Verteidigung von Geschäftsführern und Verantwortlichen
Ein wirtschaftsstrafrechtliches Ermittlungsverfahren betrifft häufig nicht nur den persönlichen Tatvorwurf. Durchsuchungen, Beschlagnahmen, Kontosperren, Vermögensarrest und parallele Verfahren können zugleich das Unternehmen und die wirtschaftliche Existenz belasten.
Ich verteidige Geschäftsführer, Unternehmer, Selbstständige und andere betriebliche Verantwortliche in Wirtschafts- und Steuerstrafsachen. Im Mittelpunkt stehen die frühzeitige Einordnung des Vorwurfs, die Auswertung der Ermittlungsakte und eine Verteidigungsstrategie, die auch steuerliche, sozialversicherungsrechtliche und unternehmerische Folgen berücksichtigt.
Eine Vorladung, Durchsuchung oder Verfahrenseinleitung bedeutet nicht, dass der erhobene Vorwurf bewiesen ist. Ungeprüfte Erklärungen können die spätere Verteidigung jedoch erschweren.
Typische Wirtschaftsstrafsachen
Steuerhinterziehung
Bei dem Vorwurf der Steuerhinterziehung nach § 370 AO geht es häufig um angeblich unrichtige oder unvollständige Angaben gegenüber dem Finanzamt, nicht erklärte Einnahmen, problematische Betriebsausgaben oder Streit über Umsatzsteuer und Vorsteuer.
Steuerstrafverfahren entstehen oft aus einer Betriebsprüfung oder einer Prüfung durch die Steuerfahndung. Dabei laufen das steuerliche Festsetzungsverfahren und das Strafverfahren nebeneinander. Erklärungen gegenüber dem Finanzamt müssen deshalb auf mögliche strafrechtliche Folgen abgestimmt werden.
Sozialversicherungsbeiträge und Schwarzarbeit
Der Vorwurf des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt nach § 266a StGB richtet sich häufig gegen Geschäftsführer und andere Arbeitgeberverantwortliche.
Ausgangspunkt können eine Betriebsprüfung der Deutschen Rentenversicherung oder Ermittlungen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit sein. Besonders häufig geht es um vermeintlich selbstständige Auftragnehmer, Fremdpersonal oder Subunternehmer.
Eine sozialversicherungsrechtliche Neubewertung kann neben dem Strafverfahren erhebliche Beitragsnachforderungen und Säumniszuschläge auslösen.
Betrug, Untreue und Fördermittel
Wirtschaftliche Entscheidungen können Ermittlungen wegen Betrugs gemäß § 263 StGB, Untreue gemäß § 266 StGB oder Subventionsbetrugs gemäß § 264 StGB auslösen.
Nicht jede falsche Einschätzung, gescheiterte Investition oder Vertragsverletzung ist eine Straftat. Entscheidend ist, welche Angaben gemacht wurden, welche Pflichten bestanden und welche Informationen dem Verantwortlichen zum maßgeblichen Zeitpunkt tatsächlich vorlagen.
Bei Fördermitteln kann insbesondere geprüft werden, ob Angaben gegenüber der Bewilligungsstelle als unrichtig oder unvollständig bewertet werden oder eine zweckwidrige Verwendung der Mittel behauptet wird.
Geldwäsche und Vermögensabschöpfung
Bei einem Geldwäscheverdacht nach § 261 StGB können Geschäftskonten gesperrt, Guthaben beschlagnahmt oder Vermögenswerte gesichert werden.
Ein Vermögensarrest nach § 111e StPO kann für ein Unternehmen besonders belastend sein, weil er bereits während des Ermittlungsverfahrens die Verfügung über Vermögen einschränken kann. Neben der Verteidigung gegen den Tatvorwurf muss daher geprüft werden, wie die wirtschaftlichen Auswirkungen der Maßnahme begrenzt werden können.
Durchsuchung, Vorladung oder Strafbefehl
Häufig erfahren Betroffene erst durch eine Durchsuchung oder Vorladung von dem Ermittlungsverfahren.
In dieser Situation sollte insbesondere geklärt werden:
- Welcher konkrete Tatvorwurf wird erhoben?
- Gegen wen richtet sich das Verfahren?
- Welche Unterlagen und Datenträger wurden sichergestellt?
- Besteht eine Frist oder ein bevorstehender Termin?
- Drohen Kontosperren oder weitere Sicherungsmaßnahmen?
- Laufen bereits steuerliche, sozialversicherungsrechtliche oder behördliche Parallelverfahren?
Vor einer inhaltlichen Einlassung sollte grundsätzlich die Ermittlungsakte ausgewertet werden. Erst dann lässt sich beurteilen, auf welchen Tatsachen und Unterlagen der Verdacht beruht und welche Verteidigungsstrategie sinnvoll ist.
