Die Staatsanwaltschaft hat Geschäfts- oder Privatkonten pfänden lassen, eine Sicherungshypothek veranlasst oder anderes Vermögen durch einen Arrest gesichert?
Ein Vermögensarrest kann die wirtschaftliche Handlungsfähigkeit bereits zu Beginn eines Ermittlungsverfahrens erheblich beeinträchtigen. Unternehmen können möglicherweise Löhne, Sozialversicherungsbeiträge, Steuern oder Lieferanten nicht mehr bezahlen. Privatpersonen verlieren unter Umständen den Zugriff auf laufende Einkünfte und Rücklagen.
Ich vertrete Unternehmer, Selbstständige, Geschäftsführer, Beschuldigte und betroffene Unternehmen bei Vermögensarrest, Kontensperren und drohender Einziehung. Geprüft werden insbesondere der Tatverdacht, die Berechnung des Arrestbetrags, die Zuordnung des angeblich Erlangten und Möglichkeiten einer gerichtlichen Überprüfung oder begrenzten Freigabe.
Woran Sie das Verfahren erkennen
Typische Schreiben und Maßnahmen sind:
- Beschluss über einen Vermögensarrest
- Pfändungsbeschluss für Geschäfts- oder Privatkonten
- Mitteilung der Bank über eine Kontosperre
- Pfändung von Forderungen oder Gesellschaftsanteilen
- Eintragung einer Sicherungshypothek
- Sicherung von Bargeld, Fahrzeugen oder anderen Vermögenswerten
- Durchsuchung mit gleichzeitiger Vermögenssicherung
- Anhörung zur Einziehung
- Ankündigung der Einziehung von Taterträgen
- Strafbefehl oder Anklage mit Einziehungsantrag
- Arrest gegen eine Gesellschaft oder einen unbeteiligten Dritten
Der Vermögensarrest dient regelmäßig dazu, eine spätere Einziehung des Wertes von Taterträgen zu sichern. Er kann in bewegliches und unbewegliches Vermögen angeordnet werden. In der Arrestanordnung müssen der zu sichernde Anspruch und der Geldbetrag bezeichnet werden.
Vermögensarrest und Einziehung unterscheiden
Der Vermögensarrest ist eine vorläufige Sicherungsmaßnahme während des Strafverfahrens. Er verhindert, dass Vermögen bis zu einer späteren Entscheidung beiseitegeschafft oder verbraucht wird.
Die Einziehung ist dagegen die endgültige gerichtliche Entscheidung über bestimmte Vermögenswerte oder einen entsprechenden Geldbetrag.
Hat ein Täter oder Teilnehmer durch oder für eine rechtswidrige Tat etwas erlangt, ordnet das Gericht grundsätzlich die Einziehung dieses Tatertrags an. Ist der konkrete Gegenstand nicht mehr vorhanden oder kann er nicht eingezogen werden, kann stattdessen ein Geldbetrag in entsprechender Höhe als Wertersatz eingezogen werden.
Eine Arrestanordnung bedeutet daher noch nicht, dass der strafrechtliche Vorwurf bewiesen oder die spätere Einziehung bereits endgültig entschieden ist.
Welche Vermögenswerte betroffen sein können
Der Vermögensarrest kann unter anderem vollzogen werden durch:
- Pfändung von Bankguthaben
- Pfändung von Forderungen gegen Kunden oder Geschäftspartner
- Pfändung beweglicher Gegenstände
- Sicherung von Fahrzeugen oder Bargeld
- Pfändung von Gesellschaftsanteilen
- Eintragung einer Sicherungshypothek auf Grundstücken
- Zugriff auf sonstige Vermögensrechte
Bei beweglichen Sachen, Forderungen und anderen Vermögensrechten erfolgt die Vollziehung grundsätzlich durch Pfändung. Bei Grundstücken wird sie durch die Eintragung einer Sicherungshypothek bewirkt.
Häufig wird nicht lediglich der konkrete angebliche Tatertrag gesichert. Bei einer Wertersatzeinziehung kann der Zugriff vielmehr grundsätzlich auch anderes vorhandenes Vermögen erfassen, soweit es zur Sicherung des festgesetzten Geldbetrags dient.
Das rechtliche Kernproblem
Bei der Prüfung sind mehrere Ebenen voneinander zu trennen:
- Besteht ein tragfähiger Verdacht einer rechtswidrigen Tat?
- Hat die betroffene Person oder Gesellschaft tatsächlich etwas erlangt?
- Was genau wurde wirtschaftlich erlangt?
- Ist der behauptete Betrag richtig berechnet?
