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Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen – Verteidigung nach § 266a StGB

Die Staatsanwaltschaft oder das Hauptzollamt wirft Ihnen vor, Sozialversicherungsbeiträge für Arbeitnehmer nicht oder nicht vollständig abgeführt zu haben?

Möglicherweise haben Sie eine Vorladung, eine Anhörung, einen Durchsuchungsbeschluss oder bereits einen Strafbefehl erhalten. Häufig geht dem Strafverfahren eine Kontrolle der Finanzkontrolle Schwarzarbeit oder eine Betriebsprüfung der Deutschen Rentenversicherung voraus. Gleichzeitig können erhebliche Beitragsnachforderungen und Säumniszuschläge festgesetzt werden.

Ich verteidige Unternehmer, Selbstständige, Geschäftsführer und andere betriebliche Verantwortliche in Strafverfahren wegen § 266a StGB. Dabei werden der strafrechtliche Vorwurf, die sozialversicherungsrechtliche Einordnung der Beschäftigten und die Berechnung des angeblichen Beitragsschadens gemeinsam geprüft.

Woran Sie das Verfahren erkennen

Typische Schreiben und Ausgangssituationen sind:

  • Vorladung als Beschuldigter
  • Anhörung durch das Hauptzollamt
  • Ermittlungsverfahren wegen § 266a StGB
  • Durchsuchung von Geschäftsräumen oder Privatwohnung
  • Beschlagnahme von Lohn-, Personal- oder Buchhaltungsunterlagen
  • Kontrolle durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit
  • DRV-Betriebsprüfung mit Beitragsnachforderung
  • Vorwurf nicht angemeldeter Arbeitnehmer
  • Beanstandung vermeintlich selbstständiger Auftragnehmer
  • Vorwurf von Barlohn- oder Schwarzlohnzahlungen
  • unrichtige oder unvollständige Sozialversicherungsmeldungen
  • Strafbefehl oder Anklage
  • Vermögensarrest zur Sicherung der Beitragsforderung

Der Vorwurf richtet sich häufig nicht nur gegen das Unternehmen. Beschuldigt werden regelmäßig Geschäftsführer, faktisch Verantwortliche oder Personen, denen die Organisation von Personal, Lohnabrechnung und Beitragszahlung zugerechnet wird.

Was § 266a StGB erfasst

§ 266a Abs. 1 StGB stellt insbesondere das Vorenthalten der Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung unter Strafe. Nach dem Gesetz kann der Tatbestand unabhängig davon erfüllt sein, ob das vereinbarte Arbeitsentgelt tatsächlich ausgezahlt wurde.

§ 266a Abs. 2 StGB betrifft außerdem Fälle, in denen der Arbeitgeber gegenüber der zuständigen Einzugsstelle sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtig oder unvollständig angibt oder sie pflichtwidrig in Unkenntnis lässt und dadurch auch vom Arbeitgeber zu tragende Beiträge vorenthält.

In besonders schweren Fällen sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor, etwa bei großem Ausmaß, fortgesetztem Vorgehen mit falschen Belegen oder bandenmäßigem Handeln.

Eine Beitragsnachforderung allein beweist jedoch noch keine Straftat. Strafrechtlich müssen insbesondere Arbeitgeberstellung, Beitragspflicht, persönliche Verantwortlichkeit und Vorsatz festgestellt werden.

Nicht jede Beitragsnachforderung führt zu einer Verurteilung

Häufig beruht der Vorwurf auf der nachträglichen Annahme, vermeintlich selbstständige Auftragnehmer seien tatsächlich abhängig beschäftigt gewesen.

Dann sind mehrere Fragen getrennt zu prüfen:

  • Lag sozialversicherungsrechtlich überhaupt eine Beschäftigung vor?
  • Wer war Arbeitgeber der betroffenen Personen?
  • Welche Tätigkeiten wurden tatsächlich ausgeübt?
  • Welche Weisungen und betrieblichen Eingliederungen bestanden?
  • Wer war für Anmeldung und Beitragszahlung verantwortlich?
  • Welche Informationen hatte der Beschuldigte?
  • War die Beitragspflicht für ihn erkennbar?
  • Handelte er vorsätzlich?
  • Welche Beiträge waren tatsächlich fällig?
  • Ist der behauptete Beitragsschaden richtig berechnet?

Eine arbeits- oder sozialversicherungsrechtlich fehlerhafte Einordnung bedeutet nicht automatisch, dass ein Geschäftsführer vorsätzlich Beiträge vorenthalten hat.