Mögliche Folgen für Unternehmen und Verantwortliche
Neben einer Geld- oder Freiheitsstrafe können weitere Folgen entstehen:
- persönliche Haftung des Geschäftsführers,
- steuerliche oder sozialversicherungsrechtliche Nachforderungen,
- Vermögensarrest und Einziehung,
- Verlust gewerblicher oder beruflicher Erlaubnisse,
- Gewerbeuntersagung,
- Ausschluss von öffentlichen Aufträgen,
- Auswirkungen auf Banken und Geschäftspartner,
- Gefährdung der Zahlungsfähigkeit des Unternehmens.
Nicht jede theoretisch mögliche Folge tritt tatsächlich ein. Entscheidend ist, welche Risiken im konkreten Verfahren realistisch sind und welche davon zuerst begrenzt werden müssen.
Wie ich vorgehe
Zunächst werden Fristen, Tatvorwurf, Verfahrensstand und akute wirtschaftliche Risiken geklärt. Anschließend beantrage ich Akteneinsicht und werte die Ermittlungsakte sowie die relevanten Geschäftsunterlagen aus.
Dabei trenne ich die strafrechtlichen Fragen zunächst von steuerlichen, sozialversicherungsrechtlichen und verwaltungsrechtlichen Folgeproblemen. Danach werden die Verfahren zu einer einheitlichen Strategie zusammengeführt.
Je nach Ausgangslage kann die anwaltliche Tätigkeit insbesondere umfassen:
- Kommunikation mit Staatsanwaltschaft, Gericht, Steuerfahndung oder Zoll,
- Akteneinsicht und Auswertung der Beweismittel,
- Vorbereitung einer Einlassungs- oder Schweigestrategie,
- Prüfung von Durchsuchung und Beschlagnahme,
- Verteidigung gegen Strafbefehl oder Anklage,
- Prüfung von Vermögensarrest und Einziehung,
- Abstimmung mit steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Verfahren,
- Vertretung in Vernehmungen und gerichtlichen Terminen,
- Prüfung einer Einstellung oder wirtschaftlich tragfähigen Verfahrensbeendigung.
Nicht jede denkbare Verteidigungsmaßnahme ist in jedem Verfahren notwendig. Ziel ist eine Strategie, deren möglicher Nutzen in einem vernünftigen Verhältnis zu Aufwand, Kosten und wirtschaftlichem Risiko steht.
Erfahrung im Wirtschafts- und Steuerstrafrecht
Meine juristische Ausbildung umfasste die Schwerpunkte Steuerrecht sowie Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht. Während des Referendariats war ich unter anderem bei der Staatsanwaltschaft Wiesbaden im Bereich Wirtschaftsstrafrecht und in einer Fachanwaltskanzlei für Steuer- und Steuerstrafrecht tätig.
Die Verbindung von Strafrecht, Steuerrecht und unternehmerischer Praxis ermöglicht es, nicht nur den Tatvorwurf isoliert zu betrachten, sondern auch die wirtschaftlichen und persönlichen Folgen des Verfahrens einzubeziehen.
Weitere Verfahren
Im Zusammenhang mit einer Wirtschaftsstrafsache können insbesondere hinzukommen:
- steuerliche Einspruchs- und Klageverfahren,
- DRV- und Beitragsverfahren,
- Geschäftsführerhaftung,
- Gewerbeuntersagung,
- Fördermittelrückforderung,
- Insolvenzverfahren,
- Vermögensarrest und Einziehung,
- berufsrechtliche oder vergaberechtliche Folgen.
Eine Erklärung, die in einem Verfahren hilfreich erscheint, kann in einem anderen Verfahren nachteilig sein. Deshalb sollte früh geklärt werden, welche Verfahren bereits laufen oder noch entstehen können.
Erste Einordnung Ihres Falls
Für eine erste Prüfung teilen Sie bitte möglichst mit:
- welche Behörde, Staatsanwaltschaft oder sonstige Stelle handelt,
- welches Schreiben oder welche Maßnahme vorliegt,
- welcher Tatvorwurf genannt wird,
- wann das Schreiben zuging,
- welche Frist oder welcher Termin bevorsteht,
- ob eine Durchsuchung oder Beschlagnahme stattgefunden hat,
- ob weitere Verfahren gegen das Unternehmen oder Verantwortliche laufen,
- Ihre Telefonnummer und kurzfristige Erreichbarkeit.
Übersenden Sie das Schreiben möglichst vollständig einschließlich Anlagen. Nach einer ersten Einordnung kann geklärt werden, ob und in welchem Umfang eine Verteidigung übernommen werden kann.