- Wurde das Erlangte bereits zurückgezahlt oder anderweitig ausgeglichen?
- Ist Vermögen einer Gesellschaft, eines Geschäftsführers oder eines Dritten betroffen?
- Besteht ein ausreichender Zusammenhang zwischen Tat und Vermögenszufluss?
- Ist die Sicherungsmaßnahme in ihrem Umfang verhältnismäßig?
- Wird mehr Vermögen blockiert, als zur Sicherung erforderlich ist?
Gerade in Unternehmensverfahren darf nicht ohne Weiteres angenommen werden, dass jeder Zahlungseingang zugleich persönlicher Tatertrag des Geschäftsführers ist. Zu prüfen ist, wer den wirtschaftlichen Vorteil tatsächlich erhalten hat und in wessen Vermögen er gelangt ist.
Einziehung bei Unternehmen und anderen Dritten
Eine Einziehung kann sich nicht nur gegen den Beschuldigten richten.
§ 73b StGB erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen die Einziehung bei einer anderen Person oder einem Unternehmen, etwa wenn der Täter für diese Person gehandelt hat oder das Erlangte ohne Rechtsgrund beziehungsweise unter bestimmten weiteren Voraussetzungen übertragen wurde.
Bei Unternehmen ist deshalb zu prüfen:
- Ging die beanstandete Zahlung an die Gesellschaft?
- Handelte der Beschuldigte für das Unternehmen?
- Hat der Geschäftsführer persönlich etwas erhalten?
- Wurden Gelder später an Gesellschafter oder nahestehende Personen weitergeleitet?
- Bestand für die Zahlung eine echte Gegenleistung?
- War die empfangende Person gutgläubig?
- Ist der Wert noch im Vermögen vorhanden?
Die Trennung zwischen Unternehmensvermögen und Privatvermögen ist für die Reichweite des Arrestes und eine spätere Einziehungsentscheidung entscheidend.
Ist der Arrestbetrag richtig berechnet?
Die Staatsanwaltschaft oder das Gericht setzt im Arrestbeschluss einen Geldbetrag fest. Dieser Betrag sollte nicht ungeprüft übernommen werden.
Zu untersuchen ist insbesondere:
- Welche Zahlungen wurden einbezogen?
- Welche Zeiträume und Geschäftsvorgänge sind betroffen?
- Wurden Bruttoeinnahmen oder der tatsächlich erlangte wirtschaftliche Vorteil angesetzt?
- Werden dieselben Beträge mehrfach erfasst?
- Wurden Rückzahlungen oder Erstattungen berücksichtigt?
- Sind mehrere Beschuldigte für denselben Betrag erfasst?
- Hat die Gesellschaft oder eine andere Person den Vorteil erhalten?
- Beruht die Berechnung teilweise auf Schätzungen?
- Wurden legale und beanstandete Umsätze voneinander getrennt?
Nach § 73d StGB können Umfang und Wert des Erlangten geschätzt werden. Zugleich sieht die Vorschrift unter bestimmten Voraussetzungen die Berücksichtigung von Aufwendungen vor. Die konkrete Berechnung ist deshalb häufig ein eigenständiger Schwerpunkt des Verfahrens.
Das häufig unterschätzte Problem
Das größte praktische Risiko ist häufig nicht die spätere Einziehung, sondern die sofortige Blockade der Liquidität.
Eine Kontenpfändung kann dazu führen, dass:
- Löhne und Gehälter nicht gezahlt werden können,
- Sozialversicherungsbeiträge und Steuern ausfallen,
- Lieferanten ihre Leistungen einstellen,
- Kreditlinien gekündigt werden,
- laufende Verträge nicht erfüllt werden,
- Insolvenzreife eintritt,
- Beschäftigte und Geschäftspartner vom Ermittlungsverfahren erfahren.
Dadurch können neue persönliche Risiken für Geschäftsführer entstehen, obwohl über den ursprünglichen Tatvorwurf noch nicht entschieden wurde.
Das verdeckte Problem liegt außerdem darin, dass mehrere Personen auf dieselben Mittel angewiesen sein können: Gesellschaft, Geschäftsführer, Familie, Banken und Gläubiger. Eine schnelle Freigabe einzelner Beträge kann wirtschaftlich wichtiger sein als eine sofortige umfassende Auseinandersetzung über den gesamten Tatvorwurf.
Freigabe betriebsnotwendiger Mittel
Ein Vermögensarrest führt nicht automatisch dazu, dass jeder wirtschaftlich notwendige Betrag freigegeben werden muss. Dennoch kann geprüft werden, ob die Vollziehung eingeschränkt, ersetzt oder teilweise aufgehoben werden kann.
