Wir bitten Sie höflich, dass Sie uns bevorzugt per E-Mail kontaktieren. Besten Dank!

Eilverfahren zur Sicherung der unternehmerischen Tätigkeit

Vorläufigen Rechtsschutz gegen existenzgefährdende Behördenmaßnahmen beantragen

Eine Behörde untersagt Ihre Tätigkeit, entzieht eine betriebliche Erlaubnis, sperrt Zahlungen oder verlangt kurzfristig einen Betrag, den Ihr Unternehmen nicht aufbringen kann?

Dann reicht es häufig nicht, nur Widerspruch oder Klage einzureichen. Bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren können Monate oder länger vergehen. Ist eine behördliche Maßnahme sofort vollziehbar, kann der Betrieb seine wirtschaftliche Grundlage verlieren, bevor ein Gericht die Rechtmäßigkeit abschließend geprüft hat.

Ich vertrete Unternehmen, Selbstständige und Geschäftsführer in verwaltungs-, sozial- und finanzgerichtlichen Eilverfahren. Im Mittelpunkt stehen die kurzfristige Sicherung der unternehmerischen Tätigkeit, die vorläufige Abwehr der behördlichen Maßnahme und eine realistische Bewertung der wirtschaftlichen Erfolgsaussichten.

Woran Sie die Situation erkennen

Typische Ausgangssituationen sind:

  • sofort vollziehbare Gewerbeuntersagung
  • Widerruf oder Entzug einer betrieblichen Erlaubnis
  • behördlich angeordnete Betriebsschließung
  • Stilllegung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs
  • Nutzungsuntersagung für Geschäftsräume
  • Zwangsgeldandrohung oder bevorstehende Versiegelung
  • Vollstreckung einer hohen DRV-Beitragsforderung
  • Pfändung betrieblicher Konten durch eine Behörde
  • Rückforderung existenziell wichtiger Fördermittel
  • Ausschluss von einer betrieblich notwendigen Leistung oder Zulassung
  • Ablehnung einer dringend benötigten Genehmigung
  • behördliche Maßnahme mit unmittelbaren Auswirkungen auf Beschäftigte und Aufträge
  • kurzfristig drohender Verlust der Zahlungsfähigkeit

Entscheidend ist nicht nur, ob der Bescheid rechtlich angreifbar ist. Es muss sofort geprüft werden, ob ein Rechtsbehelf die Vollziehung tatsächlich stoppt und welches Gericht für den vorläufigen Rechtsschutz zuständig ist.

Das rechtliche Kernproblem

Eilverfahren dienen nicht dazu, das gesamte Hauptsacheverfahren vorwegzunehmen. Das Gericht soll vorläufig entscheiden, welche Regelung bis zur endgültigen Klärung gelten soll.

Dabei sind zwei Grundkonstellationen zu unterscheiden:

Eine belastende Maßnahme soll vorläufig gestoppt werden

Das betrifft beispielsweise:

  • Gewerbeuntersagung
  • Erlaubniswiderruf
  • Stilllegungsanordnung
  • Nutzungsuntersagung
  • Beitrags- oder Abgabenbescheid
  • Vollstreckungsmaßnahme

Im Verwaltungsrecht haben Widerspruch und Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese Wirkung kann jedoch kraft Gesetzes entfallen oder von der Behörde durch die besondere Anordnung der sofortigen Vollziehung beseitigt werden. Dann kann ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO erforderlich sein.

Die Behörde soll vorläufig zu einem Handeln verpflichtet werden

Das kann erforderlich sein, wenn ein Unternehmen dringend eine Genehmigung, Freigabe oder andere behördliche Entscheidung benötigt und bloßes Abwarten die wirtschaftliche Tätigkeit vereiteln würde.

In solchen Fällen kann eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO in Betracht kommen. Sie setzt voraus, dass ohne die vorläufige Regelung die Verwirklichung eines Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert würde beziehungsweise wesentliche Nachteile drohen. Das Verfahren ist gegenüber den Fällen der §§ 80 und 80a VwGO nachrangig.

Die Wahl des falschen Antrags kann wertvolle Zeit kosten. Deshalb muss zuerst geklärt werden, ob eine bestehende Maßnahme gestoppt oder ein vorläufiges Tätigwerden der Behörde erreicht werden soll.

