Prüfungsfeststellungen und Steuerbescheide rechtlich prüfen
Eine Betriebsprüfung kann zu erheblichen Nachforderungen bei Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer oder Einkommensteuer führen. Häufig geht es nicht nur um einen einzelnen Fehler, sondern um mehrere Prüfungsjahre, Hinzuschätzungen, nicht anerkannte Betriebsausgaben oder die abweichende steuerliche Bewertung betrieblicher Vorgänge.
Ich vertrete Unternehmen, Selbstständige und Geschäftsführer, wenn sich aus einer Betriebsprüfung ein wirtschaftlich erheblicher Konflikt mit dem Finanzamt entwickelt. Im Mittelpunkt stehen die Prüfung der tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen, die Begrenzung der finanziellen Folgen und die Vertretung im Einspruchs- und Finanzgerichtsverfahren.
Dabei geht es nicht um die laufende Buchhaltung oder gewöhnliche Steuerdeklaration. Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit ist das streitige Steuerverfahren.
Woran Sie die kritische Phase erkennen
Eine anwaltliche Prüfung ist insbesondere sinnvoll, wenn Sie eines der folgenden Schreiben erhalten haben:
- Mitteilung über wesentliche Prüfungsfeststellungen
- Einladung zur Schlussbesprechung
- Entwurf oder Ausfertigung des Prüfungsberichts
- geänderte Steuerbescheide nach einer Außenprüfung
- Zahlungsaufforderung über erhebliche Steuernachforderungen
- Ablehnung eines Einspruchs oder eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung
- Mitteilung über die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens
Typische Formulierungen lauten etwa:
- „Nichtanerkennung von Betriebsausgaben“
- „Versagung des Vorsteuerabzugs“
- „verdeckte Gewinnausschüttung“
- „ungeklärte Vermögenszuwächse“
- „Hinzuschätzung von Umsätzen“
- „formelle und materielle Buchführungsmängel“
- „fehlende betriebliche Veranlassung“
- „Änderung der Besteuerungsgrundlagen“
Entscheidend ist nicht nur, wie hoch die Nachforderung ausfällt. Ebenso wichtig ist, auf welchen Tatsachen und Berechnungen sie beruht und ob die Prüfungsfeststellungen rechtlich tragfähig sind.
Was die Außenprüfung rechtlich bedeutet
Die steuerliche Außenprüfung ist in den §§ 193 bis 203 AO geregelt. Sie kann mehrere Steuerarten, Prüfungsjahre und betriebliche Sachverhalte erfassen.
Während der Prüfung bestehen Mitwirkungspflichten. Nach § 200 AO können insbesondere Auskünfte, Bücher, Aufzeichnungen, Geschäftspapiere und elektronisch gespeicherte Daten verlangt werden. Das bedeutet jedoch nicht, dass jede rechtliche Bewertung des Prüfers übernommen oder jede angeforderte Darstellung ungeprüft bestätigt werden muss.
Vor Abschluss der Prüfung findet grundsätzlich eine Schlussbesprechung nach § 201 AO statt. Dort werden streitige Sachverhalte, ihre rechtliche Bewertung und die steuerlichen Auswirkungen erörtert. Anschließend wird regelmäßig ein Prüfungsbericht erstellt. Verbindlich festgesetzt werden die Steuern jedoch grundsätzlich erst durch die anschließend erlassenen oder geänderten Steuerbescheide.
Welche Prüfungsfeststellungen angreifbar sein können
Nicht jede Abweichung von der Steuererklärung ist automatisch berechtigt. Zu prüfen sind insbesondere:
- Sind die tatsächlichen Annahmen des Prüfers belegt?
- Wurden Verträge, Rechnungen und betriebliche Abläufe vollständig berücksichtigt?
- Wurden Geschäftsvorgänge steuerrechtlich zutreffend eingeordnet?
- Beruht die Nachforderung auf konkreten Feststellungen oder nur auf Vermutungen?
- Sind Berechnung und Zuordnung zu den einzelnen Prüfungsjahren nachvollziehbar?
- Wurden entlastende Umstände berücksichtigt?
- Ist eine Schätzung dem Grunde und der Höhe nach zulässig?
- Drohen Auswirkungen auf Geschäftsführer, Gesellschafter oder andere Unternehmen?
Kann das Finanzamt Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen, kommt eine Schätzung nach § 162 AO in Betracht. Auch dann müssen alle für die Schätzung bedeutsamen Umstände berücksichtigt werden. Die Schätzung darf nicht lediglich dazu dienen, einen möglichst hohen Betrag festzusetzen.
Schlussbesprechung oder Steuerbescheid – wann sollte gehandelt werden?
Der richtige Zeitpunkt hängt vom Stand der Prüfung ab.
Vor der Schlussbesprechung können tatsächliche Fehler, fehlende Unterlagen und rechtliche Einwände noch in das Prüfungsergebnis einbezogen werden. Dabei sollte vermieden werden, neue Tatsachen ungeordnet vorzutragen oder Erklärungen abzugeben, die später in einem Steuerstrafverfahren nachteilig sein können.