Dabei können insbesondere relevant sein:
- laufende Lohnzahlungen
- Sozialversicherungsbeiträge
- fällige Steuern
- betriebsnotwendige Mieten und Energiekosten
- zwingende Lieferantenverbindlichkeiten
- Lebensunterhalt des Betroffenen und seiner Familie
- Austausch einer Kontenpfändung gegen andere Sicherheiten
- Hinterlegung des im Beschluss bezeichneten Geldbetrags
- Freigabe nicht vom Arrest erfasster Zahlungseingänge
- Überpfändung oder doppelte Sicherung
Nach § 111e Abs. 4 StPO muss die Arrestanordnung einen Betrag bestimmen, durch dessen Hinterlegung die Vollziehung abgewendet und ihre Aufhebung verlangt werden kann.
Eine Freigabe sollte mit konkreten Unterlagen, Zahlungsfristen und wirtschaftlichen Folgen begründet werden. Der pauschale Hinweis, das Geld werde für den Betrieb benötigt, reicht meist nicht.
Gerichtliche Überprüfung
Gegen Maßnahmen, die zur Vollziehung des Vermögensarrests getroffen werden, kann der Betroffene eine gerichtliche Entscheidung beantragen.
Je nach Verfahrensstand ist zu unterscheiden zwischen:
- Angriff gegen die Arrestanordnung selbst,
- Einwendungen gegen die konkrete Vollziehung,
- Antrag auf Aufhebung oder Beschränkung,
- Antrag auf Freigabe bestimmter Vermögenswerte,
- Austausch der Sicherung,
- Überprüfung einer Konten- oder Forderungspfändung,
- Einwendungen gegen die spätere Einziehung.
Dabei sollte klar benannt werden, welcher Teil der Maßnahme beanstandet wird: Tatverdacht, Zuordnung des Erlangten, Arresthöhe, Zugriff auf fremdes Vermögen oder konkrete wirtschaftliche Übermaßwirkung.
Was jetzt vermieden werden sollte
Typische Fehler sind:
- spontane Erklärungen zur Herkunft einzelner Zahlungen
- vorschnelle Anerkennung des Arrestbetrags
- Vermischung von Gesellschafts- und Privatvermögen
- Verschiebung oder Übertragung von Vermögenswerten
- nachträgliche Veränderung von Buchungen oder Verträgen
- ungeordnete Übersendung umfangreicher Kontounterlagen
- Annahme, die Bank könne das Konto selbstständig freigeben
- alleinige Konzentration auf das Strafverfahren
- Nichtbeachtung drohender Zahlungsunfähigkeit
- verspätete Information von Steuerberater oder Insolvenzberater
- pauschaler Freigabeantrag ohne konkrete Liquiditätsplanung
- Zahlung an einzelne Gläubiger ohne Prüfung insolvenzrechtlicher Folgen
Vermögensverschiebungen nach Bekanntwerden der Maßnahme können die Situation erheblich verschärfen. Zunächst sollte geklärt werden, welche Vermögenswerte konkret erfasst sind und welche Zahlungen noch rechtlich und tatsächlich möglich sind.
Typische Konstellation
Gegen den Geschäftsführer einer GmbH wird wegen Steuerhinterziehung und der Verwendung angeblicher Scheinrechnungen ermittelt. Das Gericht ordnet einen Vermögensarrest über einen erheblichen Betrag an.
Die Staatsanwaltschaft pfändet das Geschäftskonto der GmbH und ein Privatkonto des Geschäftsführers. Auf dem Geschäftskonto befinden sich auch laufende Kundenzahlungen, die für Löhne, Sozialversicherungsbeiträge und Lieferanten benötigt werden.
Auf den ersten Blick scheint nur entscheidend zu sein, ob der Geschäftsführer die Straftat begangen hat. Tatsächlich müssen mehrere Fragen getrennt geprüft werden:
- Wer soll den wirtschaftlichen Vorteil erlangt haben?
- Sind Gesellschafts- und Privatvermögen zutreffend zugeordnet?
- Welche Zahlungen bilden die Grundlage des Arrestbetrags?
- Wurden dieselben Beträge mehrfach berücksichtigt?
- Welche Mittel werden kurzfristig für den Geschäftsbetrieb benötigt?
- Welche anderen Sicherheiten stehen zur Verfügung?
- Droht durch die Kontensperre Zahlungsunfähigkeit?
- Sind einzelne Pfändungsmaßnahmen unverhältnismäßig?