Widerspruch oder Klage stoppen nicht immer die Vollziehung

Unternehmer gehen häufig davon aus, dass die Einlegung eines Rechtsbehelfs ausreicht.

Das trifft nicht in jedem Fall zu.

Die aufschiebende Wirkung kann insbesondere entfallen:

  • bei gesetzlich angeordnetem Sofortvollzug,
  • bei öffentlichen Abgaben und Kosten,
  • bei einer besonders angeordneten sofortigen Vollziehung,
  • in bestimmten fachgesetzlich geregelten Verfahren,
  • bei sozialversicherungsrechtlichen Beitragsforderungen.

Der Bescheid kann dann vollzogen werden, obwohl über Widerspruch oder Klage noch nicht entschieden ist.

Für das Unternehmen bedeutet das möglicherweise:

  • Einstellung des Betriebs,
  • Verlust der Erlaubnis,
  • Pfändung von Geschäftskonten,
  • Vollstreckung hoher Forderungen,
  • Zwangsgeld oder Versiegelung,
  • Wegfall laufender Einnahmen.

Deshalb muss die Frage der Vollziehbarkeit unmittelbar nach Zugang des Bescheids geprüft werden.

Das häufig unterschätzte Problem

Das Hauptproblem ist häufig nicht die endgültige Rechtslage, sondern der Zeitablauf.

Ein Unternehmen kann einen Prozess in der Hauptsache später gewinnen und wirtschaftlich trotzdem bereits verloren haben. Wird der Betrieb für mehrere Monate geschlossen, können Kunden, Beschäftigte, Lieferanten und Finanzierung dauerhaft wegfallen.

Das verdeckte Risiko liegt daher in sogenannten faktisch irreversiblen Folgen:

  • Kunden wechseln dauerhaft zum Wettbewerb.
  • Beschäftigte kündigen.
  • Lieferanten stellen ihre Leistungen ein.
  • Kreditlinien werden beendet.
  • eine betriebliche Erlaubnis verliert praktisch ihren Wert.
  • Aufträge können nicht fristgerecht erfüllt werden.
  • Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung tritt ein.
  • Geschäftsführer geraten in persönliche Haftungs- oder Strafbarkeitsrisiken.

Ein Eilantrag muss diese Folgen konkret darstellen. Der pauschale Hinweis, die Maßnahme sei „existenzgefährdend“, genügt regelmäßig nicht.

Benötigt werden belastbare Zahlen, Fristen, Vertragsunterlagen und eine nachvollziehbare Darstellung dessen, was ohne gerichtliche Entscheidung unmittelbar eintreten wird.

Erfolgsaussichten und Interessenabwägung

Im Eilverfahren prüft das Gericht regelmäßig die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache und wägt die widerstreitenden Interessen ab.

Von Bedeutung sind insbesondere:

  • Ist der Bescheid offensichtlich rechtswidrig?
  • Ist seine Rechtmäßigkeit zumindest ernstlich zweifelhaft?
  • Welche Gefahren will die Behörde verhindern?
  • Wie schwer wiegt der Eingriff in die unternehmerische Tätigkeit?
  • Können Schäden später noch ausgeglichen werden?
  • Drohen Dritten, Beschäftigten oder der Allgemeinheit konkrete Nachteile?
  • Gibt es mildere Zwischenlösungen?
  • Hat das Unternehmen den beanstandeten Zustand inzwischen verändert?
  • Kann der Betrieb unter Auflagen teilweise fortgeführt werden?

Bei Sicherheits-, Gesundheits- oder erheblichen Schutzgefahren genügt der Hinweis auf wirtschaftliche Verluste nicht. Dann muss zusätzlich gezeigt werden, wie der behördliche Zweck durch eine weniger belastende Maßnahme zuverlässig erreicht werden kann.

Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund

Bei einer einstweiligen Anordnung muss das Unternehmen grundsätzlich zwei Ebenen glaubhaft machen:

Anordnungsanspruch

Es muss ein materielles Recht bestehen, dessen vorläufige Sicherung oder Regelung verlangt wird.

Zu prüfen ist beispielsweise:

  • Besteht ein Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung?
  • Sind die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt?
  • Hat die Behörde einen Antrag zu Unrecht abgelehnt?
  • Besteht ein Anspruch auf erneute ermessensfehlerfreie Entscheidung?
  • Muss die Behörde eine vorläufige Nutzung oder Tätigkeit dulden?

