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Von Eltern enterbt – was nun?

Ein Elternteil verstirbt. Es gibt ein Testament und man kommt darin nicht vor oder wird als enterbt bezeichnet. Damit ist man pflichtteilsberechtigt.

Das bedeutet, man hat Anspruch auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Der gesetzliche Erbteil ist das, was man ohne Testament bekommen hätte. Diesen Pflichtteil bekommt man auch nur in Geld, also keine konkreten Sachen, wie das Auto, ein Gemälde oder ein Erinnerungsstück; berechnet wird nur der Geldwert dieser Sachen.

Entscheidender Zeitpunkt für die Ermittlung des vorhandenen Vermögens und dessen Bewertung ist der Todestag des Erblassers.

Passiert nun alles automatisch?

Nein. Als Pflichtteilsberechtigter muss man sich schon kümmern. Wer sich nicht kümmert, dem droht die Verjährung des Anspruchs binnen drei Jahren. Es gibt ein paar Besonderheiten in der Verjährung, die aber erst dann eine Rolle spielen, wenn der Tod des Erblassers schon länger als drei Jahre her ist. Dann sollte das ein Rechtsanwalt überprüfen, da dann gegebenenfalls rasch geklagt werden muss.

Man fordert den Erben/ die Erbengemeinschaft also dazu auf, Auskunft zu erteilen. Das geschieht dann in Form eines Nachlassverzeichnisses, also über den gesamten Nachlass zum Todestag des Verstorbenen. Dieses kann recht unkompliziert aufgestellt werden und man einigt sich darauf, das zu akzeptieren. Man kann allerdings auch sehr in die Details gehen. Zunächst einmal geht es darin um Vollständigkeit, also die Ermittlung der werthaltigen Bestandteile des Nachlasses. Wenn man den Erben darin nicht vertrauen kann, kann man auch überlegen das Nachlassverzeichnisses als „Notarielles Nachlassverzeichnis“ anzufordern. Dann wird es von einem Notar erstellt. Das bietet eine gewisse Neutralität Danach geht es darum, dessen Wert der Höhe nach vernünftig zu ermitteln oder einzugrenzen. Dabei gibt es einige Daumenregeln, da der Ermittlung des Werts regelmäßig zeitaufwändig ist und selbst Geld kostet.
Das Nachlassverzeichnis wird dem Pflichtteilsberechtigten offengelegt und dann der anhand der Höhe des Pflichtteils berechnete Geldbetrag errechnet und ausgezahlt.
Generell ist zu empfehlen:
Nachweisbar und zeitnah sollen die Erben einen Vorschlag zur Auszahlung des Pflichtteils machen oder man fordert direkt dazu auf ein Nachlassverzeichnis oder ein Notarielles Nachlassverzeichnis aufzustellen, dann den Zahlbetrag zu ermitteln und schließlich die Auszahlung des Betrags.

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