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Die Vergütung richtet sich nach Art, Umfang, Schwierigkeit und wirtschaftlicher Bedeutung des Mandats.

Je nach Verfahren erfolgt die Abrechnung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, auf Grundlage einer schriftlichen Honorarvereinbarung oder durch eine Kombination beider Abrechnungsmodelle.

Zu Beginn wird möglichst klar festgelegt:

Erstberatung

Bei Verbrauchern beträgt die gesetzliche Gebühr für eine Erstberatung ohne gesonderte Honorarvereinbarung höchstens 190 € zuzüglich Umsatzsteuer, also 226,10 €.

Die Erstberatung dient einer ersten rechtlichen Einordnung. Sie umfasst nicht automatisch die Prüfung umfangreicher Akten, die Ausarbeitung eines Rechtsbehelfs oder die Vertretung gegenüber Behörden und Gerichten.

Bei Unternehmen, Selbstständigen und Geschäftsführern wird die Vergütung für eine Erstprüfung oder Besprechung vorab vereinbart.

Abrechnung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz

In geeigneten Verfahren erfolgt die Abrechnung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Maßgeblich ist häufig der Gegenstands- oder Streitwert.

Dazu können beispielsweise gehören:

Ob eine Abrechnung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz sinnvoll und möglich ist, wird zu Beginn des Mandats besprochen.

Honorarvereinbarung

Bei komplexen, eilbedürftigen oder wirtschaftlich besonders bedeutsamen Mandaten erfolgt die Bearbeitung regelmäßig auf Grundlage einer schriftlichen Honorarvereinbarung.

Der derzeitige Stundensatz beträgt 280 € netto zuzüglich Umsatzsteuer.

Eine Honorarvereinbarung kommt insbesondere in Betracht bei:

Je nach Angelegenheit kann auch ein klar abgegrenztes Pauschalhonorar vereinbart werden.

Vorschuss und klare Auftragsabgrenzung

Vor Beginn der Bearbeitung wird regelmäßig ein angemessener Vorschuss vereinbart.

Der Auftrag kann zunächst auf einen bestimmten Arbeitsschritt begrenzt werden, beispielsweise:

Nach diesem ersten Schritt kann entschieden werden, ob eine weitere Vertretung rechtlich und wirtschaftlich sinnvoll ist.

Rechtsschutzversicherung

Eine Rechtsschutzversicherung übernimmt die Kosten nur, wenn der konkrete Versicherungsvertrag und der betroffene Rechtsbereich Versicherungsschutz vorsehen.

Auf Wunsch kann eine Deckungsanfrage gestellt werden. Die Entscheidung der Versicherung ersetzt jedoch nicht die Honorarvereinbarung zwischen Mandant und Rechtsanwalt.

Soweit die vereinbarte Vergütung über der Erstattung der Rechtsschutzversicherung liegt, ist die Differenz vom Mandanten zu tragen.

Aufwand und Ergebnis im Gleichgewicht

Nicht jeder rechtlich mögliche Schritt ist wirtschaftlich sinnvoll.

Gerade bei Steuer-, Straf-, Beitrags- und Behördenverfahren wird deshalb früh geprüft:

Ziel ist eine rechtlich belastbare und wirtschaftlich vernünftige Bearbeitung – nicht eine möglichst umfangreiche Tätigkeit um ihrer selbst willen.

Angaben für eine erste Kosteneinschätzung

Für eine erste Einschätzung sind insbesondere hilfreich:

Auf dieser Grundlage kann geklärt werden, welcher erste Bearbeitungsschritt sinnvoll ist und wie die Vergütung hierfür ausgestaltet werden kann.