Anordnungsgrund

Zusätzlich muss besondere Dringlichkeit bestehen.

Dafür reicht nicht, dass eine schnelle Entscheidung wünschenswert wäre. Es muss konkret drohen, dass die spätere Hauptsacheentscheidung zu spät käme.

§ 123 VwGO erlaubt einstweilige Anordnungen zur Sicherung eines Rechts oder zur vorläufigen Regelung eines Rechtsverhältnisses, wenn andernfalls wesentliche Nachteile entstehen oder die Rechtsverwirklichung vereitelt beziehungsweise erheblich erschwert würde.

Glaubhaftmachung statt bloßer Behauptung

Im Eilverfahren steht wenig Zeit zur Verfügung. Die entscheidenden Tatsachen müssen deshalb geordnet und möglichst sofort belegbar sein.

Geeignete Nachweise können sein:

  • Bescheide und Behördenkorrespondenz
  • Verträge mit Kunden und Auftraggebern
  • Kündigungsandrohungen
  • Liquiditätsplanung
  • Kontoauszüge
  • betriebswirtschaftliche Auswertungen
  • Lohn- und Fixkostenaufstellungen
  • Finanzierungsverträge
  • Stellungnahmen von Steuerberater oder Sachverständigen
  • technische Nachweise
  • Fotos und Prüfberichte
  • eidesstattliche Versicherungen
  • Nachweise über bereits beseitigte Mängel

Die wirtschaftliche Dringlichkeit sollte konkret beziffert werden:

  • Welche Einnahmen fallen wann aus?
  • Welche Zahlungen werden in den nächsten Tagen fällig?
  • Wie lange kann der Betrieb ohne die betroffene Tätigkeit fortgeführt werden?
  • Wie viele Beschäftigte sind betroffen?
  • Welche Verträge können nicht erfüllt werden?
  • Ab welchem Zeitpunkt droht Zahlungsunfähigkeit?

Je klarer die tatsächliche Dringlichkeit dokumentiert ist, desto besser kann das Gericht die Folgen einer unterlassenen Eilentscheidung beurteilen.

Eilverfahren im Sozialrecht

Einstweiliger Rechtsschutz kann auch erforderlich sein, wenn eine DRV-Beitragsforderung oder eine andere sozialversicherungsrechtliche Entscheidung den Betrieb belastet.

§ 86b SGG ermöglicht insbesondere:

  • die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung,
  • die Aufhebung einer bereits erfolgten Vollziehung,
  • und eine einstweilige Anordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile.

Die Anträge können bereits vor Erhebung der Hauptsacheklage gestellt werden. Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

Typische unternehmerische Konstellationen sind:

  • hohe Beitragsnachforderung nach DRV-Betriebsprüfung,
  • Vollstreckung trotz laufenden Widerspruchs,
  • existenzgefährdende Säumniszuschläge,
  • Streit über Versicherungspflicht,
  • drohende Pfändung von Geschäftskonten.

Eine ausführliche Widerspruchsbegründung ersetzt den Eilantrag nicht, wenn die Forderung bereits vollstreckt werden darf.

Eilverfahren im Steuerrecht

Im Steuerrecht ist insbesondere zwischen Aussetzung der Vollziehung und einstweiliger Anordnung zu unterscheiden.

Bei angefochtenen Steuerbescheiden ist regelmäßig die Aussetzung der Vollziehung nach § 69 FGO das einschlägige Instrument. Eine einstweilige Anordnung nach § 114 FGO ist dagegen für andere vorläufige Regelungen vorgesehen und in den Fällen des § 69 FGO ausgeschlossen.

Für Unternehmer kann vorläufiger Rechtsschutz beispielsweise erforderlich sein bei:

  • hohen Steuerforderungen nach Betriebsprüfung,
  • Vollstreckung in Geschäftskonten,
  • Ablehnung einer Aussetzung der Vollziehung,
  • Streit über steuerliche Freigaben oder sonstige Maßnahmen,
  • existenzgefährdenden Folgen einer sofortigen Zahlung.

Auch hier müssen rechtliche Zweifel und wirtschaftliche Folgen getrennt und konkret begründet werden.

Keine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache

Ein Eilantrag darf grundsätzlich nicht lediglich darauf gerichtet sein, bereits endgültig das Ergebnis zu erhalten, das erst im Hauptsacheverfahren erreicht werden könnte.