Gerade bei freien Mitarbeitern, Subunternehmern, Gesellschafter-Geschäftsführern oder wechselnden Projektkräften kann die Statusfrage rechtlich und tatsächlich umstritten sein.

Wer ist strafrechtlich verantwortlich?

§ 266a StGB knüpft an die Arbeitgeberstellung an. Bei einer GmbH oder anderen juristischen Person können strafrechtlich die für das Unternehmen handelnden natürlichen Personen verantwortlich sein.

Zu prüfen ist insbesondere:

  • Wer war im maßgeblichen Zeitraum Geschäftsführer?
  • Gab es mehrere Geschäftsführer?
  • Wie waren Personal, Finanzen und Lohnabrechnung intern verteilt?
  • Wer entschied über Einstellungen und Vertragsmodelle?
  • Wer kannte die tatsächlichen Einsatzbedingungen?
  • Wer erhielt Hinweise von Steuerberater, Lohnbüro oder Rentenversicherung?
  • Wer entschied, welche Meldungen abgegeben und welche Beiträge gezahlt wurden?
  • War der Beschuldigte tatsächlich noch handlungsfähig?
  • Gab es faktische Geschäftsführer oder andere Leitungsverantwortliche?

Die formale Geschäftsführerstellung ist ein wichtiger Ausgangspunkt. Sie ersetzt aber nicht die Prüfung, welches konkrete Verhalten und welches Wissen der einzelnen Person zugerechnet werden können.

Ein pauschaler Hinweis auf die Zuständigkeit des Steuerberaters, eines Mitgeschäftsführers oder der Lohnbuchhaltung genügt regelmäßig nicht. Umgekehrt kann eine nachvollziehbare Aufgabenverteilung für die Beurteilung von Kenntnis, Kontrollpflicht und Vorsatz bedeutsam sein.

Beschäftigung oder Selbstständigkeit?

Bei Verfahren wegen Scheinselbstständigkeit ist die tatsächliche Durchführung der Tätigkeit entscheidend.

Geprüft werden muss etwa:

  • Wer bestimmte Arbeitszeit und Arbeitsort?
  • War die Person in Teams, Dienstpläne oder Betriebsabläufe eingegliedert?
  • Wer erteilte fachliche und organisatorische Weisungen?
  • Musste die Leistung persönlich erbracht werden?
  • Konnte die Person Aufträge ablehnen?
  • Setzte sie eigene Mitarbeiter oder Vertreter ein?
  • Verwendete sie eigene Betriebsmittel?
  • Trug sie ein eigenes wirtschaftliches Risiko?
  • War sie für weitere Auftraggeber tätig?
  • Trat sie gegenüber Kunden als eigenes Unternehmen auf?

Nicht jede fachliche Vorgabe oder Zusammenarbeit in einem Projekt begründet automatisch eine abhängige Beschäftigung. Umgekehrt schützt ein sorgfältig formulierter Dienst- oder Werkvertrag nicht, wenn die tatsächliche Zusammenarbeit anders organisiert war.

Die betroffenen Personen dürfen deshalb nicht pauschal zusammengefasst werden. Unterschiedliche Tätigkeiten, Zeiträume und Projekte können eine getrennte Bewertung erfordern.

Der Beitragsschaden muss eigenständig geprüft werden

Der Arbeitgeber schuldet gegenüber der Einzugsstelle grundsätzlich den Gesamtsozialversicherungsbeitrag.

Ein unterbliebener Abzug des Arbeitnehmeranteils kann später nur eingeschränkt nachgeholt werden. Nach § 28g SGB IV ist eine Nachholung grundsätzlich nur bei den nächsten drei Lohn- oder Gehaltszahlungen möglich; danach gelten engere Voraussetzungen. Das wirtschaftliche Risiko verbleibt deshalb häufig weitgehend beim Arbeitgeber.

Für den strafrechtlichen Vorwurf ist dennoch zu prüfen:

  • welches Arbeitsentgelt tatsächlich gezahlt wurde,
  • welche Personen und Monate betroffen sind,
  • welche Beitragssätze anzuwenden sind,
  • ob Beitragsbemessungsgrenzen berücksichtigt wurden,
  • ob Unterbrechungen oder wechselnde Tätigkeiten vorlagen,
  • ob Beiträge bereits anderweitig entrichtet wurden,
  • ob die Berechnung auf tatsächlichen Zahlen oder einer Schätzung beruht,
  • ob Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile zutreffend getrennt wurden.