Sind die geänderten Steuerbescheide bereits erlassen, muss regelmäßig innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Einspruch eingelegt werden. Die Einspruchsfrist ergibt sich aus § 355 Abs. 1 AO.
Ein Einspruch stoppt die Zahlungspflicht nicht automatisch. Bei erheblichen Nachforderungen muss deshalb zusätzlich geprüft werden, ob eine Aussetzung der Vollziehung nach § 361 AO beantragt werden sollte. Wird sie vom Finanzamt abgelehnt, kann unter den Voraussetzungen des § 69 FGO gerichtlicher Eilrechtsschutz beim Finanzgericht beantragt werden.
Das häufig unterschätzte Problem
Bei einer Betriebsprüfung geht es häufig nicht nur um die festgesetzte Steuersumme.
Einzelne Prüfungsfeststellungen können zugleich Auswirkungen haben auf:
- mehrere Steuerarten und Jahre
- persönliche Haftung der Geschäftsführung
- ein Steuerstraf- oder Bußgeldverfahren
- Kontopfändung und Vollstreckung
- Gewerbeuntersagung
- die wirtschaftliche Fortführung des Unternehmens
Für Geschäftsführer entsteht zusätzlicher persönlicher Druck, wenn neben der Nachforderung auch ein Strafverfahren, die Inanspruchnahme des Privatvermögens oder eine Gefährdung der beruflichen Tätigkeit droht.
Was jetzt vermieden werden sollte
In der Praxis erschweren insbesondere folgende Fehler die weitere Verteidigung:
- ungeprüfte Zustimmung zu Prüfungsfeststellungen
- vorschnelle tatsächliche Zugeständnisse
- Verzicht auf eine Schlussbesprechung ohne strategischen Grund
- ungeordnete Übersendung zusätzlicher Unterlagen
- Vermischung von Besteuerungs- und Steuerstrafverfahren
- Konzentration nur auf die Gesamtsumme statt auf die einzelnen Feststellungen
- Versäumen der Einspruchsfrist
- Annahme, der Einspruch verhindere automatisch die Vollstreckung
- Fortführung eines wirtschaftlich aussichtslosen Streits über jede Nebenposition
Gerade bei umfangreichen Prüfungsberichten sollte nicht jede Beanstandung mit gleichem Aufwand verfolgt werden. Entscheidend ist, welche Feststellungen den größten Anteil an der Nachforderung verursachen und wo tatsächliche oder rechtliche Angriffspunkte bestehen.
Typische Konstellation
Ein typischer Fall betrifft etwa eine GmbH, bei der nach mehreren Prüfungsjahren Umsätze hinzugeschätzt, Betriebsausgaben gekürzt und Zahlungen an Gesellschafter als verdeckte Gewinnausschüttungen behandelt werden. Daraus entstehen erhebliche Nachforderungen bei mehreren Steuerarten.
Auf den ersten Blick scheint es nur um die Gesamtsumme zu gehen. Tatsächlich muss jede wesentliche Prüfungsfeststellung getrennt untersucht werden:
- Welche Tatsachen nimmt das Finanzamt an?
- Auf welchen Unterlagen beruht die Berechnung?
- Welche Gegenbelege sind vorhanden?
- Welche Feststellungen wirken sich auf mehrere Steuerarten aus?
- Welche Punkte können ein Steuerstrafverfahren auslösen?
Erst danach lässt sich beurteilen, welche Positionen vollständig angegriffen, welche begrenzt und welche aus wirtschaftlichen Gründen nicht weiterverfolgt werden sollten.
Anwaltliche Unterstützung
Je nach Verfahrensstand kann meine Tätigkeit insbesondere umfassen:
- Prüfung der Prüfungsfeststellungen und des Prüfungsberichts
- Auswertung der geänderten Steuerbescheide
- Strukturierung umfangreicher Unterlagen und Berechnungen
- Vorbereitung oder Begleitung der Schlussbesprechung
- rechtliche Bewertung einzelner Prüfungsfelder
- Einlegung und Begründung des Einspruchs
- Antrag auf Aussetzung der Vollziehung
- Antrag beim Finanzgericht nach § 69 FGO
- Klage vor dem Finanzgericht
- Abstimmung mit dem Steuerberater
- Koordination mit einem parallelen Steuerstrafverfahren
- wirtschaftliche Priorisierung der Angriffspunkte
Zu Beginn wird der Auftrag klar abgegrenzt. Es kann beispielsweise zunächst nur geprüft werden, welche Feststellungen den größten wirtschaftlichen Schaden verursachen und ob ein Einspruch oder Eilantrag hinreichende Erfolgsaussichten hat.