Eine vorläufige Vorwegnahme kann jedoch ausnahmsweise notwendig sein, wenn andernfalls effektiver Rechtsschutz praktisch nicht mehr möglich wäre.

Das kann insbesondere relevant sein, wenn:

  • ein zeitgebundener Auftrag verloren geht,
  • eine Saison oder Veranstaltung endgültig verpasst würde,
  • ein Betrieb ohne sofortige Genehmigung schließen müsste,
  • eine spätere Entscheidung wirtschaftlich wertlos wäre,
  • schwere und nicht rückgängig zu machende Nachteile drohen.

Dann muss besonders überzeugend dargelegt werden, weshalb eine bloße Zwischenlösung nicht ausreicht und warum die Erfolgsaussichten in der Hauptsache entsprechend stark sind.

Was jetzt vermieden werden sollte

Typische Fehler sind:

  • nur Widerspruch einzulegen und den Sofortvollzug zu übersehen,
  • den Bescheid erst kurz vor Ablauf der Frist prüfen zu lassen,
  • die wirtschaftliche Gefährdung lediglich pauschal zu behaupten,
  • keine aktuelle Liquiditätsplanung vorzulegen,
  • rechtliche und wirtschaftliche Argumentation nicht miteinander zu verbinden,
  • den falschen Eilantrag zu stellen,
  • ausschließlich auf Umsatzausfälle zu verweisen,
  • mögliche mildere Maßnahmen nicht darzustellen,
  • neue Pflichtverletzungen während des Verfahrens entstehen zu lassen,
  • behördliche Auflagen vollständig zu ignorieren,
  • umfangreiche ungeordnete Unterlagen einzureichen,
  • eine faktisch endgültige Regelung ohne besondere Begründung zu verlangen,
  • das Hauptsacheverfahren oder erforderliche Rechtsbehelfe zu versäumen.

Ein Eilverfahren sollte nicht als Ersatz für die geordnete Bearbeitung des Ausgangsverfahrens verstanden werden. Der Eilantrag und die Hauptsache müssen inhaltlich aufeinander abgestimmt sein.

Typische Konstellation

Eine Behörde widerruft die für einen wesentlichen Geschäftsbereich erforderliche Erlaubnis und ordnet die sofortige Vollziehung an. Das Unternehmen soll die Tätigkeit innerhalb weniger Tage einstellen.

Ohne den Geschäftsbereich können laufende Kundenaufträge nicht erfüllt werden. Ein erheblicher Teil der Beschäftigten kann nicht weiter eingesetzt werden. Die Behörde stützt sich auf organisatorische Mängel und Zweifel an der Zuverlässigkeit eines Verantwortlichen.

Auf den ersten Blick scheint nur entscheidend zu sein, ob der Widerruf rechtmäßig ist. Tatsächlich müssen kurzfristig mehrere Fragen geklärt werden:

  • Ist der Bescheid bereits vollziehbar?
  • Ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung ausreichend begründet?
  • Welche Tatsachen legt die Behörde zugrunde?
  • Sind die Mängel bereits beseitigt oder kurzfristig behebbar?
  • Kann eine andere verantwortliche Person eingesetzt werden?
  • Reichen Auflagen oder eine Teilbeschränkung aus?
  • Welche Umsätze und Aufträge fallen konkret aus?
  • Wie lange bleibt das Unternehmen zahlungsfähig?
  • Muss sofort ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellt werden?
  • Welche Unterlagen können die Dringlichkeit glaubhaft machen?

Erst aus der Verbindung von rechtlicher Prüfung, tatsächlicher Aufarbeitung und belastbarer wirtschaftlicher Darstellung entsteht ein tragfähiger Eilantrag.

Anwaltliche Unterstützung

Je nach Verfahrensstand kann meine Tätigkeit insbesondere umfassen:

  • kurzfristige Prüfung des Bescheids und seiner Vollziehbarkeit
  • Einordnung des zuständigen Rechtswegs
  • Prüfung des richtigen Eilantrags
  • Akteneinsicht, soweit zeitlich möglich
  • Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache
  • Aufarbeitung der wirtschaftlichen Dringlichkeit
  • Strukturierung der erforderlichen Glaubhaftmachungsmittel
  • Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO
  • einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO
  • sozialgerichtlicher Eilantrag nach § 86b SGG
  • finanzgerichtlicher Antrag auf Aussetzung der Vollziehung
  • einstweilige Anordnung nach § 114 FGO
  • Antrag auf teilweise Fortführung unter Auflagen
  • Kommunikation mit Behörde und Gericht
  • Abstimmung mit Steuerberater, Sachverständigen und weiteren Beratern
  • Vorbereitung des Widerspruchs- oder Klageverfahrens
  • Prüfung einer Beschwerde gegen die gerichtliche Entscheidung

Gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts kann grundsätzlich die Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht eröffnet sein, soweit die VwGO keinen Ausschluss vorsieht. Für das Beschwerdeverfahren gelten besondere Darlegungs- und Fristanforderungen.