Der in einem Ermittlungsvermerk oder DRV-Bescheid genannte Gesamtbetrag muss nicht ohne Weiteres mit dem strafrechtlich zurechenbaren Schaden übereinstimmen.

Das häufig unterschätzte Problem

Das Strafverfahren nach § 266a StGB steht fast nie allein.

Parallel können entstehen:

  • DRV-Beitragsbescheid
  • Säumniszuschläge
  • Vollstreckung in Geschäftskonten und Vermögen
  • Ermittlungen wegen Steuerhinterziehung
  • lohnsteuerliche Nachforderungen
  • Unternehmensgeldbuße
  • Vermögensarrest und Einziehung
  • persönliche Haftungsansprüche
  • Gewerbeuntersagung oder Zuverlässigkeitsprüfung
  • Ausschluss von öffentlichen Aufträgen
  • Insolvenzverfahren

Das verdeckte Risiko liegt häufig darin, dass eine Erklärung im Beitragsverfahren zugleich für den strafrechtlichen Vorsatz verwendet werden kann. Wer gegenüber der Deutschen Rentenversicherung ausführlich erläutert, wie die Beschäftigung organisiert und wer verantwortlich war, kann damit unbeabsichtigt Beweismittel für das Strafverfahren liefern.

Umgekehrt dürfen Beitragsbescheide, Vollstreckungsfristen und sozialgerichtliche Rechtsbehelfe nicht allein deshalb unbeachtet bleiben, weil das Strafverfahren im Vordergrund steht.

Für Geschäftsführer entsteht zusätzlicher persönlicher Druck, weil neben einer Geld- oder Freiheitsstrafe auch das Privatvermögen, die berufliche Zuverlässigkeit und die Fortführung des Unternehmens betroffen sein können.

Zahlungsprobleme und wirtschaftliche Krise

In manchen Verfahren steht nicht Scheinselbstständigkeit, sondern eine wirtschaftliche Krise des Unternehmens im Mittelpunkt.

Löhne wurden noch ganz oder teilweise gezahlt, während Sozialversicherungsbeiträge nicht mehr vollständig abgeführt werden konnten. § 266a Abs. 1 StGB stellt das Vorenthalten der Arbeitnehmerbeiträge grundsätzlich unabhängig davon unter Strafe, ob Arbeitsentgelt tatsächlich gezahlt wird.

Zu prüfen ist dann insbesondere:

  • Wann wurden die Beiträge fällig?
  • Welche finanziellen Mittel waren vorhanden?
  • Welche Zahlungen wurden noch geleistet?
  • Wer entschied über die Zahlungsreihenfolge?
  • Wann trat Zahlungsunfähigkeit ein?
  • Wurden Beitragsnachweise abgegeben?
  • Wurden Einzugsstellen über die Zahlungsprobleme informiert?
  • Bestand tatsächlich eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit?
  • Wurden Sanierungs- oder Insolvenzanträge rechtzeitig vorbereitet?

§ 266a Abs. 6 StGB enthält eine besondere Regelung für den Fall, dass der Arbeitgeber spätestens bei Fälligkeit oder unverzüglich danach der Einzugsstelle schriftlich die Höhe der Beiträge mitteilt und darlegt, weshalb eine fristgemäße Zahlung trotz ernsthaften Bemühens nicht möglich war. Werden die Beiträge anschließend innerhalb der bestimmten Frist gezahlt, kann dies unter den gesetzlichen Voraussetzungen zur Straffreiheit führen. Diese Regelung ist eng und ersetzt keine nachträgliche allgemeine Entschuldigung.

Säumniszuschläge und Beitragsverfahren

Neben der Beitragsforderung können erhebliche Säumniszuschläge entstehen. Nach § 24 Abs. 1 SGB IV beträgt der Säumniszuschlag grundsätzlich ein Prozent des rückständigen, auf 50 Euro abgerundeten Betrags für jeden angefangenen Monat.

Bei rückwirkend festgestellten Beiträgen sind Säumniszuschläge jedoch nicht zu erheben, soweit der Beitragsschuldner glaubhaft macht, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte.

Die Frage fehlender Kenntnis kann sowohl für die Säumniszuschläge als auch für den strafrechtlichen Vorsatz bedeutsam sein. Beide Prüfungen sind rechtlich nicht identisch, sollten aber inhaltlich aufeinander abgestimmt werden.

DRV-Betriebsprüfungen nach § 28p SGB IV erfassen insbesondere die Richtigkeit von Meldungen und Beitragszahlungen. Die Rentenversicherung kann dabei durch Bescheid über Versicherungspflicht und Beitragshöhe entscheiden.