Mögliche Parallel- und Anschlussverfahren
Eine Betriebsprüfung kann weitere Verfahren auslösen oder beeinflussen:
- Steuerstrafverfahren wegen § 370 AO
- Bußgeldverfahren wegen leichtfertiger Steuerverkürzung
- Haftungsbescheid gegen Geschäftsführer nach §§ 34, 69 AO
- Vollstreckungsmaßnahmen des Finanzamts
- Gewerbeuntersagung bei erheblichen Steuerrückständen
- Insolvenzverfahren
- Auseinandersetzungen mit Gesellschaftern oder Geschäftsführern
- berufs- oder erlaubnisrechtliche Folgen
Die isolierte Bearbeitung nur des Steuerbescheids kann deshalb zu kurz greifen. Eine Erklärung, die im Besteuerungsverfahren hilfreich erscheint, kann in einem parallelen Straf- oder Haftungsverfahren nachteilig sein.
Wann eine Vertretung wirtschaftlich sinnvoll ist
Eine umfangreiche anwaltliche Bearbeitung ist insbesondere sinnvoll, wenn:
- eine erhebliche Steuernachforderung im Raum steht
- mehrere Jahre oder Steuerarten betroffen sind
- die Liquidität oder der Geschäftsbetrieb gefährdet ist
- die Feststellungen nachvollziehbare Angriffspunkte bieten
- ein Steuerstraf- oder Haftungsverfahren droht
- die entscheidenden Unterlagen vorhanden oder beschaffbar sind
- der mögliche wirtschaftliche Nutzen in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosten steht
Nicht im Mittelpunkt stehen die laufende Finanzbuchhaltung, die vollständige nachträgliche Erstellung fehlender Aufzeichnungen und die allgemeine steuerliche Dauerberatung.
Auch ein Streit über geringfügige Nebenpositionen ist regelmäßig nicht sinnvoll, wenn der zu erwartende Aufwand außer Verhältnis zum möglichen Ergebnis steht.
Häufige Fragen
Muss ich den Prüfungsfeststellungen zustimmen?
Nein. Prüfungsfeststellungen können tatsächlich und rechtlich geprüft werden. Eine Zustimmung oder tatsächliche Einigung sollte nur erfolgen, wenn ihre steuerlichen und möglichen strafrechtlichen Folgen verstanden sind.
Ist der Prüfungsbericht schon der Steuerbescheid?
Regelmäßig nein. Der Prüfungsbericht erläutert die Feststellungen. Die verbindliche Steuerfestsetzung erfolgt grundsätzlich durch die anschließend erlassenen oder geänderten Bescheide.
Welche Frist gilt gegen geänderte Steuerbescheide?
Der Einspruch ist grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids einzulegen, § 355 Abs. 1 AO.
Muss die Nachforderung trotz Einspruch gezahlt werden?
Grundsätzlich ja. Der Einspruch allein hemmt die Vollziehung nicht. Zusätzlich kann ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung erforderlich sein.
Kann das Finanzgericht die Zahlung vorläufig stoppen?
Unter den Voraussetzungen des § 69 FGO kann das Finanzgericht die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. Regelmäßig muss zuvor ein Antrag beim Finanzamt gestellt worden sein. Ausnahmen gelten insbesondere bei drohender Vollstreckung.
Wann droht ein Steuerstrafverfahren?
Ein Steuerstrafverfahren kann insbesondere entstehen, wenn die Finanzbehörde den Verdacht hat, dass unrichtige oder unvollständige Angaben vorsätzlich gemacht oder steuerlich erhebliche Tatsachen bewusst verschwiegen wurden. Der zentrale Tatbestand ist § 370 AO.
Unterlagen für eine erste Prüfung
Bitte übersenden Sie möglichst:
- Prüfungsanordnung
- Prüfungsanfragen und bisherige Antworten
- Einladung oder Unterlagen zur Schlussbesprechung
- Prüfungsbericht oder Berichtsentwurf
- geänderte Steuerbescheide
- Berechnung der Nachforderungen
- bisherige Einsprüche und Anträge
- Schriftverkehr mit Finanzamt und Steuerberater
- Mitteilungen über Straf- oder Bußgeldverfahren
- Angaben zu laufenden Zahlungs- oder Vollstreckungsfristen
Bitte nennen Sie außerdem die ungefähre Höhe der Nachforderung, die betroffenen Steuerarten und Jahre sowie Ihre kurzfristige Erreichbarkeit.
Erste Einordnung
Haben Sie nach einer Betriebsprüfung einen Prüfungsbericht oder geänderte Steuerbescheide mit erheblichen Nachforderungen erhalten, sollte zunächst geklärt werden:
- welche Frist läuft
- welche Feststellungen den größten wirtschaftlichen Einfluss haben
- ob Einspruch eingelegt werden muss
- ob die Vollziehung ausgesetzt werden kann
- ob parallele Haftungs- oder Strafverfahren drohen
Senden Sie eine kurze E-Mail mit den wesentlichen Schreiben, der ungefähren Forderungshöhe und Ihrer Telefonnummer. Nach einer ersten Einordnung kann geklärt werden, ob und in welchem Umfang eine anwaltliche Vertretung rechtlich und wirtschaftlich sinnvoll ist.
Präzise Analyse. Verständliche Handlungsmöglichkeiten. Klare wirtschaftliche Empfehlung.
Rechtsanwalt Johannes Dannecker-Lauren