Vermögen auf Kinder übertragen – mit warmen Händen
Das Grundstück soll in der Familie bleiben. Das Elternhaus soll vor dem Zugriff des Pflegeheims geschützt werden. Das Stiefkind soll genauso bedacht werden wie das leibliche Kind – oder das Vermögen direkt an die Enkel gehen?
Wer nichts regelt, wird durch das Gesetz geregelt – doch das Gesetz ist pauschal: Die gesetzliche Erbfolge berücksichtigt vor allem die Abstammungslinie. Sie knüpft an an:
- gesetzliche Erbquoten,
- hohe Freibeträge bei nahen Angehörigen und
- eine niedrigere Steuerklasse bei enger Verwandtschaft.
In modernen Familien mit Patchwork-Strukturen, Einzelkindern und langer Lebenserwartung passt das oft nicht mehr zur Lebensrealität.
Warum Vermögen zu Lebzeiten übertragen?
Mit Schenkungen „mit warmen Händen“ lässt sich frühzeitig Einfluss nehmen – rechtlich, steuerlich und familiär:
- Sicherung des Familienfriedens durch klare Gestaltung.
- mehrfach Nutzung von Freibeträgen (z. B. 400.000 € pro Kind und Elternteil alle zehn Jahre),
- Vermeidung späterer Erbstreitigkeiten,
- gezieltes Steuern von Pflichtteilsrisiken,
Wichtig: rechtliche & steuerliche Absicherung
Die Erfahrung zeigt: Wenn Menschen enttäuscht werden – ob emotional oder wirtschaftlich –, brechen in Erbfällen alte Konflikte wieder auf.
Eine lebzeitige Übertragung kann das entschärfen – aber: Sie muss sorgfältig vorbereitet sein.
Ein häufiger Irrtum: Schenkung ist Schenkung – und damit endgültig.
In Wahrheit kann man sich durch Nießbrauch, Rückforderungsrechte oder Widerrufsvorbehalte absichern und dabei steuerlich vorteilhaft gestalten.
Durch eine frühzeitige Übertragung lassen sich Freibeträge mehrfach nutzen, Pflichtteilsansprüche reduzieren und familiäre Konflikte vermeiden. Zudem kann man sicherstellen, dass das Vermögen gezielt und im eigenen Sinne weitergegeben wird.
Nießbrauch bedeutet, dass der Schenker z. B. eine Immobilie verschenkt, aber weiterhin die Erträge (etwa Mieteinnahmen) nutzen darf. Es schützt vor Enttäuschungen und erhält die wirtschaftliche Kontrolle trotz Eigentumsübertragung.
Ja. Mit einer Übertragung zu Lebzeiten oder durch ein gezieltes Testament können Stiefkinder, Enkel oder andere Personen außerhalb der gesetzlichen Erbfolge bedacht werden – unter Beachtung von Pflichtteilen und Steuerfreibeträgen.
Risiken bestehen z. B. bei Insolvenz oder Scheidung des beschenkten Kindes. Deshalb sollte immer geprüft werden, ob Rückforderungsrechte, Widerrufsgründe oder Nutzungsrechte (z. B. Nießbrauch) vertraglich abgesichert werden.
Schenkungsfreibeträge – etwa 400.000 € pro Kind und Elternteil – können alle zehn Jahre erneut genutzt werden. Mit einem guten Zeitplan lässt sich über Jahre hinweg steuerfrei Vermögen übertragen.