Vor Akteneinsicht keine vorschnelle Einlassung

Eine Vorladung, Anhörung oder Durchsuchung erzeugt häufig den Wunsch, die Beschäftigungsmodelle sofort zu erklären.

Ohne Akteneinsicht ist aber regelmäßig unklar:

  • welche Arbeitnehmer oder Auftragnehmer betroffen sind,
  • was diese Personen gegenüber dem Zoll erklärt haben,
  • welche Unterlagen beschlagnahmt wurden,
  • welche internen Nachrichten ausgewertet wurden,
  • wie der Beitragsschaden berechnet wird,
  • welche Person als Arbeitgeberverantwortlicher angesehen wird,
  • und worauf die Ermittlungsbehörde den Vorsatz stützt.

Eine spontane Erklärung kann Beweislücken schließen oder unterschiedliche Tätigkeiten und Verantwortungszeiträume unnötig miteinander verbinden.

Deshalb sollte zunächst Akteneinsicht beantragt und danach entschieden werden, ob Schweigen, eine schriftliche Einlassung oder eine abgestimmte Stellungnahme sinnvoll ist.

Was jetzt vermieden werden sollte

Typische Fehler sind:

  • spontane Aussagen gegenüber Zoll oder Polizei
  • pauschale Übernahme der Verantwortung
  • alleiniger Verweis auf Steuerberater oder Lohnbuchhaltung
  • Behauptung, sämtliche Auftragnehmer seien zweifelsfrei selbstständig
  • ausschließliches Berufen auf schriftliche Verträge
  • nachträgliche Veränderung von Verträgen, Rechnungen oder Arbeitszeitunterlagen
  • Abstimmung von Aussagen mit Beschäftigten oder möglichen Zeugen
  • ungeordnete Übersendung zusätzlicher Unterlagen
  • Vermischung unterschiedlicher Personen, Projekte und Zeiträume
  • ungeprüfte Übernahme der Beitragsberechnung
  • Vernachlässigung des DRV-Widerspruchs- oder Eilverfahrens
  • Zahlung oder Anerkennung von Forderungen ohne Prüfung der Folgewirkungen

Der verständliche Wunsch, den Vorwurf schnell aufzuklären, kann zu unnötigen Festlegungen führen. Vor einer Einlassung muss geklärt werden, welche Tatsachen bereits dokumentiert sind und welches persönliche Verhalten dem Beschuldigten konkret vorgeworfen wird.

Typische Konstellation

Ein Unternehmen setzt über mehrere Jahre freie Mitarbeiter und Subunternehmer in wechselnden Projekten ein. Die Personen stellen Rechnungen und sind vertraglich als Selbstständige bezeichnet.

Nach einer Kontrolle der Finanzkontrolle Schwarzarbeit werden einzelne Auftragnehmer befragt. Einige erklären, dass sie feste Einsatzzeiten hatten, Arbeitsmittel des Unternehmens nutzten und Anweisungen eines Projektleiters erhielten.

Die Deutsche Rentenversicherung fordert anschließend Sozialversicherungsbeiträge und Säumniszuschläge für mehrere Jahre nach. Gleichzeitig leitet die Staatsanwaltschaft gegen den Geschäftsführer ein Verfahren wegen § 266a StGB ein.

Auf den ersten Blick scheint nur die Frage entscheidend zu sein, ob die Auftragnehmer selbstständig waren. Tatsächlich müssen mehrere Ebenen getrennt geprüft werden:

  • Welche Tätigkeit übte jede Person tatsächlich aus?
  • Waren die Einsatzbedingungen in allen Projekten gleich?
  • Wer organisierte und überwachte die Arbeit?
  • Welche eigenen Betriebsmittel und Risiken bestanden?
  • Welche Kenntnisse hatte der Geschäftsführer?
  • Gab es frühere Beratungen oder Statusentscheidungen?
  • Wie wurde der Beitragsschaden berechnet?
  • Sind Säumniszuschläge und Nachforderungszeitraum zutreffend?
  • Welche Aussagen liegen bereits vor?
  • Drohen Vermögensarrest oder persönliche Folgeverfahren?

Erst nach Akteneinsicht und personengenauer Prüfung lässt sich beurteilen, ob der Beschäftigungsstatus, der Beitragsschaden, die persönliche Verantwortlichkeit oder der Vorsatz angegriffen werden sollte.

