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Versteckter Mangel im Altbau

Wenn man gebraucht kauft, kauft man oft unter Ausschluss der Gewährleistung oder gekauft wie gesehen. Das ist bei Altbauten nicht anders als bei Gebrauchtwagen.

Vorteilhafter für den Käufer ist eine ausdrückliche Erklärung des Verkäufers, dass ihm keine Mängel – oder Anzeichen auf solche Mängel – bekannt sind, die den Wert der Immobilie oder deren Nutzbarkeit beeinträchtigen. Das können also nicht offensichtliche oder unerhebliche Mängel sein. Ein erheblicher Mangel wäre etwa ein undichtes Dach. Wenn gar der bisherige Eigentümer sich an der Reparatur versucht hat, könnte er sich dann gar wegen arglistiger Täuschung ins Unrecht setzen. Andere Beispiele sind Umweltabfälle im Boden, Schwammbefall oder sogar notorische Auseinandersetzungen mit bestimmten unleidlichen Nachbarn.

Der Makler ist da fein raus. Er vermittelt einen Vertrag, wird darin aber nicht Vertragspartner oder übernimmt gar eine Haftung des Verkäufers.

Was ist zu tun?

Reklamieren – nachweisbar schriftlich und konkret auf den entdeckten Mangel bezogen

Frist setzen zur Beseitigung des Mangels (außer Verkäufer verweigert sich der Anerkennung oder der Beseitigung des Mangels).

hinweisen auf Folgekosten durch Zeitablauf oder die Verhütung von Folgeschäden

begutachten lassen, soweit keine Einigkeit besteht

Minderung erklären und Betrag zurückhalten oder einfordern (keinesfalls den gesamten Kaufpreis und ohne nachweisbare, schriftliche Erläuterung zurückhalten).

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