Parallel- und Anschlussverfahren

Ein Eilverfahren zur Sicherung der unternehmerischen Tätigkeit kann insbesondere verbunden sein mit:

  • Widerspruchs- oder Klageverfahren
  • Gewerbeuntersagung
  • Widerruf betrieblicher Erlaubnisse
  • Stilllegungs- oder Schließungsverfahren
  • Zwangsgeld und Verwaltungsvollstreckung
  • DRV-Beitragsverfahren
  • Steuer- und Vollstreckungsverfahren
  • Fördermittelrückforderung
  • Straf- oder Bußgeldverfahren
  • Zuverlässigkeitsprüfung
  • Vergabe- oder Registerverfahren
  • Schadensersatzansprüchen von Kunden
  • arbeitsrechtlichen Maßnahmen
  • Insolvenz- oder Restrukturierungsverfahren
  • persönlicher Haftung der Geschäftsführung

Die Erklärung, mit der im Eilverfahren eine Pflichtverletzung relativiert oder eine wirtschaftliche Krise dargestellt wird, kann in anderen Verfahren Bedeutung erlangen. Die Verfahren sollten deshalb abgestimmt geführt werden.

Wann eine Vertretung wirtschaftlich sinnvoll ist

Eine intensive anwaltliche Bearbeitung ist insbesondere sinnvoll, wenn:

  • der gesamte Betrieb oder ein wesentlicher Geschäftsbereich gefährdet ist,
  • die sofortige Vollziehung angeordnet wurde,
  • innerhalb weniger Tage gehandelt werden muss,
  • erhebliche Umsätze und laufende Aufträge betroffen sind,
  • mehrere Beschäftigte ihren Arbeitsplatz verlieren könnten,
  • eine hohe Forderung kurzfristig vollstreckt werden soll,
  • eine betriebliche Erlaubnis oder Genehmigung zwingend benötigt wird,
  • irreversible wirtschaftliche Folgen drohen,
  • rechtliche Angriffspunkte und belastbare Nachweise vorhanden sind,
  • eine begrenzte Fortführung oder Zwischenlösung möglich erscheint.

Weniger geeignet sind Fälle, in denen lediglich allgemeine wirtschaftliche Nachteile befürchtet werden, die behördliche Maßnahme eindeutig rechtmäßig erscheint und keine konkrete Alternative zur verlangten Betriebseinstellung besteht.

Ein Eilverfahren ist ebenfalls wenig aussichtsreich, wenn die behauptete Dringlichkeit durch längeres eigenes Abwarten entstanden ist und hierfür keine nachvollziehbare Erklärung besteht.

Zu Beginn kann der Auftrag auf eine kurzfristige rechtliche und wirtschaftliche Erstprüfung begrenzt werden. Dabei werden Vollziehbarkeit, Eilbedürftigkeit, Erfolgsaussichten, notwendige Unterlagen und realistisches Verfahrensziel eingeordnet.

Häufige Fragen

Stoppt ein Widerspruch automatisch die behördliche Maßnahme?

Nicht immer. Zwar haben Widerspruch und Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese kann aber gesetzlich ausgeschlossen oder durch eine Anordnung der sofortigen Vollziehung beseitigt sein. Dann kann ein gerichtlicher Antrag erforderlich werden.

Was ist der Unterschied zwischen § 80 Abs. 5 und § 123 VwGO?

§ 80 Abs. 5 VwGO betrifft grundsätzlich die vorläufige Kontrolle eines belastenden Verwaltungsakts. § 123 VwGO dient dagegen der Sicherung oder vorläufigen Regelung eines Rechtsverhältnisses, soweit kein Fall der §§ 80 oder 80a VwGO vorliegt.

Kann ein Eilantrag schon vor der Klage gestellt werden?