Anwaltliche Unterstützung

Je nach Verfahrensstand kann meine Tätigkeit insbesondere umfassen:

  • Prüfung von Vorladung, Anhörung oder Einleitungsschreiben
  • Begleitung bei Durchsuchung und Beschlagnahme
  • Kontaktaufnahme mit Hauptzollamt, Staatsanwaltschaft und Rentenversicherung
  • Akteneinsicht
  • Auswertung von Ermittlungsakte und Prüfungsunterlagen
  • Prüfung von Beschäftigung und Selbstständigkeit
  • Prüfung der Arbeitgeberstellung
  • Aufarbeitung der persönlichen Verantwortungsbereiche
  • Prüfung des Vorsatzvorwurfs
  • Prüfung und Nachberechnung des Beitragsschadens
  • Abstimmung mit Steuerberater, Lohnbuchhaltung und Sozialversicherungsrechtlern
  • Verteidigung gegen Strafbefehl oder Anklage
  • Koordination mit dem DRV-Widerspruchs- und Sozialgerichtsverfahren
  • Prüfung von Säumniszuschlägen
  • Prüfung von Vermögensarrest und Einziehung
  • Begleitung von Insolvenz- und Zuverlässigkeitsfolgen

Gegenstand ist das konkrete Straf-, Beitrags- und Folgeverfahren. Eine laufende Lohnabrechnung, Personalberatung oder allgemeine Überprüfung sämtlicher Beschäftigungsmodelle wird nicht übernommen.

Parallel- und Anschlussverfahren

Ein Verfahren nach § 266a StGB kann insbesondere verbunden sein mit:

  • DRV-Betriebsprüfung und Beitragsbescheid
  • Widerspruch und Klage vor dem Sozialgericht
  • Antrag auf Aussetzung der Vollziehung
  • Zollermittlungen wegen Schwarzarbeit
  • Steuerstrafverfahren und Lohnsteuernachforderung
  • Bußgeldverfahren
  • Unternehmensgeldbuße
  • Vermögensarrest und Einziehung
  • Vollstreckung in Geschäfts- und Privatvermögen
  • Insolvenzverfahren
  • Ansprüchen des Insolvenzverwalters
  • Gewerbeuntersagung oder Zuverlässigkeitsprüfung
  • Vergabeausschluss
  • gesellschaftsrechtlichen Regressansprüchen

Diese Verfahren sollten nicht isoliert geführt werden. Aussagen, Anerkenntnisse und Berechnungen können in mehreren Verfahren verwendet werden.

Wann eine Vertretung wirtschaftlich sinnvoll ist

Eine umfangreiche anwaltliche Vertretung ist insbesondere sinnvoll, wenn:

  • ein erheblicher Beitragsschaden behauptet wird,
  • mehrere Arbeitnehmer oder Auftragnehmer betroffen sind,
  • mehrere Jahre geprüft werden,
  • Geschäftsführer persönlich beschuldigt werden,
  • die Beschäftigungseigenschaft rechtlich oder tatsächlich streitig ist,
  • die Beitragsberechnung erkennbare Angriffspunkte bietet,
  • Durchsuchungen oder Beschlagnahmen stattgefunden haben,
  • ein Strafbefehl oder eine Anklage vorliegt,
  • Vermögensarrest, Vollstreckung oder Insolvenz drohen,
  • die wesentlichen Verträge, Abrechnungen und Kommunikationsunterlagen vorhanden sind.

Weniger geeignet sind geringfügige Einzelvorwürfe ohne erhebliche wirtschaftliche oder persönliche Tragweite, wenn die erforderliche Aufarbeitung umfangreicher ungeordneter Unterlagen außer Verhältnis zum möglichen Nutzen steht.

Zu Beginn kann der Auftrag auf eine rechtliche und wirtschaftliche Erstprüfung begrenzt werden. Dabei werden der Tatvorwurf, die betroffenen Personen, der behauptete Schaden, die Beweislage und die wichtigsten Parallelverfahren eingeordnet.

Häufige Fragen

Ist jede DRV-Nachforderung zugleich eine Straftat?

Nein. Eine Beitragsnachforderung klärt zunächst die sozialversicherungsrechtliche Zahlungspflicht. Für eine Strafbarkeit nach § 266a StGB müssen zusätzlich persönliche Verantwortlichkeit und Vorsatz festgestellt werden.

Hafte ich automatisch, weil ich Geschäftsführer war?

