Die Polizei schreibt Ihnen, dass gegen Sie ein Strafermittlungsverfahren eröffnet wurde. Sie möchten doch bitte dann und dann zur Polizeiwache kommen und sich darüber unterhalten. Irgendwo im Text steht ein Paragraf, gegen den man möglicherweise verstoßen hat und ob man als Beschuldigter oder als Zeuge geladen wird. Manchmal stehen Ort und Zeit der vorgeworfenen Tat dabei.
Soll man hingehen oder nicht?
Der erste Impuls ist es, dass man sich sagt: „Ach, ich gehe da hin und kläre das schnell. Ich erzähle der Polizei, wie ich das sehe und dann werden die das einsehen und das Verfahren sofort wieder einstellen und mich in Ruhe lassen.“
Klar kann das auch mal so gehen. Der Polizei fehlt noch eine relativ unbedeutende Angabe, Sie kommen für die Behörde im Moment nicht als Beschuldigter in Frage oder es gibt zahlreiche weitere verwertbare Indizien.
Zwar ist die Polizei dein „Freund und Helfer“, sie unterliegt aber genauso Vorprägungen, Ermittlungsdruck und Wahrnehmungsfehlern wie andere Menschen auch. Aber es wird schon mal gegen einen ermittelt, man steht schon mal als Beschuldigter in der Akte und das soll doch auch nicht ganz vergebens sein.
Wer eine Vorladung erhalten hat, der ist aus Sicht der Ermittlungsbehörden relevant. Entweder bewegt er sich als Zeuge im Randbereich einer Straftat und könnte leicht zum Beschuldigten werden oder aber, man wird unmittelbar als Beschuldigter einer oder mehrerer Straftaten befragt.
Wichtig zu wissen ist:
Eine hastige Verteidigung ist sinnlos gegen Vorwürfe, die man im Detail überhaupt nicht kennt. Man kann nur zufällig den konkreten Vorwurf erraten, sowie die dazu vorhandenen Verdachtsmomente und die bisherigen und zu erwartenden Ermittlungsergebnisse. Man weiß nicht einmal, ob sich darunter Verdachtsmomente gemischt haben, die mit einem selbst nichts zu tun haben, sondern falsch zugeordnet worden.
Der einzelne Sachbearbeiter bei der Polizei entscheidet auch nicht selbst, was mit dem Verfahren letztlich passiert. Er ermittelt und leitet die Akte mit seinem Ermittlungsergebnis an die Staatsanwaltschaft weiter. Diese entscheidet dann anhand der Akte, ob das Verfahren eingestellt wird, ein Strafbefehl beantragt oder Anklage erhoben wird. In der Staatsanwaltschaft sitzen Volljuristen. Das sind Juristen, die genauso wie Richter und Rechtsanwälte zwei Juristische Staatsexamen absolviert haben und in dieser Arbeitsweise und diesem Verständnis unseres Rechtsstaats tätig sind.
Zuerst muss man also Akteneinsicht nehmen. Dazu ist auch Zeit genug. Damit man mit dieser Akteneinsicht etwas Sinnvolles anfangen kann, braucht man einen Rechtsanwalt, der die Arbeitsweise und Möglichkeiten der Strafermittlungsbehörden kennt und auch die Überprüfungsmöglichkeiten durch die Judikative (Gerichte).
Mit einem Strafverteidiger und Akteneinsicht macht man sich auch nicht verdächtig. Es handelt sich dabei um die Wahrnehmung der eigenen Rechte auf ein faires Verfahren. Gerade die späteren Entscheidungsorgane (Staatsanwaltschaft, Gericht) schätzen es außerdem, wenn der Inhalt der Akte vernünftig aufbereitet und schon mal juristisch eingeordnet ist.
Wenn also ein Schreiben kommt: Ab zum Anwalt Ihres Vertrauens. Der sagt den Termin bei der Polizei ab und nimmt erst mal Akteneinsicht über die Polizei bei der Staatsanwaltschaft. Nach Erhalt und Durchsicht wird der Inhalt der Akte und das weitere Vorgehen mit dem Mandanten erörtert und danach in aller Regel eine Einlassung oder Empfehlung an die Behörden formuliert.
Dabei ist nicht die eigene Unschuld nachzuweisen, sondern man verteidigt sich lediglich gegen einen konkreten Vorwurf. Es reicht also, wenn dieser Vorwurf einem nicht zur Last gelegt werden kann. Haben Sie nicht die Sorge, dass Sie für jeden Moment Ihres Lebens wissen sollten, wo Sie sich befunden haben und wie Sie das nachweisen können.