- Welche Einziehungsentscheidung ist im Hauptverfahren überhaupt möglich?
Erst nach Auswertung des Arrestbeschlusses, der Kontenpfändungen und der zugrunde liegenden Berechnung lässt sich beurteilen, ob die Anordnung insgesamt, ihre Höhe oder die konkrete Vollziehung angegriffen werden sollte.
Anwaltliche Unterstützung
Je nach Verfahrensstand kann meine Tätigkeit insbesondere umfassen:
- Prüfung des Arrestbeschlusses
- Prüfung von Konten- und Forderungspfändungen
- Kontaktaufnahme mit Staatsanwaltschaft, Gericht und Bank
- Akteneinsicht
- Prüfung des zugrunde liegenden Tatverdachts
- Auswertung der Berechnung des angeblich Erlangten
- Trennung von Gesellschafts- und Privatvermögen
- Prüfung der Betroffenheit Dritter
- Antrag auf gerichtliche Überprüfung
- Antrag auf Aufhebung oder Begrenzung der Vollziehung
- Antrag auf Freigabe betriebsnotwendiger Mittel
- Prüfung alternativer Sicherheiten
- Verteidigung gegen die spätere Einziehung
- Koordination mit Steuer-, Beitrags- oder Insolvenzverfahren
- Abstimmung mit Steuerberater und weiteren Unternehmensberatern
Gegenstand ist das konkrete Arrest-, Einziehungs- und Folgeverfahren. Eine allgemeine Vermögensgestaltung oder vorsorgliche Verschiebung von Vermögenswerten wird nicht übernommen.
Parallel- und Anschlussverfahren
Ein Vermögensarrest kann insbesondere verbunden sein mit:
- Steuerstrafverfahren
- Ermittlungen wegen § 266a StGB
- Betrugs-, Untreue- oder Geldwäscheverfahren
- Fördermittel- und Subventionsverfahren
- geänderten Steuerbescheiden
- DRV-Beitragsnachforderungen
- Haftungsbescheiden gegen Geschäftsführer
- Unternehmensgeldbuße
- Schadensersatzansprüchen von Geschädigten
- Insolvenzverfahren
- Ansprüchen des Insolvenzverwalters
- gesellschaftsrechtlichen Auseinandersetzungen
- Gewerbeuntersagung oder Zuverlässigkeitsprüfung
Die Einziehung kann unter bestimmten Voraussetzungen auch gegenüber anderen Personen als dem Täter oder Teilnehmer angeordnet werden. Zudem ist eine selbständige Einziehung in bestimmten Fällen möglich, auch wenn keine bestimmte Person verfolgt oder verurteilt werden kann.
Die Verfahren sollten deshalb nicht isoliert betrachtet werden. Eine Erklärung zur Vermögenszuordnung kann zugleich den Tatvorwurf, steuerliche Forderungen oder gesellschaftsrechtliche Ansprüche beeinflussen.
Wann eine Vertretung wirtschaftlich sinnvoll ist
Eine umfangreiche anwaltliche Bearbeitung ist insbesondere sinnvoll, wenn:
- Geschäfts- oder Privatkonten mit erheblichen Guthaben gesperrt wurden,
- der laufende Geschäftsbetrieb gefährdet ist,
- ein hoher Arrestbetrag festgesetzt wurde,
- Gesellschafts- und Privatvermögen vermischt oder falsch zugeordnet wurden,
- mehrere Unternehmen oder Personen betroffen sind,
- Vermögenswerte eines nicht beschuldigten Dritten erfasst wurden,
- die Berechnung des Erlangten erkennbare Angriffspunkte bietet,
- Insolvenz oder persönliche Zahlungsunfähigkeit droht,
- eine spätere Einziehung erhebliche wirtschaftliche Folgen hätte,
- die notwendigen Konto-, Vertrags- und Buchhaltungsunterlagen vorhanden sind.
Weniger geeignet sind geringfügige Sicherungsmaßnahmen, bei denen der erforderliche Aufarbeitungsaufwand außer Verhältnis zur gesperrten Summe oder zum möglichen wirtschaftlichen Nutzen steht.
Zu Beginn kann der Auftrag auf eine rechtliche und wirtschaftliche Erstprüfung begrenzt werden. Dabei werden Arrestgrundlage, Höhe, Vermögenszuordnung, Liquiditätsfolgen und die dringendsten Handlungsmöglichkeiten eingeordnet.
Häufige Fragen
Ist ein Vermögensarrest bereits eine endgültige Einziehung?
Nein. Der Vermögensarrest ist eine vorläufige Sicherungsmaßnahme. Über die endgültige Einziehung wird grundsätzlich erst später entschieden.
