Sie erhalten eine Prüfungsanordnung für eine Außenprüfung. Darin steht, dass gegen Sie ermittelt wird und jetzt eine Betriebsprüfung für bestimmte Steuerarten und Steuerjahre stattfindet. Die Prüfungsanordnung gemäß § 196 AO enthält Ihre Rechte und Pflichten und ergeht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung. Die Außenprüfung ist in den meisten Fällen eine sogenannte abgekürzte Außenprüfung gemäß § 203 AO. Schon die Verletzung von Mitwirkungspflichten reicht dafür aus.
Sie können Einspruch einlegen, aber damit stoppen Sie die Prüfung nicht. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung (§ 361 I 1 AO). Wenn Sie die Prüfung stoppen wollen, müssen Sie das gesondert beantragen als Aussetzung der Vollziehung gem. § 361 AO bzw. § 69 FGO.
Was ist zu tun, wenn ein solches Schreiben eintrifft?
Fokussieren Sie Ihre Energie. Konzentrieren Sie sich darauf, dass Ihre Unterlagen geordnet sind, Ihr Steuerberater bezahlt ist und Sie für die rechtliche Unterstützung einen steuerrechtlich spezialisierten Rechtsanwalt beauftragen.
Ich erlebe immer wieder, dass Mandanten es erst einmal irgendwie selbst probieren, die Verantwortung für die steuerlichen Unterlagen auf den Steuerberater abschieben oder meinen, dass Streitigkeiten mit dem Steuerberater sie von eigenen Pflichten gegenüber dem Finanzamt befreien.