Nein. Die Geschäftsführerstellung begründet weitreichende Organisations- und Überwachungspflichten. Strafrechtlich muss dennoch geprüft werden, welches konkrete Verhalten und Wissen Ihnen persönlich zugerechnet werden kann.

Reicht es aus, dass die Lohnbuchhaltung oder der Steuerberater zuständig war?

Nicht automatisch. Die Einschaltung fachkundiger Personen kann für Aufgabenverteilung, Kenntnis und Vorsatz bedeutsam sein. Sie beseitigt die Verantwortung der Geschäftsleitung aber nicht ohne Weiteres.

Sind freie Mitarbeiter ohne eigene Beschäftigte automatisch scheinselbstständig?

Nein. Eigene Mitarbeiter sind nur ein Merkmal. Entscheidend ist die Gesamtwürdigung der tatsächlichen Tätigkeit und betrieblichen Eingliederung.

Kann ich die Arbeitnehmeranteile nachträglich vom Beschäftigten zurückfordern?

Nur eingeschränkt. Nach § 28g SGB IV kann ein unterbliebener Abzug grundsätzlich nur bei den drei nächsten Lohn- oder Gehaltszahlungen nachgeholt werden.

Muss ich trotz Strafverfahren gegen den DRV-Bescheid vorgehen?

Ja, sofern der Bescheid angegriffen werden soll. Das Strafverfahren ersetzt Widerspruch, Eilantrag oder Klage gegen die Beitragsforderung nicht.

Kann die Zahlung der Beiträge das Strafverfahren beenden?

Die Nachzahlung kann für Schadenswiedergutmachung und Strafzumessung bedeutsam sein. Sie beseitigt eine bereits vollendete Tat aber grundsätzlich nicht automatisch. Die Sonderregelung des § 266a Abs. 6 StGB hat enge Voraussetzungen.

Droht eine Freiheitsstrafe?

§ 266a StGB sieht grundsätzlich Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vor. In besonders schweren Fällen reicht der Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Die konkrete Sanktion hängt unter anderem von Beitragsschaden, Dauer, Vorgehensweise, persönlicher Beteiligung und Vorstrafen ab.

Unterlagen für eine erste Prüfung

Bitte übersenden Sie möglichst:

  • Vorladung, Anhörung oder Einleitungsschreiben
  • Strafbefehl oder Anklage
  • Durchsuchungsbeschluss und Beschlagnahmeverzeichnis
  • DRV-Prüfungsmitteilung oder Beitragsbescheid
  • Berechnung der Beitragsnachforderung
  • Aufstellung der betroffenen Personen und Zeiträume
  • Arbeits-, Dienst- und Werkverträge
  • Rechnungen und Zahlungsnachweise
  • Lohnabrechnungen und Sozialversicherungsmeldungen
  • Tätigkeits- und Projektbeschreibungen
  • Kommunikation zu Arbeitszeit, Arbeitsort und Weisungen
  • interne Geschäftsverteilung
  • frühere Statusentscheidungen oder Prüfberichte
  • Schriftverkehr mit Steuerberater, Lohnbüro und Krankenkassen
  • bereits abgegebene Erklärungen
  • Angaben zu Vermögensarrest, Vollstreckung oder Insolvenz
  • laufende Fristen

Bitte nennen Sie außerdem die Höhe der behaupteten Beitragsforderung, die Zahl der betroffenen Personen und Ihre kurzfristige Erreichbarkeit.

Erste Einordnung Ihres Falls

Wird gegen Sie wegen des Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen ermittelt, sollte zunächst geklärt werden:

  • welcher konkrete Tatvorwurf erhoben wird,
  • welche Personen und Zeiträume betroffen sind,
  • ob tatsächlich abhängige Beschäftigungen vorlagen,
  • wer im Unternehmen verantwortlich war,
  • worauf der Vorsatzvorwurf gestützt wird,
  • wie der angebliche Beitragsschaden berechnet wurde,
  • welche Aussagen bereits abgegeben wurden,
  • welche strafrechtlichen und sozialgerichtlichen Fristen laufen,
  • ob Vermögensarrest oder Vollstreckung drohen.

Senden Sie die wesentlichen Schreiben möglichst vollständig sowie Ihre Telefonnummer. Nach einer ersten Einordnung kann geklärt werden, welche Verteidigungs- und Verfahrensschritte rechtlich und wirtschaftlich sinnvoll sind.

Präzise Analyse. Verständliche Handlungsmöglichkeiten. Klare wirtschaftliche Empfehlung.

Rechtsanwalt Johannes Dannecker-Lauren