglichen wirtschaftlichen Vorteil steht.

Auch die dauerhafte Erstellung von Emissionsberichten, Zollanmeldungen oder laufenden CBAM-Erklärungen wird nicht übernommen. Gegenstand ist das konkrete Konflikt-, Abgaben-, Sanktions- oder Gerichtsverfahren.

Häufige Fragen

Betrifft CBAM jede Einfuhr aus einem Drittland?

Nein. Entscheidend sind insbesondere die erfasste Warenart, die Zolltarifnummer, die Herkunft beziehungsweise Einfuhrsituation und die unionsrechtlichen Ausnahmen und Schwellenwerte.

Welche Waren fallen derzeit unter CBAM?

CBAM erfasst insbesondere Waren aus den Bereichen Zement, Eisen und Stahl, Aluminium, Düngemittel, Elektrizität und Wasserstoff. Maßgeblich ist die genaue Einreihung der Ware.

Muss jedes importierende Unternehmen CBAM-Anmelder werden?

Grundsätzlich benötigen Importeure oder indirekte Zollvertreter oberhalb des maßgeblichen massenbezogenen Schwellenwerts den Status als zugelassener CBAM-Anmelder. Die konkrete Einfuhr- und Vertretungssituation muss gesondert geprüft werden.

Kann ich mich auf Angaben des ausländischen Herstellers verlassen?

Herstellerangaben sind häufig erforderlich, befreien den Importeur aber nicht automatisch von seinen eigenen Pflichten. Herkunft, Plausibilität, Berechnung und Verifizierung sollten dokumentiert werden.

Wird ein im Drittland gezahlter CO₂-Preis berücksichtigt?

Ein nachweislich bereits während der Herstellung gezahlter CO₂-Preis kann nach den CBAM-Regeln grundsätzlich berücksichtigt werden. Ob die erforderlichen Nachweise vorliegen und welcher Betrag anzurechnen ist, muss im Einzelfall geprüft werden.

Beseitigt die Zahlung einer CBAM-Sanktion die Zertifikatspflicht?

Bei einem zugelassenen CBAM-Anmelder grundsätzlich nicht. Fehlende Zertifikate müssen trotz der Sanktion zusätzlich abgegeben werden.

Darf die Behörde Emissionen schätzen?

In bestimmten Emissionshandelsverfahren ist eine Schätzung ausdrücklich vorgesehen, wenn ein ordnungsgemäßer Bericht fehlt. Methode, Tatsachengrundlage und Höhe der Schätzung können jedoch überprüft werden.

Stoppt ein Rechtsbehelf automatisch die Zahlung?

Nicht zwingend. Je nach Bescheid und Verfahrensrecht kann zusätzlich eine Aussetzung der Vollziehung oder gerichtlicher Eilrechtsschutz erforderlich sein.

Unterlagen für eine erste Prüfung

Bitte übersenden Sie möglichst:

  • Anhörung oder Bescheid mit sämtlichen Anlagen
  • Zustellungsnachweis und Rechtsbehelfsbelehrung
  • Zollanmeldungen und Abgabenberechnungen
  • verwendete Warennummern
  • Rechnungen, Packlisten und technische Warenbeschreibungen
  • Ursprungs- und Präferenznachweise
  • Verträge mit Lieferanten und Speditionen
  • EORI- und CBAM-Unterlagen
  • Zulassungsantrag und Behördenkorrespondenz
  • Aufstellung der betroffenen Einfuhren
  • Emissionsdaten der Hersteller
  • Verifizierungsberichte
  • Berechnung verwendeter Standardwerte
  • Nachweise eines im Drittland gezahlten CO₂-Preises
  • Emissions- oder Brennstoffberichte
  • Überwachungspläne und Prüfberichte
  • Nachweise abgegebener Zertifikate
  • Sanktions- oder Bußgeldanhörung
  • Vollstreckungsankündigungen
  • laufende Fristen

Bitte nennen Sie außerdem die Höhe der Forderung oder Sanktion, die betroffenen Waren beziehungsweise Emissionsjahre und Ihre kurzfristige Erreichbarkeit.

Erste Einordnung Ihres Falls

Hat eine Zoll-, CBAM- oder Emissionshandelsbehörde eine Zahlung, zusätzliche Zertifikate oder eine Stellungnahme verlangt, sollte zunächst geklärt werden:

  • welches Regelungssystem betroffen ist
  • welche Behörde entschieden hat
  • welche Waren, Mengen oder Emissionen zugrunde gelegt werden
  • wer rechtlich verantwortlich sein soll
  • wie die Forderung oder Sanktion berechnet wurde
  • ob Daten Dritter fehlerhaft oder unvollständig waren
  • welche Rechtsbehelfs- und Zahlungsfristen laufen
  • ob Vollstreckung oder Beeinträchtigungen weiterer Einfuhren drohen
  • welche Bußgeld-, Haftungs- oder Zuverlässigkeitsverfahren folgen können

Haben Sie einen Zoll-, CBAM-, Zahlungs- oder Sanktionsbescheid erhalten, sollte zunächst geklärt werden, welche Frist läuft, welche unmittelbaren Folgen drohen und ob bereits weitere Verfahren eingeleitet wurden.

Senden Sie eine kurze E-Mail mit dem vollständigen Schreiben, den wichtigsten Waren- oder Emissionsunterlagen und Ihrer Telefonnummer. Nach einer ersten Einordnung kann geklärt werden, ob und in welchem Umfang eine anwaltliche Vertretung sinnvoll ist.

Präzise Analyse. Verständliche Handlungsmöglichkeiten. Klare wirtschaftliche Empfehlung.

Rechtsanwalt Johannes Dannecker-Lauren