Das Grundstück soll in der Familie bleiben, das Geburtshaus soll dem Zugriff des Pflegeheims entzogen werden, das Stiefkind soll genauso erben wie das leibliche Kind, es soll unmittelbar zum Enkelkind vererbt werden?
Wenn man verstirbt, ist irgendwie mit dem hinterlassenen Vermögen umzugehen. Wenn man dazu selbst nichts regelt, dann gibt es bereits eine gesetzliche Regelung. Diese ist allerdings recht pauschal und berücksichtigt vor allem die unmittelbare Abstammung vom Verstorbenen durch
– gesetzliche Rechtsnachfolge,
– hohe Freibeträge im familiären Nahbereich und
– eine niedrige Steuerklasse.
Das entspricht in Zeiten von durchmischten Familienmodellen, von hoher Lebenserwartung und eher geringer Kinderzahl zunehmend nicht mehr dem Gewollten.
Durch Übertragungen zu Lebzeiten „mit warmen Händen“ lässt sich vieles positiv, persönlich und auf den Einzelfall zugeschnitten regeln und man kann familienrechtliche, erbrechtliche, steuerrechtliche und insolvenzrechtliche Aspekte berücksichtigen.
Insbesondere kann man mit einer frühzeitigen Vermögensübertragung regelmäßig die Freibeträge nutzen, Erbstreitigkeiten vorbeugen und Pflichtteilsansprüche reduzieren. Es gibt leider die Tendenz in Erbstreitigkeiten alte Narben aufzubrechen und lang vergessene Konkurrenzen und Fehden auszufechten.
Es besteht dennoch das Risiko, dass man sich in der Einschätzung des beschenkten Kindes vertut und enttäuscht wird. Daher sind Absicherungsmechanismen sinnvoll. Dazu gehört beispielsweise das Nießbrauchsrecht mit klaren Vereinbarungen und unter Einschluss steuerlicher Fallen.