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Erbe / Schenkung, Doppelbesteuerung und die Persönliche Steuerpflicht

Im Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) werden nebeneinander und ineinander übergreifend die Besteuerung des Erbes („anlässlich“ des Todes des Eigentümers) und der Schenkung („mit warmen Händen“) geregelt.

Die Doppelbesteuerung (also der Zugriff des deutschen und eines ausländischen Fiskus) spielt nicht nur in der Einkommenbesteuerung eine Rolle, sondern können auch im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht entstehen.
Ausgangspunkt ist dabei stets zunächst die Feststellung, dass in beiden Ländern nach dem jeweiligen Recht eine Besteuerung entsteht.
Erst anschließend ist zu prüfen, ob diese doppelte Besteuerung durch Doppelbesteuerungsabkommen geregelt ist und damit zu einer geringeren Gesamtbelastung führt. In diesem Bereich gibt es allerdings nicht so viele Doppelbesteuerungsabkommen; letztlich lediglich mit ein paar Nachbarländern und den USA.
Soweit es keine Doppelbesteuerungsabkommen gibt, ist also nach dem nationalen Recht vorzugehen.

Vor der Besteuerung steht die Ermittlung, wer eigentlich Erbe ist, was der Nachlass ist und was er wert ist. Dieses benötigt eine Verbindung zum Land beispielsweise anhand der Staatsangehörigkeit, von Wohnsitz, vom letzten gewöhnlichen Aufenthalt oder nach dem Land des betroffenen Grundstücks (Belegenheit von Vermögensgegenstände).

EU-weit gibt es Regelungen für grenzüberschreitende Erbfälle in der Europäischen Erbrechtsverordnung (EU-ErbVO) über die Zuweisung des anwendbaren nationalen Rechts (Erbstatut). Typisches Moment ist die Anknüpfung an den letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers; er kann aber auch der Staatsangehörigkeits-Staat durch den Erblasser bestimmt werden.
Außerhalb des EU gilt das freilich nicht ebenso; allerdings haben wir in Deutschland über Art. 25 EGBGB eine entsprechende Anwendbarkeit auf Nicht-EU-Fälle angeordnet.

Deutsches Recht geht dann beispielsweise von der Universalsukzession aus (§ 1922 BGB), also der Gesamtrechtsnachfolge durch die Erben im Zeitpunkt des Todes des Erblassers.
In anderen Staaten kann es zunächst einen Übergang auf eine treuhänderische Verwaltung geben.

Wann ist man also persönlich steuerpflichtig in Deutschland?
Zunächst dann, wenn irgendjemand Inländer ist, egal ob der Erblasser/ Schenker oder der Erwerber, § 9 ErbStG. Daraus resultiert eine UNbeschränkte Steuerpflicht.
Inländer ist, wer in Deutschland Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat und Deutsche, die erst bis zu fünf Jahre im Ausland leben.

Immer in Deutschland besteuert wird inländisches Grundvermögen und Betriebsvermögen. Diese Steuerpflicht ist dann auf diesen inländischen Teil beschränkt.
Freilich gibt es im Detail noch weitere Punkte zu beachten.

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