Ja. Eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO kann bereits vor Klageerhebung beantragt werden. Auch § 86b SGG erlaubt Eilanträge vor Erhebung der Hauptsacheklage.

Wie schnell entscheidet das Gericht?

Das hängt von Dringlichkeit, Umfang der Unterlagen, Anhörung der Behörde und Schwierigkeit des Falls ab. Bei unmittelbar drohenden Maßnahmen kann das Gericht sehr kurzfristig entscheiden oder zunächst eine Zwischenregelung treffen. Eine feste Entscheidungsfrist besteht nicht.

Reicht die drohende Insolvenz als Begründung?

Die bloße Behauptung reicht nicht. Erforderlich ist eine nachvollziehbare Darstellung anhand aktueller Zahlen, fälliger Verbindlichkeiten, vorhandener Liquidität und der konkreten Auswirkungen der Behördenmaßnahme.

Muss die Hauptsache bereits sicher gewonnen werden?

Nein. Das Gericht prüft im Eilverfahren regelmäßig nur vorläufig. Schwache Erfolgsaussichten können aber nur schwer durch wirtschaftliche Dringlichkeit ausgeglichen werden, insbesondere wenn erhebliche öffentliche Schutzinteressen betroffen sind.

Kann der Betrieb vorläufig nur teilweise weitergeführt werden?

Ja. Eine sachlich, räumlich oder zeitlich begrenzte Fortführung unter Auflagen kann ein realistisches Eilziel sein, wenn damit der behördliche Schutzweck ausreichend gesichert wird.

Was geschieht, wenn das Verwaltungsgericht den Antrag ablehnt?

Je nach Verfahrensart kann eine Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht beziehungsweise Verwaltungsgerichtshof möglich sein. Zulässigkeit, Frist und Begründungsanforderungen müssen sofort geprüft werden.

Unterlagen für eine erste Prüfung

Bitte übersenden Sie möglichst:

  • angegriffenen Bescheid
  • vollständige Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung
  • Nachweis des Zugangs
  • Anordnung der sofortigen Vollziehung
  • Widerspruch oder bisherige Klageschrift
  • Anhörung und bisherige Stellungnahmen
  • Vollstreckungsankündigungen
  • behördliche Kontrollberichte
  • Genehmigungen und Erlaubnisse
  • Verträge über laufende Aufträge
  • Kündigungsandrohungen von Kunden oder Banken
  • aktuelle betriebswirtschaftliche Auswertung
  • kurzfristige Liquiditätsplanung
  • Konto- und Finanzierungsunterlagen
  • Aufstellung fälliger Löhne, Steuern und Beiträge
  • Angaben zu Beschäftigten und betroffenen Betriebsbereichen
  • Nachweise bereits umgesetzter Maßnahmen
  • mögliche technische oder organisatorische Zwischenlösungen
  • laufende Fristen

Bitte nennen Sie außerdem, welche Maßnahme ab welchem Zeitpunkt umgesetzt werden soll und wie lange der Betrieb ohne vorläufigen Rechtsschutz wirtschaftlich fortgeführt werden kann.

Erste Einordnung Ihres Falls

Gefährdet eine behördliche Entscheidung Ihre unternehmerische Tätigkeit, sollte kurzfristig geklärt werden:

  • welche Behörde und welches Gericht zuständig sind,
  • ob ein belastender Verwaltungsakt vorliegt,
  • ob der Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat,
  • ob die sofortige Vollziehung angeordnet wurde,
  • welcher Eilantrag statthaft ist,
  • welche rechtlichen Angriffspunkte bestehen,
  • welche wirtschaftlichen Nachteile unmittelbar drohen,
  • wie diese Nachteile glaubhaft gemacht werden können,
  • ob eine teilweise Fortführung oder andere Zwischenlösung möglich ist,
  • welche Hauptsache- und Parallelverfahren ebenfalls eingeleitet werden müssen.

Senden Sie den vollständigen Bescheid, die Angaben zur Vollziehung und die wichtigsten wirtschaftlichen Unterlagen möglichst umgehend sowie Ihre Telefonnummer. Nach einer ersten Prüfung kann geklärt werden, welches Eilziel rechtlich erreichbar und wirtschaftlich sinnvoll ist.

Präzise Analyse. Verständliche Handlungsmöglichkeiten. Klare wirtschaftliche Empfehlung.

Rechtsanwalt Johannes Dannecker-Lauren