Kann die Staatsanwaltschaft mein gesamtes Konto sperren?
Ein Vermögensarrest kann durch Pfändung von Kontoguthaben vollzogen werden. Ob Umfang und Höhe der Pfändung rechtmäßig sind, muss anhand des Arrestbeschlusses und der konkreten Vollziehung geprüft werden.
Kann auch das Konto einer GmbH gesperrt werden?
Ja, wenn die Gesellschaft selbst als Einziehungsbetroffene angesehen wird oder die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Zugriff auf ihr Vermögen vorliegen. Die bloße Beschuldigung des Geschäftsführers genügt jedoch nicht automatisch für jede Maßnahme gegen die Gesellschaft.
Kann Geld für Löhne und laufende Kosten freigegeben werden?
Eine Freigabe ist nicht automatisch gewährleistet. Sie kann aber mit einer konkreten Liquiditätsplanung, Zahlungsnachweisen und den Folgen für den Geschäftsbetrieb beantragt werden.
Kann Vermögen eines nicht beschuldigten Dritten betroffen sein?
Ja. Unter den Voraussetzungen des § 73b StGB kann sich die Einziehung auch gegen andere Personen oder Unternehmen richten. Die Voraussetzungen müssen für den Dritten gesondert geprüft werden.
Muss der gesamte Umsatz eingezogen werden?
Nicht automatisch. Entscheidend ist, was durch oder für die Tat tatsächlich erlangt wurde und wie der Wert rechtlich zu bestimmen ist. Berechnung, Aufwendungen und mögliche Doppelerfassungen müssen geprüft werden.
Was geschieht, wenn der ursprüngliche Gegenstand nicht mehr vorhanden ist?
Dann kann nach § 73c StGB die Einziehung eines entsprechenden Geldbetrags als Wertersatz angeordnet werden.
Kann der Arrest auch vor einer Verurteilung angeordnet werden?
Ja. § 111e StPO erlaubt einen Vermögensarrest bereits im Ermittlungsverfahren, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für eine spätere Wertersatzeinziehung angenommen werden.
Unterlagen für eine erste Prüfung
Bitte übersenden Sie möglichst:
- Arrestbeschluss
- Pfändungsbeschlüsse und Zustellungsnachweise
- Schreiben der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts
- Mitteilung der Bank über die Kontosperre
- Durchsuchungsbeschluss und Beschlagnahmeverzeichnis
- Berechnung des Arrestbetrags
- Liste der betroffenen Konten und Vermögenswerte
- Kontoauszüge und Angaben zu Zahlungseingängen
- Unterlagen zur Herkunft der betroffenen Vermögenswerte
- Verträge und Rechnungen zu den beanstandeten Geschäften
- Unterlagen zur Trennung von Gesellschafts- und Privatvermögen
- kurzfristige Liquiditätsplanung
- Aufstellung fälliger Löhne, Steuern, Beiträge und Betriebskosten
- Angaben zu weiteren Sicherheiten
- Informationen zu parallelen Straf-, Steuer- oder Insolvenzverfahren
- laufende Fristen
Bitte nennen Sie außerdem die Höhe des Arrestbetrags, die konkret gesperrten Vermögenswerte und Ihre kurzfristige Erreichbarkeit.
Erste Einordnung Ihres Falls
Wurde Ihr Vermögen durch Arrest oder Kontenpfändung gesichert, sollte zunächst geklärt werden:
- welcher Tatvorwurf dem Arrest zugrunde liegt,
- gegen welche Person oder Gesellschaft sich die Maßnahme richtet,
- wie der Arrestbetrag berechnet wurde,
- welche Vermögenswerte konkret erfasst sind,
- ob Gesellschafts- und Privatvermögen richtig zugeordnet wurden,
- welche Zahlungen noch möglich sind,
- ob der Geschäftsbetrieb oder die private Existenz gefährdet ist,
- ob eine gerichtliche Überprüfung oder Teilfreigabe beantragt werden sollte,
- welche Straf-, Steuer- oder Insolvenzverfahren parallel laufen.
Senden Sie den Arrestbeschluss, die Pfändungsunterlagen und die Berechnung des gesicherten Betrags möglichst vollständig sowie Ihre Telefonnummer. Nach einer ersten Einordnung kann geklärt werden, welche rechtlichen und wirtschaftlichen Maßnahmen vorrangig sind.
Präzise Analyse. Verständliche Handlungsmöglichkeiten. Klare wirtschaftliche Empfehlung.
Rechtsanwalt Johannes Dannecker-Lauren